Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 20 vom 27.6.2008 Seite 477 bis 490
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2008 |
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2008
Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2008
Vom 18. Juni 2008
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 6. März 2008 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und die zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
2.291.756.614 EUR |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
2.287.055.623 EUR |
im Finanzplan mit
dem
Gesamtbetrag der Einzahlungen |
2.239.176.053 EUR |
dem
Gesamtbetrag der Auszahlungen |
2.245.959.989 EUR |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen |
64.327.610 EUR |
dem
Gesamtbetrag der Auszahlungen |
49.052.010 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2008 zur Finanzierung von Investitionsauszahlungen erforderlich ist, wird auf 25.216.260 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 10.779.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Die Ausgleichsrücklage und die allgemeine Rücklage werden zum Ausgleich des Ergebnisplanes nicht verringert.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die im Haushaltsjahr 2008 zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 400.000.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 14,6 % der für das Haushaltsjahr 2008 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben.
§ 7
1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber/Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.
Münster, den 6. März 2008
Maria S e i f e r t
Vorsitzende der Landschaftsversammlung
Dr. Wolfgang K i r s c h
Schriftführer der Landschaftsversammlung
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13. März 2008 angezeigt worden.
Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 215, verfügbar gehalten, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 18. Juni 2008
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Dr. Wolfgang K i r s c h
GV. NRW. 2008 S. 484