Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 10 vom 26.3.2008 Seite 189 bis 220
Verordnung gem. § 23 Abs. 10 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung gem. § 23 Abs. 10 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
2000
Verordnung
gem. § 23 Abs. 10 des Gesetzes zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 13. Februar 2008
Aufgrund des § 23
Abs. 10 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die
allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Generationen,
Familie, Frauen und Integration und dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Personalaufwand
(1) Der
Personalaufwand für eine Planstelle (Vollzeitäquivalent) eines übergeleiteten
Beamten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes umfasst sämtliche Leistungen
des Dienstherrn im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen mit
Ausnahme der erworbenen Versorgungsanwartschaften und der
Versorgungsleistungen. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Besoldung im
Rahmen der besoldungsrechtlichen Bestimmungen sowie Beihilfeleistungen,
Trennungs- und Aufwandsentschädigung im Rahmen der darüber erlassenen
besonderen Bestimmungen.
(2) Der
Personalaufwand für eine Stelle (Vollzeitäquivalent) eines gestellten
Tarifbeschäftigten nach § 23 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes umfasst insbesondere das
Entgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, Sonderzahlungen, das Entgelt
im Krankheitsfall und die besonderen Zahlungen nach dem TV-L, TVÜ-Länder, nach ergänzenden Tarifverträgen sowie die
Beihilfen, Trennungsentschädigungen und Aufwandsentschädigungen.
(3) Der
Personalaufwand für ein Vollzeitäquivalent nach § 23 Abs. 7 des Gesetzes im
Rahmen des Nachersatzes umfasst die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.
§ 2
Pauschaler Ausgleich für Sachaufwand
Mit dem Zuschlag
nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes sind die in den Jahren 2008 und 2009 zu
erwartenden aufgabenspezifischen Besonderheiten sowie der mit der
Aufgabenübernahme verbundene Umstellungsaufwand abgegolten. Zu den
aufgabenspezifischen Besonderheiten gehört insbesondere die Schaffung der technischen
Voraussetzungen für die Anwendung der vom Land zur Verfügung gestellten
IT-Fachverfahren durch die Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände,
soweit sie nicht durch das Land sicherzustellen sind (§ 24). Als
Umstellungsaufwand gelten insbesondere die mit der Aufgabenübernahme
verbundenen Implementierungskosten (z.B. erhöhter Organisationsaufwand,
Schulungskosten), notwendige Umbaumaßnahmen zur Schaffung der räumlichen
Voraussetzungen für die Unterbringung der Beschäftigten, die durch die Überleitung
von Beamten verursachte Zahlung von Reisekosten und Trennungsentschädigung
sowie die Gewährung von Resturlaubsansprüchen der Beschäftigten aus dem Jahr
2007 und Arbeitszeitguthaben einschließlich der damit verbundenen
Rückstellungen in der Bilanz.
§ 3
Berechnung des finanziellen Ausgleichs für die einzelnen
kommunalen Körperschaften in den Jahren 2008 und 2009
(1) Die
Berechnung des finanziellen Ausgleichs für die Jahre 2008 und 2009 erfolgt zur
Vermeidung einer groben Unbilligkeit auf der Basis der am 1. Januar 2008
tatsächlich übergeleiteten Beamten und gestellten Tarifbeschäftigten.
Unterschreitet die Gesamtzahl der tatsächlich übergeleiteten / gestellten
Beschäftigten den im Verteilschlüssel (Anlage 2 des Gesetzes) vorgesehenen
Umfang (Vollzeitäquivalente) aus vom Land zu vertretenden Gründen, ist für die
Berechnung insoweit die Jahreskostenpauschale für Nachersatz (§ 23 Abs. 7 des
Gesetzes) zugrunde zu legen.
(2) Reduziert
sich der Umfang der individuell festgelegten Arbeitszeit von übergeleiteten
Beamten und gestellten Tarifbeschäftigten nach den dafür geltenden besonderen
Bestimmungen, gilt Folgendes:
a) Bei einem
übergeleiteten Beamten wird die bisherige Jahreskostenpauschale weiterhin
zugrunde gelegt, soweit das Land nicht im Einvernehmen mit der kommunalen
Körperschaft eine Ersatzgestellung vornimmt.
b) Bei einem
gestellten Tarifbeschäftigten erhält der Aufgabenträger einen dem Anteil der
reduzierten Arbeitszeit entsprechenden Anteil der Personalaufwandspauschale von
46.500 Euro, soweit das Land nicht im Einvernehmen mit der kommunalen
Körperschaft eine Ersatzgestellung vornimmt.
(3) Erhöht sich
der Umfang der Arbeitszeit eines übergeleiteten Beamten oder eines gestellten
Tarifbeschäftigten nach den dafür geltenden besonderen Bestimmungen, hat dies
keinen Einfluss auf den finanziellen Ausgleich.
(4) Tritt ein
übergeleiteter Beamter in die Freistellungsphase der vom Land genehmigten
Altersteilzeit ein, finden die Regelungen für Nachersatz nach § 23 Abs. 7 des
Gesetzes Anwendung.
(5) Das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall einen
finanziellen Ausgleich gewähren, wenn in einem erheblichen Umfang übergeleitete
bzw. gestellte Beschäftigte längerfristig ausfallen (z.B. Sonderurlaub,
Elternzeit, Langzeiterkrankung).
(6) Die
Jahreskostenpauschale wird jährlich in vier Raten, jeweils zur Mitte des
Quartals für das laufende Quartal, erstmals zum 15. Februar 2008, ausgezahlt.
Eine Anpassung der Jahreskostenpauschale erfolgt jeweils zum 1. Januar und 1.
Juli eines jeden Jahres. Abweichungen aus dem vorherigen Abrechnungszeitraum
werden mit der nächsten Quartalszahlung verrechnet oder ausgeglichen.
§ 4
Versorgung der Beamten einschließlich der Beihilfeleistungen
(1) Die
kommunalen Körperschaften zeigen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales - bis zum 30. Januar eines jeden Jahres - die im Vorjahr angefallenen
Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die
Versorgungsempfänger im Sinne des § 23 Abs. 9 an. Das Land Nordrhein-Westfalen
erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten Versorgungs- und
Beihilfeleistungen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Anzeige unter
Verrechnung der im abgelaufenen Jahr gezahlten Abschläge.
(2) Abschläge
auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich jeweils zur
Mitte des Quartals – erstmals zum 15. Februar 2009 – gezahlt. Grundlage für die
Höhe der Abschläge sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs-
und Beihilfeleistungen.
(3) Sollten die
gezahlten Abschläge die zu erstattenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen des
abgelaufenen Jahres übersteigen, so wird der übersteigende Betrag mit den zu
zahlenden Abschlägen verrechnet.
(4) Die
Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten Versorgungs-
und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des
Landesrechnungshofs bleibt davon unberührt.
§ 5
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.
Düsseldorf,
den13. Februar 2008
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2008 S. 190