Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 13 vom 15.4.2008 Seite 345 bis 368
Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO)
2128
Verordnung
über die pauschale Krankenhausförderung
(PauschKHFVO)
Vom 18. März 2008
Aufgrund des § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten (§ 15 Abs. 1 KHGG NRW) und im Benehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss verordnet:
§
1
Begriffsbestimmungen
Die jährlichen
Pauschalbeträge nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KHGG NRW setzen sich jeweils
zusammen aus
1. Fallwertbeträgen für Abrechnungen von Fallpauschalen nach § 7 Satz 1 Nr. 1
und 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vom 23.
April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 19 des GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378);
2. Tageswertbeträgen für Abrechnungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 24 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554);
3. Budgetbeträgen für Abrechnungen von Entgelten nach § 6 Abs. 2 a und § 7 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 6 KHEntgG;
4. Ausbildungsbeträgen für im Krankenhausplan ausgewiesene Ausbildungsplätze.
§
2
Fallwertbeträge
(1) Bemessungsgrundlage für die Fallwertbeträge sind die effektiven Bewertungsrelationen gemäß Anlage 1 (AEB) zu § 11 Abs. 4 KHEntgG, Formular E 1, Spalte 17, Zeile „Summe insgesamt“ in Verbindung mit § 7 Satz 1 Nr.1 und 3 KHEntgG.
(2) Für die Berechnung der Baupauschale nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW wird die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 1 mit einem Fallwert vervielfacht. Ausgangspunkt für die Berechnung dieses Fallwerts ist der jeweilige Haushaltsansatz für die Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr.1 KHGG NRW vermindert um die Summe aller Beträge für die Baupauschale nach §§ 3 bis 5 aller förderfähigen Krankenhäuser. Der verbleibende Betrag wird durch die Summe der Bemessungsgrundlagen aller förderfähigen Krankenhäuser gemäß Absatz 1 geteilt.
(3) Für die Berechnung der Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auf die Beträge und den Haushaltsansatz für die pauschale Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW abzustellen ist.
§
3
Tageswertbeträge
(1) Bemessungsgrundlagen für die Tageswertbeträge sind das 1,6fache der vollstationären Berechnungstage und die teilstationären Berechnungstage gemäß § 13 Abs. 1 BPflV.
(2) Für die Berechnung der Baupauschale nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW werden die Bemessungsgrundlagen gemäß Absatz 1 mit einem Tageswert vervielfacht. Dieser wird berechnet, indem 1,3 vom Hundert aller nach § 1 Nr. 2 abzurechnenden Leistungen der Krankenhäuser gemäß Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 BPflV, Formular K 5, Zeile Nr. 9 zzgl. Nr.13, jeweils Spalte 4 durch die Summen der Bemessungsgrundlagen aller förderfähigen Krankenhäuser gemäß Absatz 1 geteilt wird.
(3) Für die Berechnung der Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs.1 Nr. 2 KHGG NRW gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der anzuwendende Vomhundertsatz 2,0 beträgt.
§
4
Budgetbeträge
(1) Bemessungsgrundlage für
die Budgetbeträge ist die Summe der Beträge gemäß Anlage 1 (AEB) zu § 11 Abs. 4
KHEntgG aus
1. Formular E 2: Spalte 4, Zeile „Summe ZE insgesamt“(Aufstellung der Zusatzentgelte
gemäß § 7 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG einschließlich Überlieger),
2. Formulare E 3.1, Spalte 21; E 3.2, Spalte 4 ; E 3.3, Spalte 5, Zeile „Summe“ (Aufstellung der nach § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2 a KHEntgG krankenhausindividuell vereinbarten sonstigen Entgelte einschließlich der Besonderen Einrichtungen).
(2) Für die Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW beträgt der Budgetbetrag 1,63 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(3) Für die Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW beträgt der Budgetbetrag 2,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
§
5
Ausbildungsbeträge
(1) Bemessungsgrundlage für die Ausbildungsbeträge ist die Zahl der im Ist ausgewiesenen Ausbildungsplätze entsprechend der Feststellungen im Krankenhausplan zum 30. Juni des Vorjahres.
(2) Für die Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW beträgt der Ausbildungsbetrag 64,- Euro je Ausbildungsplatz gemäß Absatz 1.
(3) Für die Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW beträgt der Ausbildungsbetrag 100,- Euro je Ausbildungsplatz gemäß Absatz 1.
§
6
Bemessungszeitraum
Die Bemessungsgrundlagen gemäß §§ 2, 3 und 4 werden anhand des bestandskräftigen Genehmigungsbescheides (§ 18 KHG, § 20 BPflV, § 14 KHEntgG und § 17a KHG) des Jahres ermittelt, das zwei Jahre vor dem Jahr der Förderung liegt. Soweit bis zum 30. Juni des Vorjahres der Förderung noch kein bestandskräftiger Genehmigungsbescheid für das in Satz 1 genannte Jahr vorliegt, werden die Bemessungsgrundlagen anhand des letzten dann vorliegenden bestandskräftigen Genehmigungsbescheids ermittelt. Bezieht sich die genehmigte Vereinbarung auf mehr als zwölf Monate, sind die Bemessungsgrundlagen zeitanteilig für ein Kalenderjahr zu berücksichtigen.
§
7
Festsetzung der Fallwerte und Tageswerte
Die zuständige Behörde setzt jährlich den aufgrund § 2 dieser Verordnung ermittelten Fallwert und den aufgrund § 3 dieser Verordnung ermittelten Tageswert fest und macht sie im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und im Internet bekannt.
§
8
Zahlungsmodalitäten
(1) Die Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW wird jährlich zum 1. Juli ausgezahlt. Hiervon kann im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus Gründen der Datenerhebung abgewichen werden.
(2) Die Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW wird in vier Raten jeweils zur Mitte eines Quartals ausgezahlt.
§
9
Übergangsbestimmungen zur Baupauschale
(1) Für die Berechnung der Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW und die Berechnung der Förderkennziffer gemäß den nachfolgenden Absätzen tritt bis einschließlich des Jahres 2011 an die Stelle des Haushaltsansatzes gemäß § 2 Abs. 2 ein rechnerischer Betrag in Höhe von 190 Mio. Euro.
(2) Zur Festlegung des Zeitpunktes der erstmaligen Förderung eines Krankenhauses mit der Baupauschale wird für jedes Krankenhaus das Verhältnis zwischen dem heutigen Wert der bisherigen Landesförderung gemäß Absatz 3 und dem Wert der Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW für das Jahr 2008 ermittelt (Förderkennziffer). Die zuständige Behörde teilt jedem Krankenhaus seine Förderkennziffer mit.
(3) Der heutige Wert der bisherigen Landesförderung entspricht der Summe der zum 31.Dezember 2006 bilanzierten und testierten Sonderposten und Verbindlichkeiten für Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG. Die Höhe dieser Bilanzansätze ist bei der Antragstellung gemäß § 17 Satz 1 KHGG NRW anzugeben. Wurde die bisherige Landesförderung ganz oder teilweise nicht bilanziert, kann die zuständige Behörde die Förderkennziffer aufgrund der ihr vorliegenden Daten festlegen.
(4) Mit der niedrigsten Förderkennziffer beginnend werden entsprechend der Förderkennziffer in jedem Jahr so viele Krankenhäuser neu in die Förderung durch die Baupauschale aufgenommen, bis der Haushaltsansatz für die pauschale Förderung zur Errichtung von Krankenhäusern gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW ausgeschöpft ist.
(5) Die zuständige Behörde gibt jährlich die Förderkennziffer des letzten in die Förderung neu aufgenommenen Krankenhauses bekannt.
§
10
Übergangsbestimmungen zur Pauschalen Förderung kurzfristiger Anlagegüter
(1) Krankenhäuser, bei denen sich in Folge der nach den §§ 1 bis 5 durchgeführten Berechnungen der Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung Verluste von mehr als 50.000,- Euro gegenüber dem Anspruch nach dem letzten bestandskräftigen Pauschalmittelbescheid auf Grundlage der bisher geltenden gesetzlichen Regelung ergeben, erhalten über einen Zeitraum von drei Jahren einen Ausgleichsbetrag.
(2) Der Ausgleichsbetrag entspricht im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung 75 vom Hundert, im zweiten Jahr 50 vom Hundert und im dritten Jahr 25 vom Hundert der 50.000,- Euro übersteigenden Differenz.
(3) Der in § 2 Abs. 3 genannte Haushaltsansatz ist zusätzlich um die für den vorgenannten Verlustausgleich benötigten Mittel zu vermindern.
§
11
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen dieser Verordnung.
Düsseldorf, den 18. März 2008
Der
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2008 S. 347