Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 8 vom 22.2.2008 Seite 147 bis 158

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie

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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59
der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie

 

Vom 11. Februar 2008

 

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), wird – soweit erforderlich mit Einwilligung des Finanzministeriums – verordnet:

 

§1

Den Kunsthochschulen, dem Zoologischen Forschungsmuseum Alexander Koenig in Bonn, der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund, der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin in Köln und dem Hochschulbibliothekszentrum in Köln wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

 

§ 2

Den Kunsthochschulen und Einrichtungen nach § 1 wird die Befugnis übertragen,

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes bei einmaligen Leistungen nicht mehr als 100.000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird.

 

§ 3

Den Kunsthochschulen wird die Befugnis übertragen,

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten
b) bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren

zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet,
b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet

niederzuschlagen und

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.

 

§ 4

Den Einrichtungen nach § 1 wird die Befugnis übertragen,

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten
b) bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren

zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet,
b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet

niederzuschlagen und

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.

 

§ 5

Den Studentenwerken als Ämter für Ausbildungsförderung wird die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit ein Gesamtbetrag von 50.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten
b) bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren

zu stunden,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet,
b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet

niederzuschlagen und

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.

 

§ 6

Der Bezirksregierung in Köln wird in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung, soweit meine Fachaufsicht gegeben ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 50.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten
b) bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren

zu stunden,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet,
b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet

niederzuschlagen und

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.

 

§ 7

Der NRW.BANK wird, soweit ihr die Abwicklung von Förderprogrammen übertragen ist, die Befugnis übertragen,

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten
b) bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren

zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet,
b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet

niederzuschlagen und

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.

 

§ 8

Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs – ausgenommen Ministerium – zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen abzuschließen, soweit die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sowie

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet,
b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet

niederzuschlagen.

 

§ 9

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist unabhängig von der Höhe des Anspruchs meine vorherige Zustimmung einzuholen. Über- und außertarifliche Leistungen sind auch im Falle eines Vergleichs nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.

 

§ 10

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 1. Februar 1995 (GV. NRW. S. 88), zuletzt geändert durch Artikel 193 Drittes Befristungsgesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), außer Kraft.

 

(2) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2013 über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Regelungen dieser Verordnung.

 

Düsseldorf, den 11. Februar 2008

 

 

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

GV. NRW. 2008 S. 156