Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 1 vom 8.1.2008 Seite 1 bis 22

Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes

1110

Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes

Vom 20. Dezember 2007

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes

Artikel 1

Änderung des Landeswahlgesetzes

Das Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat;

2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist;

3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.“

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Sätze werden Absatz 1.

b) In Absatz 1 werden das Wort „Landeswahlausschuß“ durch das Wort „Landeswahlausschuss“ und das Wort „Kreiswahlausschuß“ durch das Wort „Kreiswahlausschuss“ ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden; § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.“

3. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird das Wort „Landesreservelisten“ durch das Wort „Landeslisten“ ersetzt.

b) In Buchstabe d werden das Wort „Landesreservelisten“ durch das Wort „Landeslisten“ und die Angabe „(§ 33 Abs. 1 bis 5)“ durch die Angabe „(§ 33 Abs. 1 bis 7)“ ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Kreiswahlausschuß“ durch das Wort „Kreiswahlausschuss“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die von den zuständigen Kreistagen und Räten der kreisfreien Städte gewählt werden; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.“

bb) In Satz 3 wird das Wort „Kreiswahlausschuß“ durch das Wort „Kreiswahlausschuss“ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt.

dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen finden auf den Kreiswahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung.“

c) In Absatz 4 wird das Wort „Kreiswahlausschuß“ durch das Wort „Kreiswahlausschuss“ ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Wort „Widerspruchsrecht“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.

6. § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12

Die Beisitzer in den Kreiswahlausschüssen, Wahlvorständen und Briefwahlvorständen sowie die Wahlvorsteher, Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme der Vorschriften über Ausschließungsgründe Anwendung finden.“

7. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zu den nach Absatz 1 gewählten Abgeordneten treten nach Verhältniswahlgrundsätzen weitere Abgeordnete aus gesondert gewählten Landeslisten nach § 33. Der Berechnung der Sitzzahlen wird eine Gesamtzahl von 181 Sitzen zugrunde gelegt.“

8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a

(1) Kreiswahlvorschläge können von Parteien (§ 2 des Parteiengesetzes), Wählergruppen (mitgliedschaftlich organisierte Gruppen von Wahlberechtigten) und Einzelwerbern eingereicht werden. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden.

(2) Die Landesliste muss die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge enthalten. Ein Bewerber, der in einem Kreiswahlvorschlag benannt ist, kann nur in der Landesliste derselben Partei benannt werden.

(3) Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen und von Landeslisten ist nicht zulässig.“

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung des Wahlkreises hierzu gewählt worden ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.“

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Als Bewerber einer Partei kann nur gewählt werden, wer deren Mitglied ist und keiner anderen Partei angehört oder wer keiner Partei angehört.“

d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.

e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung.“

f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Beizufügen ist die gegenüber dem Kreiswahlleiter abzugebende Versicherung an Eides statt des Bewerbers einer Partei, dass er Mitglied der Partei ist, für die er sich bewirbt, und dass er keiner weiteren Partei angehört, oder dass er keiner Partei angehört. Der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt nach den Sätzen 2 und 3 zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.“

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben. Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen ferner von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Wählergruppen und Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift sowie bei Parteien und Wählergruppen deren Namen oder Bezeichnung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, angeben. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf - unbeschadet seiner Bewerbung in einer Landesliste - nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsmäßige Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.“

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird gestrichen.

bb) Das Wort „Landesreserveliste“ wird jeweils durch das Wort „Landesliste“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 18 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8 sowie § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 4 und 5, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherungen an Eides statt nach § 18 Abs. 8 Satz 2 und 3 gegenüber dem Landeswahlleiter abzugeben sind. Die Versicherung an Eides statt nach § 18 Abs. 8 Satz 3 hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.“

12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Wahlausschuß“ durch das Wort „Wahlausschuss“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Landesreserveliste“ durch das Wort „Landesliste“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Kreiswahlausschuß“ und Landeswahlausschuß“ durch die Wörter „Kreiswahlausschuss“ bzw. Landeswahlausschuss“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kreiswahlausschuß“ und Landeswahlausschuß“ durch die Wörter „Kreiswahlausschuss“ und Landeswahlausschuss“ ersetzt.

13. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „Landesreservelisten“ durch das Wort „Landeslisten“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Reihenfolge in der Bekanntmachung gilt § 24 Abs. 2.“

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landesreserveliste“ durch das Wort „Landesliste“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

„Stirbt der Bewerber eines Kreiswahlvorschlages oder verliert er seine Wählbarkeit nach der Einreichung, jedoch vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages, haben die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson durch gemeinsame schriftliche Erklärung spätestens bis zur Zulassung einen neuen Bewerber zu benennen.“

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt. Sie enthalten für die Wahl in Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit dem Namen des Bewerbers sowie für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten der Parteien mit den Namen der ersten fünf Bewerber.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2) Die Reihenfolge der Landeslisten richtet sich zunächst nach der Zahl der Zweitstimmen, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Landeswahlleiter an, bei gleichzeitigem Eingang in alphabetischer Reihenfolge der Parteien. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Es folgen die Kreiswahlvorschläge ohne Landesliste in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kreiswahlleiter, bei gleichzeitigem Eingang in alphabetischer Reihenfolge der Wahlvorschlagsträger.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

16. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.“

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Er gibt seine Stimmen geheim ab.

(2) Der Wähler gibt

1. seine Erststimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages sie gelten soll,

2. seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

(3) Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.“

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Wähler kann seine Stimmen nur persönlich abgeben.“

c) In Absatz 5 wird das Wort „Stimmenzählgeräte“ durch das Wort „Wahlgeräte“ ersetzt.

18. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Buchstabe b das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ und nachfolgend das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „Statt“ durch das Wort „statt“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Statt“ durch das Wort „statt“ ersetzt.

19. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der Wähler anhand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der auf jeden Kreiswahlvorschlag entfallenen gültigen Erststimmen und der auf jede Landesliste entfallenen gültigen Zweitstimmen ermittelt.“

20. § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1. nicht amtlich hergestellt ist,

2. keine Kennzeichnung enthält,

3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt ist, ist die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.“

21. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der für die Briefwahl eingesetzte Briefwahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und die einzelnen Landeslisten entfallen.“

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 werden das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“, in Nummer 5 das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ sowie in Nummer 5 und 6 das Wort „Statt“ durch das Wort „statt“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert.“

22. § 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32

(1) Im Wahlkreis ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

(2) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen für die Bewerber und für die Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Er hat hierbei die Entscheidungen der Wahlvorstände zugrunde zu legen.

(3) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten über die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1, dass er gewählt ist.“

23. § 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33

(1) Die Zuweisung der Sitze auf der Landesliste erfolgt durch den Landeswahlausschuss, dem die Kreiswahlleiter die Wahlergebnisse ihrer Wahlkreise mitteilen.

(2) Der Landeswahlausschuss zählt zunächst die für jede Landesliste abgegebenen Stimmen zusammen. Er stellt dann fest, welche Parteien weniger als 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Zweitstimmen erhalten haben. Diese Parteien bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden ferner die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber, der von einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen wurde, oder für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber einer Wählergruppe oder für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber abgegeben haben. Durch Abzug der Stimmen nach den Sätzen 2 bis 4 von der Gesamtzahl der Stimmen wird die bereinigte Gesamtzahl der Zweitstimmen ermittelt, die der Sitzverteilung zugrunde gelegt wird.

(3) Durch Abzug der Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber von Parteien, die gemäß Absatz 2 am Verhältnisausgleich nicht teilnehmen, sowie der Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber von Wählergruppen oder der in den Wahlkreisen erfolgreichen Einzelbewerber von der Sitzzahl gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Ausgangszahl für die Sitzverteilung ermittelt.

(4) Die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien erhalten nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung von der Ausgangszahl so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Landesliste entfallenen Zahl der Zweitstimmen zur bereinigten Gesamtzahl der Zweitstimmen zustehen (erste Zuteilungszahl). Jede Partei erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Zweitstimmen durch den Zuteilungsdivisor und anschließender Rundung ergeben. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze wie nach der Ausgangszahl auf die Landeslisten entfallen. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Kommt es bei Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach dem Komma zu Rundungsmöglichkeiten mit gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los, sofern nur ein Sitz zugeteilt werden kann. Zur Ermittlung des Zuteilungsdivisors ist die bereinigte Gesamtzahl der Zweitstimmen durch die Ausgangszahl zu teilen. Falls nach dem sich so ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, herunterzusetzen; würden insgesamt mehr Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, heraufzusetzen.

(5) Haben Parteien mehr Sitze in den Wahlkreisen errungen, als ihnen nach Absatz 4 zustehen, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen gemäß dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Absatz 4 zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der Partei, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der bereinigten Gesamtzahl der Zweitstimmen nach Absatz 2 multipliziert und durch die Zahl der Zweitstimmen dieser Partei dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzverteilung ist mit einer Stelle hinter dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl nach Absatz 4 Satz 4 auf- oder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese Ausgangszahl um eins erhöht.

(6) Von der für jede Landesliste nach Absatz 4 oder 5 ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgezogen. Die restlichen ihr zustehenden Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(7) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze den Parteien zuzuteilen und welche Bewerber aus den Landeslisten gewählt sind.

(8) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landeslisten Gewählten über die Feststellung nach Absatz 7, dass sie gewählt sind.“

24. § 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35

Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit der Feststellung seiner Wahl nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 7, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode des alten Landtages.“

25. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Wahltag nach § 7 Abs. 1 stattfinden.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

26. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „Landesreservelisten“ durch das Wort „Landeslisten“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Landesreserveliste“ jeweils durch das Wort „Landesliste“ ersetzt.

27. § 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, wird der Sitz nach der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späterer Parteiwechsel des Ausgeschiedenen bleibt unberücksichtigt. Auf der Landesliste bleiben diejenigen Bewerber außer Betracht, die aus der Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt worden sind, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 6 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Auf der Landesliste bleiben ferner Bewerber außer Betracht, die im Wahlkreis gewählt und aus dem Landtag ausgeschieden sind. Ist die Landesliste erschöpft, bleibt der Sitz leer; die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags vermindert sich entsprechend.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz auf einen Bewerber einer Partei zu, für die keine Landesliste zugelassen ist, oder auf den Bewerber einer Wählergruppe oder auf einen Einzelbewerber, findet eine Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl muss spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt stattfinden, in dem die Voraussetzung dafür eingetreten ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 32 Abs. 3, §§ 34 und 35 gelten entsprechend.

(3) Die Feststellung, wer nach Absatz 1 als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Dieser benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt; er erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach Satz 2 erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Abgeordneten, dessen Nachfolge er antritt. Gibt der Listennachfolger bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Der Landeswahlleiter macht den Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag im Land bekannt.“

28. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bewerber einer Wählergruppe, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige von ihnen erzielte Erststimme 3,50 Euro. Satz 1 gilt für Einzelbewerber entsprechend.“

29. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Einleitung wird wie folgt gefasst:

„Das Innenministerium erlässt in der Landeswahlordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere in“.

b) In der Beschreibung zu § 3 werden die Wörter „und Auslegung“ gestrichen und nach dem Wort „Wählerverzeichnisse“ die Wörter „und Einsichtnahme in diese“ eingefügt.

c) In der Beschreibung zu §§ 18 bis 23 wird das Wort Landesreserveliste“ durch das Wort „Landesliste“ ersetzt.

d) In der Beschreibung zu § 26 werden die Wörter „Stimmenzählgeräten“ und „Stimmenzählgerät“ durch die Wörter „Wahlgeräten“ und „Wahlgerät“ ersetzt.

e) In der Beschreibung zu § 29 wird das Wort „Stimmenzählgerät“ durch das Wort „Wahlgerät“ ersetzt.

30. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

„§ 46a

Abweichend von den §§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 2 richtet sich bei der Landtagswahl, die auf die Landtagswahl 2005 folgt, die Reihenfolge nach der Stimmenzahl, die die Parteien bei der Landtagswahl 2005 erreicht haben.“

31. § 47 erhält folgende Fassung:

„§ 47

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2016 über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Dezember 2007

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2008 S. 2