Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 2 vom 10.1.2008 Seite 23 bis 44
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) |
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu)
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Fünfte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten
des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
(LVOFeu)
Vom 18. Dezember 2007
Auf Grund des § 197 Abs. 4 und des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 242), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 1. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2005 (GV. NRW. S. 844), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Formulierung „, geändert durch Verordnung vom 11. November 1997 (GV. NRW. S. 396)“ ersetzt durch die Formulierung „in der jeweils gültigen Fassung“.
2. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „achtzehn“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
3. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Während des Vorbereitungsdienstes nehmen die Anwärter nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD-Feu) an Laufbahnlehrgängen des Instituts der Feuerwehr für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst teil.“
4. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „achtzehn“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
5. In § 12 Abs. 5 werden die Wörter „zur Ausbildung“ ersetzt durch die Wörter „zu einer neunmonatigen Ausbildung“. Der letzte Satz in § 12 Abs. 5 wird gestrichen.
6. In § 18 Satz 2 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2007
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW. 2008
S. 41