Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 8 vom 22.2.2008 Seite 147 bis 158
6. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen – Lippe |
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6. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen – Lippe
2022
6. Änderung
der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse
Westfalen – Lippe
Vom 20. November 2007
§ 1
Änderung der ZKW - Satzung
Die
Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen - Lippe ’zkw’ vom 9.
Juli 2002 (GV. NRW. 2003 S. 468), zuletzt geändert durch die 5.
Satzungsänderung vom 8. Juni 2006 (GV. NRW. S. 459), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende neue Angabe eingefügt:
„§ 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments“.
b)
Die Angaben zum sechsten Teil erhalten folgende Fassung:
„Sechster Teil
Schlussvorschriften
§
78 Übergangsregelungen
§
79 Inkrafttreten“.
2.
In § 14 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit der Erfüllung
von Zahlungsverpflichtungen nach § 61 mit mehr als drei Monaten in Verzug ist.“
3.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„1Der Versicherungspflicht unterliegen - vorbehaltlich des § 19 -
vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an Beschäftigte, wenn sie
a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und
b)
die Wartezeit (§ 32) erfüllen können.
2Die Wartezeit muss bis
zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte
Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, erfüllt
werden können; frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet
werden, sind zu berücksichtigen.“
b)
In Absatz 1 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 zu Sätzen 3 und 4.
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)1Der Anspruch der/des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4
zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der
Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung
ausgeschlossen. 2Es kann jedoch auch in diesen entgeltlosen Zeiten
eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden.“
4.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e wird die Zahl „236“ durch die Zahl „235“ ersetzt.
b)
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„eine Übergangszahlung nach § 46 Nr. 4 TVöD BT-V (VKA) beziehungsweise eine
Übergangsversorgung nach den tarifvertraglichen Vorgängerregelungen erhalten,“.
5.
In § 21 Abs. 2 wird die Zahl „67“ durch die Zahl „69“ ersetzt.
6.
§ 22 erhält folgende Fassung:
„Auszubildende
im Sinne der Satzung sind Auszubildende und Schülerinnen/Schüler, die unter den
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13.
September 2005 in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die unter diesen
Tarifvertrag fielen, wenn das Mitglied diesen Tarifvertrag anwenden würde.“
7.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt
„§ 22a
Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments
(1)
1Für Pflichtversicherte, die nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(Abgeordnetengesetz) in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
nachversichert worden sind, können für die Kalendermonate ihrer Mitgliedschaft
im Deutschen Bundestag, für die bei bestehender Pflichtversicherung Beiträge,
Umlagen und Sanierungsgelder nicht entrichtet worden sind, Beiträge, Umlagen
und Sanierungsgelder nachentrichtet werden. 2Für die Ermittlung der
Versorgungspunkte sind jeweils die für die nachversicherten Kalenderjahre
maßgebenden Altersfaktoren zugrunde zu legen.
(2)
1Die nachzuentrichtenden Beträge können nur für alle in Absatz 1
genannten Monate in einer Summe eingezahlt werden. 2Die
Nachentrichtung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.
Bemessungsgrundlage für die nachzuentrichtenden Beträge ist der monatliche
Durchschnitt des Entgelts, das im Kalenderjahr vor dem Beginn der
Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach § 62 Abs. 2
zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre, dynamisiert entsprechend der
allgemeinen Einkommenserhöhung im öffentlichen Dienst. 3Die
nachzuentrichtenden Beträge sind für jedes Kalenderjahr, das auf das
Kalenderjahr folgt, für das die Beträge zu entrichten sind, mit jährlich 3,25
v.H. zu verzinsen.
(3)
1Die Absätze 1 und 2 gelten für ehemalige Mitglieder des
Europäischen Parlaments sowie für ehemalige Mitglieder des Parlaments eines
Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in vollem Umfang
geruht haben, entsprechend, wenn das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder dieses Parlaments eine Nachversicherung im Sinne des § 23 Abs. 2 des
Abgeordnetengesetzes vorsieht. 2Mitglieder des Parlaments eines
Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht in vollem
Umfang ruhen, sind bei Anwendung der Satzung so zu behandeln, als ob ihre Rechte
und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in vollem Umfang ruhten.“
8.
§ 23 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) 1Die Kasse ist berechtigt, für die freiwillige Versicherung folgende
Daten aus der Pflichtversicherung zu erheben: Namen, Vornamen, Adresse,
Geburtsdatum, Geschlecht, Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts,
Versicherungsnummer der Pflichtversicherung, Berufskennziffer sowie Name,
Mitgliedsnummer und Adresse des Mitglieds. 2Die Kasse kann diese
Daten zur Information der/des Versicherten über die Leistungen der freiwilligen
Versicherung sowie für die Erstellung unverbindlicher individueller Angebote
zur freiwilligen Versicherung verarbeiten und nutzen. 3Widerspricht
die/der Versicherte schriftlich gegenüber der Kasse insoweit der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung, dürfen diese personenbezogenen Daten nicht weiter für
die freiwillige Versicherung erhoben, verarbeitet und genutzt werden.“
9.
In § 35 Abs. 1 wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter
„Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
10.
§ 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„5Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach §
32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG berücksichtigungsfähig sind.“
b)
Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 6.
11.
§ 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird Absatz 4.
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
12.
§ 39 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden
Maßgaben:
a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt.
b)
Der/Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.H. der ihr/ihm nach § 36
zustehenden Betriebsrente gezahlt.“
13.
In § 42 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „67“ durch „69“ ersetzt.
14.
§ 62 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf
beamtenrechtliche Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge
nicht ruhegehaltfähig sind, sowie Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch
Tarifvertrag auf Bundes-, Landes- oder landesbezirklicher Ebene ausdrücklich
als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind sowie über- und
außertarifliche Bestandteile des Arbeitsentgelts, soweit sie durch
Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als
nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,“.
b)
In Satz 2 Buchstabe f wird das Wort „Jubiläumszuwendung“ durch das Wort
„Jubiläumsgelder“ ersetzt.
c)
In Satz 3 wird jeweils das Wort „Zuwendung“ durch das Wort
„Jahressonderzahlung“ ersetzt.
d)
Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„4Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate,
in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss
haben – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird –, das fiktive Entgelt nach § 21
TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen , das für die Tage, für
die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder
Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden
Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre. 5In diesen
Kalendermonaten geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem fiktiven Entgelt
nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe
der Sätze 2 und 3 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.“
15.
§ 69 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Ab dem 1. Januar 2002 gilt – abgesehen von den in dieser
Vorschrift ausdrücklich genannten Fällen – das bis zum 31. Dezember 2001
geltende Zusatzversorgungsrecht nicht mehr.“
b)
Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 38
durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu
berücksichtigen.“
c)
In Absatz 4 werden vor dem Wort „fort“ die Angaben „für das Jahr 2001“
eingefügt.
d)
Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 38
durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Absatz 3 Buchstabe a Satz 2
sind dabei zu berücksichtigen.“
16.
§ 76 erhält folgende Fassung:
§ 76
„1Für
Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine
zusätzliche Umlage nach § 62 Abs. 4 der Satzung in der am 31.12.2001
maßgebenden Fassung gezahlt wurde, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich
eine Umlage/Pflichtbeitrag in Höhe von neun v.H. des übersteigenden Betrags vom
Mitglied zu zahlen, soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt
den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt. 2Die sich aus dem
übersteigenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelt ergebenden Versorgungspunkte
sind zu verdreifachen. 3Grenzbetrag ist das 1,133-fache des Betrags
der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/ VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost –
jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die/der
Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält.“
17.
Die Überschrift des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:
„Sechster Teil
Schlussvorschriften“.
18.
§ 78 erhält folgende Fassung:
„§ 78
Übergangsregelungen
Ist
die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007
verstorben, findet § 36 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht für
Neuzusagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden.“
19.
Der bisherige § 78 wird § 79.
§ 2
Inkrafttreten
1Diese Satzungsänderung
tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft. 2Abweichend von Satz
1 treten in Kraft § 1 Nr. 7, Nr. 11 und Nr. 15 am 1. Januar 2002 und § 1 Nr. 6
sowie Nr. 16 am 1. Juli 2007 und § 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 5 und Nr. 13 am 1.
Januar 2008.
Münster,
den 20. November 2007
H o f f s t ä d t
Vorsitzender des Kassenausschusses
R a s c h d o r f
Schriftführerin
GV. NRW. 2008 S. 148