Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 13 vom 15.4.2008 Seite 345 bis 368

Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen (Zuständigkeitsverordnung Amtsgerichte Strafsachen - ZustVO AG Straf)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen (Zuständigkeitsverordnung Amtsgerichte Strafsachen - ZustVO AG Straf)

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Verordnung
über die Zuständigkeit der Amtsgerichte
in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen,
in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen
(Zuständigkeitsverordnung Amtsgerichte Strafsachen - ZustVO AG Straf)

 

Vom 4. März 2008

 

Auf Grund

– des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen vom 11. Januar 1966 (GV. NRW. S. 6), geändert durch Verordnung vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 358),

– des § 33 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen vom 11. März 1975 (GV. NRW. S. 258),

– des § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 28. August 1984 (GV. NRW. S. 573),

– des § 391 Abs. 2 in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 391 Abs. 2 in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom 24. Juni 1997 (GV. NRW. S. 198),

– des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen vom 11. Januar 1966 (GV. NRW. S. 6) sowie auf Grund des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen vom 11. Januar 1966 (GV. NRW. S. 6)

sowie

– des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 192),

wird verordnet:

 

§ 1
Konzentration der Strafsachen gegen Erwachsene

Die in der Anlage 1 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung:
a) in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 GVG) aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte,

b) in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 GVG), wenn zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird, aus den Bezirken der in Spalte III genannten Amtsgerichte,

c) in Strafrichterhaftsachen aus den Bezirken der in Spalte IV genannten Amtsgerichte.

 

§ 2
Strafrichterhaftsachen

Der Begriff „Strafrichterhaftsachen“ im Sinne von § 1 Buchstabe c umfasst
a) die zur Zuständigkeit des Strafrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird,

b) die Entscheidungen, die der Strafrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft beziehen,

c) die Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozessordnung,

d) die Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung,

e) die Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Abs. 4, 45 Abs. 5 und 47 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2189), sofern der Verfolgte sich nicht auf freiem Fuß befindet.

 

§ 3
Geltungsbereich

Als „Schöffengerichtssachen“, „Schöffengerichtshaftsachen“ und „Strafrichterhaftsachen“ gemäß § 1 Buchstaben a, b und c gelten nicht Strafsachen gegen Jugendliche oder Heranwachsende im Sinne des § 1 des Jugendgerichtsgesetzes.

 

§ 4
Konzentration der Jugendstrafsachen

Die in der Anlage 2 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig
a) für die Jugendrichter-Haftsachen (§ 5) aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte,

b) für die übrigen zur Zuständigkeit des Strafrichters (Jugendrichters) gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Spalte III genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird der Strafrichter bei dem in Spalte I genannten Amtsgericht zum Bezirksjugendrichter für die Bezirke der in Spalte III aufgeführten Amtsgerichte bestellt,

c) für die zur Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Spalte IV genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird bei dem in Spalte I genannten Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für die Bezirke der in Spalte IV aufgeführten Amtsgerichte gebildet.

 

§ 5
Jugendrichter-Haftsachen

(1) Jugendrichter-Haftsachen sind die zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird.

 

(2) Eine Jugendrichter-Haftsache liegt ferner vor, wenn der Jugendrichter
a) im Vorverfahren über die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden oder Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozessordnung zu treffen hat,

b) im Vorverfahren Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung zu treffen hat,

c) Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Abs. 4, 45 Abs. 5 und 47 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2189), gegen Verfolgte zu treffen hat, die sich nicht auf freiem Fuß befinden.

 

§ 6
Konzentration der Verkehrsordnungswidrigkeiten

Den in der Anlage 3 aufgeführten Amtsgerichten obliegt in Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide, die von den dort genannten Kreisen und kreisfreien Städten erlassen worden sind.

 

§ 7
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der in der Anlage 3 aufgeführten Amtsgerichte ist gegeben, wenn
a) die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten in den jeweils genannten Gebietsteilen begangen worden ist

oder

b) der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Gebietsteilen hat.

 

§ 8
Abweichende Zuständigkeit

Lässt die gerichtliche Zuständigkeit sich nicht nach den §§ 6 und 7 bestimmen, so obliegt die Entscheidung dem nach § 68 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Amtsgericht.

 

§ 9
Konzentration der Steuerordnungswidrigkeiten

(1) Die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit den §§ 409 ff. der Abgabenordnung den Amtsgerichten übertragenen Entscheidungen obliegen bei Steuerordnungswidrigkeiten, die von den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen verfolgt und geahndet werden, den Amtsgerichten, in deren Bezirk die Landgerichte ihren Sitz haben, jeweils für den Bezirk des Landgerichts.

 

(2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Maßgebend ist
a) bei Entscheidungen, die vor Erlass eines Bußgeldbescheides beantragt werden, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Zeit der Antragstellung,

b) in allen übrigen Fällen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Zeit der Zustellung des Bußgeldbescheides.

 

(3) Liegen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen zu den nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkten im Land Nordrhein-Westfalen, so richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Ort, an dem die Steuerordnungswidrigkeit begangen worden ist. Ist auch hiernach kein Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen zuständig, so obliegt die Entscheidung dem Amtsgericht aus dem Bezirk des Landgerichts, in dem das Finanzamt seinen Sitz hat.

 

§ 10
Konzentration der Umweltstrafsachen

Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Umweltstrafsachen sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Schifffahrtsgericht begründet ist. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.

 

§ 11
Konzentration der Bußgeldverfahren

In Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten obliegt die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide den nach § 10 für Umweltstrafsachen zuständigen Amtsgerichten.

 

§ 12
Deliktskatalog

(1) Umweltstrafsachen im Sinne des § 10 sind Verfahren, die Straftaten nach § 307 Abs. 4, § 309 Abs. 1, 6, § 310 Abs. 1 Nr. 1, § 311, § 312 Abs. 1, 2, 3, 6, §§ 324 bis 329, § 330 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 330 a des Strafgesetzbuches,

 

§ 38

des Bundesjagdgesetzes,

§ 66

des Bundesnaturschutzgesetzes,

§§ 27, 27a

des Chemikaliengesetzes,

§ 8

der Chemikalien-Verbotsverordnung,

§§ 25, 26

der Gefahrstoffverordnung,

§ 39

des Gentechnikgesetzes,

§ 18

des Landes-Immissionsschutzgesetzes,

§ 39

des Pflanzenschutzgesetzes,

§ 13

des Strahlenschutzvorsorgegesetzes,

§ 37

des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes

 

– in der jeweils geltenden Fassung –

ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben.

 

(2) Bußgeldverfahren im Sinne des § 11 sind Verfahren, die Ordnungswidrigkeiten nach

 

§ 14

des Abfallverbringungsgesetzes,

§ 13

des Abgrabungsgesetzes (NRW),

§ 43

der Allgemeinen Hafenverordnung (NRW),

§ 46

des Atomgesetzes,

§ 7

des Benzinbleigesetzes,

§ 62

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

§ 39

des Bundesjagdgesetzes,

§ 65

des Bundesnaturschutzgesetzes,

§ 26

des Chemikaliengesetzes,

§ 7

der Chemikalien-Verbotsverordnung,

§ 38

des Gentechnikgesetzes,

§ 10

des Düngemittelgesetzes,

§ 10

des Gefahrgutbeförderungsgesetzes,

§ 61

des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

§ 44

des Landesabfallgesetzes,

§ 55

des Landesfischereigesetzes,

§ 70

des Landesforstgesetzes,

§ 55

des Landesjagdgesetzes,

§ 161

des Landeswassergesetzes,

§ 70

des Landschaftsgesetzes (NRW),

§ 40

des Pflanzenschutzgesetzes,

§ 14

des Strahlenschutzvorsorgegesetzes,

§ 19

des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,

§ 19

des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, außer Kraft gesetzt ab dem 29. Januar 2004 durch Artikel 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 85),

§ 14

des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,

§ 36

des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes,

§ 11

des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes,

§ 41

des Wasserhaushaltsgesetzes,

§ 29

des Wassersicherstellungsgesetzes

 

– in der jeweils geltenden Fassung –

ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben.

 

§ 13
Übergangsvorschrift

Für Verfahren nach § 12, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einem Amtsgericht anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

 

§14
Konzentration der Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen

Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.

 

§ 15
Konzentration der Bußgeldverfahren

In Bußgeldverfahren wegen Lebensmittel- und Futtermittelordnungswidrigkeiten obliegt die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide den nach § 14 für Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen zuständigen Amtsgerichten.

 

§ 16
Anwendungsbereich

(1) Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen im Sinne des § 14 sind Verfahren, die Straftaten nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), der nach dem LFGB erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB - in der jeweils geltenden Fassung - ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben.

 

(2) Lebensmittel- und Futtermittelordnungswidrigkeiten im Sinne des § 15 sind Verfahren, die Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), der nach dem LFGB erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB - in der jeweils geltenden Fassung - ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben.

 

§ 17
Übergangsvorschrift

Für Verfahren nach § 16, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einem Amtsgericht anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

 

§ 18
Konzentration der Abschiebungshaftsachen

Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen gemäß § 62 in Verbindung mit § 106 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1825), sind die Amtsgerichte zuständig, denen nach § 1 Buchstabe c die Strafrichterhaftsachen zugewiesen sind.

 

§ 19
Abweichende Zuständigkeiten

In Abweichung von der Zuständigkeitsregelung in § 18 werden zugewiesen die Abschiebungshaftsachen
1. für die Bezirke der Amtsgerichte Herne und Herne-Wanne

dem Amtsgericht Herne

2. für die Bezirke der Amtsgerichte Gelsenkirchen und Gelsenkirchen-Buer

dem Amtsgericht Gelsenkirchen

3. für die Bezirke der Amtsgerichte Rheine, Steinfurt, Ibbenbüren und Tecklenburg

dem Amtsgericht Rheine

4. für die Bezirke der Amtsgerichte Ahaus, Borken und Gronau (Westf.)

dem Amtsgericht Borken

5. für die Bezirke der Amtsgerichte Ahlen, Beckum, Warendorf

dem Amtsgericht Warendorf

6. für die Bezirke der Amtsgerichte Aachen, Eschweiler und Monschau

dem Amtsgericht Aachen

7. für die Bezirke der Amtsgerichte Brilon, Medebach, Marsberg, Meschede und Schmallenberg

dem Amtsgericht Meschede.

 

§ 20
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Es werden aufgehoben:

– die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 5. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618),

– die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten vom 11. August 1997 (GV. NRW. S. 306),

– die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene und in Abschiebungshaftsachen vom 13. Januar 2000 (GV. NRW. S. 50),

– die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Umweltstrafsachen und in Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten gegen Erwachsene vom 17. März 2005 (GV. NRW. S. 222),

– die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen und in Abschiebungshaftsachen vom 19. September 2005 (GV. NRW. S. 819),

– die Verordnung über die Zusammenfassung von Abschiebungshaftsachen vom 11. Juli 2006 (GV. NRW. S. 400),

– die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene vom 11. Juli 2006 (GV. NRW. S. 389),

– die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen vom 11. Juli 2006 (GV. NRW. S. 394).

 

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

 

Düsseldorf, den 4. März 2008

 

 

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

GV. NRW. 2008 S. 349