Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 20 vom 27.6.2008 Seite 477 bis 490
Gesetz zur Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen (3. Schulrechtsänderungsgesetz) |
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Gesetz zur Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen (3. Schulrechtsänderungsgesetz)
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Gesetz
zur Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen
(3. Schulrechtsänderungsgesetz)
Vom 24. Juni 2008
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen
(3. Schulrechtsänderungsgesetz)
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Verbesserung des Nichtraucherschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742), wird wie folgt geändert:
1. § 59 wird wie folgt geändert:
In
Absatz 5 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„§ 16 Abs. 2 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend.“
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
2. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Es
werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
„Scheidet ein Mitglied aus der Schulkonferenz oder dem Lehrerrat aus, so tritt
das Ersatzmitglied ein. Das Ersatzmitglied tritt auch ein, so lange ein
Mitglied zeitweise verhindert ist.“
3. § 69 wird folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer
von vier Schuljahren einen Lehrerrat. Ihm gehören mindestens drei, höchstens
fünf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58
an. An Schulen mit nicht mehr als acht hauptamtlichen und hauptberuflichen
Lehrerinnen und Lehrern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 58 kann
die Anzahl der Mitglieder durch Beschluss der Lehrerkonferenz auf zwei
vermindert werden. Die Lehrerkonferenz bestimmt für die Wahl eine Wahlleiterin
oder einen Wahlleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist von der
Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; sie oder er ist nicht
wahlberechtigt und nicht wählbar. Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine
Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung.“
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach näherer Bestimmung
durch Gesetz oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen
worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des
Landespersonalvertretungsgesetzes. Ein Personalrat wird nicht gebildet. An
seine Stelle tritt der Lehrerrat.“
Absatz
4 erhält folgende Fassung:
„(4) Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin
oder des Schulleiters gemäß Absatz 3 gelten §§ 62 bis 77 des
Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Kommt eine Einigung über eine
von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beabsichtigte beteiligungspflichtige
Maßnahme nicht zustande und hält sie oder er an der Maßnahme fest, so kann die
Maßnahme unabhängig von der Beachtlichkeit der Ablehnungsgründe des Lehrerrats
der jeweils nach § 89 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Satz 1 Nr. 2 des
Landespersonalvertretungsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmten
Dienststelle zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens
vorgelegt werden. Dasselbe gilt für eine vom Lehrerrat beantragte, in der
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters liegende
mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn ihr nicht entsprochen wird. §§ 7 Abs.
1, 33, 37 und 85 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.“
d)
Nach Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Der Lehrerrat hat einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine
Tätigkeit zu berichten.
(6) Mitglieder des Lehrerrats sollen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 von der Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden. Näheres regelt die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz. Den Mitgliedern des Lehrerrats ist die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.“
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Artikel 2
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Justizvollzugsmodernisierungsgesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 245, ber. 2008 S. 186), wird wie folgt geändert:
§
91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 4.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 24. Juni 2008
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L.
S.)
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s en
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Barbara S o m m e r
Die Justizministerin
zugleich für den
Innenminister
Roswitha M ü l l e r-P i e p
e n k ö t t e r
GV. NRW. 2008 S. 486