Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 1 vom 8.1.2008 Seite 1 bis 22

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO)

75

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung
(EnEV-UVO)

Vom 10. Dezember 2007

Auf Grund des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2682), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 24. November 1982 (GV. NRW. S. 755), geändert durch Artikel 196 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Umsetzung der Energiesparverordnung (EnEV-UVO) vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367), geändert durch Artikel 101 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angaben „16. November 2001 (BGBl. I S. 3085)“ durch „24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519)“ und „nach §§ 16 und 17 EnEV“ durch „§§ 24 und 25 EnEV“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§16 EnEV“ durch „§ 24 EnEV“ ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„In den Fällen des § 80 BauO NRW wird die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall nach §§ 24 und 25 EnEV den oberen Bauaufsichtsbehörden übertragen.“

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Angaben „im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ durch „ im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)“ und „§ 18 EnEV“ durch „§ 27 EnEV“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „alle“ ersetzt durch die Wörter „den Neubau und die Änderung aller“, nach dem Wort „Schall- und Wärmeschutz“ die Wörter „ nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)“ eingefügt, die Angabe „den Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs und die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes nach § 3 EnEV sowie des Transmissionswärmeverlustes nach § 3 oder § 4 EnEV“ durch „die Nachweise des baulichen und energetischen Wärmeschutzes“ ersetzt und nach dem Wort „prüft“ die Wörter „und bescheinigt, dass die Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllt sind“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Auf § 67 Abs. 4 und § 68 Abs. 3 BauO NRW wird hingewiesen.“

cc) Satz 2 (alt) wird zu Satz 3 (neu) und erhält die folgende Fassung:

„Die Nachweise sind:

1. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 3 oder 4 EnEV unter Berücksichtigung des klimabedingten Wärme- und Feuchteschutzes,

2. die Dokumentation der Ergebnisse nach §§ 16 und 17 EnEV in einem Energieausweis nach dem in Anlage 6 oder 7 EnEV aufgeführten Muster für Wohngebäude und Nichtwohngebäude.“

dd) Satz 3 (alt) wird gestrichen.

ee) Satz 7 erhält folgende Fassung:

„Die in Satz 3 genannten Nachweise sind von der Aufstellerin oder dem Aufsteller zu unterschreiben.“

ff) Die Sätze 9, 10, 11 und 12 werden gestrichen.

b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

„(2) Während der Bauausführung hat sich die oder der nach Absatz 1 Satz 4 und 5 zuständige staatlich anerkannte Sachverständige durch stichprobenhafte Kontrollen davon zu überzeugen, dass die baulichen Anlagen und deren energietechnische Ausrüstungen entsprechend den Nachweisen nach Absatz 1 Satz 3 errichtet werden; sie oder er hat nach Fertigstellung des Bauvorhabens hierüber eine Bescheinigung nach dem als Anlage 1 aufgeführten Muster auszustellen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Warmwasserbereitung“ die Wörter „und Lüftung“ gestrichen und ein Komma und die Wörter „Lüftung und Kühlung“ eingefügt sowie die Angaben „Anhang 5, Tabelle 1 der EnEV “ durch „Anlage 5, Tabelle 1 EnEV“ und „Anlage 4“ durch „Anlage 2“ ersetzt.

bb) Die Sätze 3, 4 und 5 werden gestrichen.

d) Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 Nr.1 sind für genehmigungspflichtige Gebäude spätestens bei Baubeginn von der Bauherrin oder dem Bauherrn der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Die Bescheinigung nach Absatz 2 und die Fachunternehmererklärung nach Absatz 3 sind für genehmigungspflichtige Vorhaben von der Bauherrin oder dem Bauherrn der unteren Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 82 BauO NRW) vorzulegen.“

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.

f) Absatz 5 (neu) wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gebäuden“ das Wort „die“ durch die Wörter „deren Errichtung oder Änderung“ ersetzt, die Angabe „die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1“ gestrichen sowie die Angaben „Absatz 1 Nr. 1 bis 3,“ durch „Absatz 1 Satz 3“ und „Absatz 3“ durch „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Komma und das Wort Bescheinigungen gestrichen.

g) Absatz 6 (neu) erhält die folgende Fassung:

„(6) Bei Änderungen von Gebäuden im Verfahren nach § 8 und § 9 Abs. 3 und 5 EnEV hat sich die Bauherrin oder der Bauherr von dem ausführenden Fachunternehmen in einer Erklärung nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster schriftlich bestätigen zu lassen, dass die eingebauten oder geänderten Außenbauteile den Anforderungen nach Anlage 3 Tabelle 1 EnEV entsprechen. Die Erklärung ist auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.“

3. § 3 erhält die folgende Fassung:

§ 3
Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und -meister (BSM)

Im Rahmen der Kehr- und Überwachungsaufgabe hat die oder der BSM den Eigentümer eines Gebäudes auf die Einhaltung der in § 10 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 und 4 EnEV festgesetzten Anforderungen und den diesbezüglichen Fristen zur Außerbetriebnahme von eingebauten oder aufgestellten Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, frühzeitig schriftlich hinzuweisen. Bei einer Fristüberschreitung hat die oder der BSM den Eigentümer schriftlich aufzufordern, der Verpflichtung nachzukommen. Eine Kopie dieses Briefes hat die oder der BSM der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 EnEV“ durch „§ 24 EnEV“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält die folgende Fassung:

„Wenn die Einhaltung der Anforderungen im Verfahren nach § 9 Abs. 3 EnEV technisch nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist, hat sich die Bauherrin oder der Bauherr dies von dem Fachunternehmen schriftlich unter Angabe der Gründe auf der Erklärung nach § 2 Abs. 6 bestätigen zu lassen.“

bb) Satz 2 wird gestrichen.

5. § 5 Satz 1 erhält die folgende Fassung:

„§1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1, 4, 5, 6 und 8, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände sowie derjenigen Gemeinden, die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig sind.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 12, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 5“ durch „§ 2 Abs. 4“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird gestrichen.

c) Nummer 3 wird zu Nummer 2.

d) In Nummer 2 (neu) werden die Angaben „3.“ durch „2.“ und „§ 2 Abs. 4 Satz 2 und § 2 Abs. 5 Satz 4“ durch „§ 2 Abs. 5 Satz 2 und § 2 Abs. 6 Satz 2“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2012“ ersetzt.

8. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

9. Die bisherigen Anlagen 3 bis 5 werden zu Anlagen 1 bis 3.

10. Anlage 1 (neu) erhält folgende Fassung: Anlage 1.

11. Anlage 2 (neu) erhält folgende Fassung: Anlage 2.

12. Anlage 3 (neu) erhält folgende Fassung: Anlage 3.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Dezember 2007

Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Oliver W i t t k e

GV. NRW. 2008 S. 15