Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 19 vom 20.6.2008 Seite 467 bis 476

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

7134

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den
Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

 

Vom 6. März 2008

 

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBiG) vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644), geändert durch Artikel 183 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), in Verbindung mit den §§ 47, 48 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), (BBiG) und § 6 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) (BBiGZustVO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588), wird nach Beschlussfassung durch den Berufsbildungsausschuss verordnet:

 

Artikel 1

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungstechniker

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin vom 16. Juli 1996 (GV. NRW. S. 330), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 erhält folgende Fassung:

㤠1
Ausbildungsdauer, Ausbildungsstellen

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Über die Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit in den Fällen des § 8 Abs. 1 und 2 BBiG entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle.

 

(2) Zur Ausbildung sind Vermessungsstellen berechtigt, die von einem Diplomingenieur oder graduierten Ingenieur der Fachrichtung Vermessung, oder einem Master oder Bachelor einer entsprechenden Fachrichtung geleitet werden.

Hierzu zählen insbesondere:

die Bezirksregierungen,

die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden,

der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,

der Regionalverband Ruhr,

die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,

Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, freiberuflich tätige Vermessungsingenieure und Betriebe der Wirtschaft.“

 

2. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn dadurch die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.“

 

3. § 3 erhält folgende Fassung:

㤠3
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

(1) Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führt die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstelle liegt.

 

(2) Der zuständigen Bezirksregierung ist unverzüglich eine Ausfertigung des Berufsausbildungsvertrages vorzulegen.“

 

4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Ausbildender (§ 3 BBiG)“ durch die Angabe „Ausbildende (§ 10 BBiG)“ ersetzt; in Satz 2 wird der Bezug „§§ 20 und 21“ durch den Bezug „§§ 28 bis 30 BBiG“ geändert

 

5. § 6 erhält folgende Fassung:

㤠6
Errichtung, Zuständigkeit

(1) Für die Abnahme der Prüfungen wird bei den Bezirksregierungen je ein Prüfungsausschuss gebildet.

 

(2) Zuständig ist der Prüfungsausschuss der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstelle liegt.

 

(3) Zur Gewährleistung gleicher Prüfungsanforderungen in den Prüfungsausschüssen wird im Geschäftsbereich des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium ein Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben errichtet.“

 

6. In § 7 wird Absatz 1 gestrichen; Absatz 2 bzw. Absatz 3 werden Absatz 1 bzw. Absatz 2. Im neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsausschuss bei der Bezirksregierung“ ersetzt durch die Wörter „Die Prüfungsausschüsse“.

 

7. In § 8 werden in Absatz 1 die Wörter „Oberen Flurbereinigungsbehörde für ihren Geschäftsbereich, im übrigen von der“ gestrichen; im Absatz 2 werden die Wörter „im Prüfungsausschuss bei der Bezirksregierung“ gestrichen.

 

8. § 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben werden im Einvernehmen mit dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium vom Innenministerium berufen.“

 

9. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „seines Zuständigkeitsbereichs“ gestrichen.

 

10. In § 15 Abs. 2 wird der Bezug „§ 29 Abs. 2 und 3 BBiG“ durch den Bezug „§ 8 Abs. 1 und 2 BBiG“ ersetzt. Absatz 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3.

 

11. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter „bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde bzw.“ sowie Satz 2 gestrichen. In Absatz 2 wird in Satz 2 die Zahl „40“ durch die Zahl „45“ ersetzt. In Absatz 3 wird der Bezug „§ 40 Abs. 2 BBiG“ durch den Bezug „§ 45 Abs.2 und 3 BBiG“ ersetzt.

 

12. Der bisherige Text in § 17 wird Absatz 1; in Nummer 3 werden die Wörter „gesetzliche Vertreter“ durch die Wörter „gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter“ ersetzt. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) § 43 Abs. 2 BBiG bleibt unberührt.“

 

13. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Vermessungstechnikers tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.“

 

14. § 20 erhält folgende Fassung:

㤠20
Prüfungsaufgaben

Die vom Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben erarbeiteten und zusammengestellten Prüfungsaufgaben werden der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in versiegeltem Umschlag übersandt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende veranlasst, dass die Prüfungsaufgaben rechtzeitig der Behörde zugeleitet werden, bei der die Prüfung stattfindet.“

 

15. In § 25 werden zwei neue Absätze 3 und 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(3) Die Prüfungsausschüsse können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen (§ 39 Abs. 2 BBiG).

 

(4) Im Rahmen der Begutachtung nach vorbeschriebenen Absatz sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Abs. 3 BBiG).“

 

Die bisherigen Absätze 3,4 und 5 werden zu Absätzen 5, 6 und 7.

 

16. § 28 Abs. 2 und ein neuer Absatz 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Den Ausbildungsstellen werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt.

 

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.“

 

17. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Landesvermessungsamt bzw. gegenüber“ gestrichen.

 

18. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter „der Oberen Flurbereinigungsbehörde bzw.“ gestrichen.

 

19. In § 34 Abs. 2 werden in Satz 1 und 3 die Wörter „Obere Flurbereinigungsbehörde und die“ gestrichen. In Satz 3 erhält der letzte Halbsatz folgende Fassung: „die oder der für die Zwischenprüfung zuständig ist.“

 

20. § 34 Abs. 3 wird gestrichen.

 

21. In § 37 wird folgender Satz angefügt: „Im Übrigen gilt § 28 entsprechend.“

 

22. In § 41 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.

 

23. In der Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 5)“ durch die Angabe „(zu § 5 Abs. 1)“ und die Angabe in der laufenden Nr. 2 der Erläuterungen zur Führung des Berichtsheftes „Berufsbildung zum Vermessungstechniker/ zur Vermessungstechnikerin“ durch die Angabe „Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/ zur Vermessungstechnikerin - VermTechAusbVO 1994“ ersetzt. Auf dem Blatt Einlage wird in der Überschrift der Tabelle die Zahl „19“ durch die Zahl „20“ und die Angabe zu Spalte 3 der Tabelle „Nr. nach § 3 Ausb.VO“ durch die Angabe „Nr. nach § 3 VermTechAusbVO 1994“ ersetzt.

 

24. In der Anlage 3 wird die Angabe „(zu § 22 Abs. 4)“ durch die Angabe „(zu § 22 Abs. 2)“ ersetzt.

 

25. In der Anlage 4 wird die Angabe „ (GV. NW.S. 330)“ durch die Angabe „ (GV. NRW. S. 330) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

 

26. In der Anlage 5 wird die Angabe „nach § 34 Berufsbildungsgesetz“ durch die Angabe „entsprechend § 37 Berufsbildungsgesetz - BBiG“ und die Angabe „ (GV. NW.S. 330)“ durch die Angabe „ (GV. NRW.S. 330) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. Am Ende der Seite wird folgender Text eingefügt:
„Ergebnis der berufsschulischen Leistungen entsprechend § 37 Abs. 3 BBiG:
Laut Konferenzbeschluss des ………………-Berufskollegs vom ……………
hat Herr/Frau ……………………. den Berufsschulabschluss mit der Durchschnittsnote …………………. erworben.“

 

27. In der Anlage 6 wird die Angabe „(zu § 36) durch die Angabe „(zu § 36 Abs. 2) und die Angabe „Berufsausbildungsverordnung“ durch die Angabe „der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/ zur Vermessungstechnikerin - VermTechAusbVO 1994 - vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3889)“ ersetzt.

 

28. In der Anlage 7 wird die Angabe „Berufsausbildungsverordnung“ durch die Angabe „der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/ zur Vermessungstechnikerin - VermTechAusbVO 1994 - vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3889)“ ersetzt.

 

Artikel II

Übergangsvorschrift

 

Die Vorschriften des § 3 werden auch auf Berufsausbildungsverhältnisse angewendet, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen. Auszubildende im Ausbildungsverzeichnis der Oberen Flurbereinigungsbehörde werden in das Ausbildungsverzeichnis der jeweiligen Bezirksregierung übernommen.

 

Artikel III

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 6. März 2008

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

 

GV. NRW. 2008 S. 469