Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 16 vom 27.5.2008 Seite 385 bis 402

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2008/2009
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2008/2009

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
für das Schuljahr 2008/2009

 

Vom 30. April 2008

 

Aufgrund des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 219), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 1 werden

a) die Angabe „Klasse 1  20 bis 21“ durch die Angabe „Klasse 1  21 bis 22“ ersetzt;

b) die Angabe „Klassen 8  29 bis 31“ durch die Angabe „Klassen 8  30 bis 33
hiervon abweichend im Gymnasium 31 bis 34“ ersetzt.

 

2. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen“ durch die Wörter „, zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen und für die Mitgliedschaft im Lehrerrat“ ersetzt.

 

3. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden auf Antrag der Lehrerin oder des Lehrers auch flexibel in Anspruch genommen werden. Die flexibilisierte Inanspruchnahme ist frühestens ab dem Schuljahr 2010/2011 und nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit gemäß Absatz 2 Satz 2 möglich. Zulässig sind

a) eine zeitlich nach hinten versetzte sukzessive Inanspruchnahme der Rückgabe,

b) eine Blockbildung der Vorgriffsstunden sowie

c) Mischformen von a) und b).

 

Die Frist für die Antragstellung legt das Ministerium für Schule und Weiterbildung fest.“

 

4. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl der Grundstellen (§ 7 Abs. 1), des Ganztagszuschlags (§ 9 Abs. 1) und des Zuschlags für erweiterte Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I (§ 9 Abs. 2 Nr. 6) berechnete Anrechnungspauschale (Schulleitungspauschale) zur Verfügung.“

 

5. § 8 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 219), mit der Maßgabe, dass Absatz 1 wie folgt geändert wird:

a) In Nummer 1 wird die Relation „24,09“ ersetzt durch die Relation „23,86“.

b) In Nummer 2 wird die Relation „18,22“ ersetzt durch die Relation „18,10“.

c) In Nummer 3 wird die Relation „21,39“ ersetzt durch die Relation „21,24“.

d) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Relation „20,96“ ersetzt durch die Relation „20,64“.

e) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Relation „19,72“ ersetzt durch die Relation „19,58“.

 

f) In Nummer 7

aa) wird die Relation „10,84“ ersetzt durch die Relation „10,73“

bb) werden die jeweils die Relationen „6,03“ ersetzt durch die Relationen „6,00“

cc) werden die jeweils die Relationen „8,04“ ersetzt durch die Relationen „8,01“

 

g) In Nummer 8 wird die Relation „6,03“ ersetzt durch die Relation „6,00“.

 

6. § 9 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 219).

 

7. § 10 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 219) mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 die Wörter „für die Leitung offener Ganztagsschulen im Aufbau,“ durch die Wörter „für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird,“ ersetzt werden.

 

8. § 13 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Satz 1 treten die §§ 8 bis 10 am 31. Juli 2009 außer Kraft.“

 

Artikel 2

 

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 1a am 1. Februar 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 30. April 2008

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

 

GV. NRW. 2008 S. 400