Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 22 vom 15.7.2008 Seite 513 bis 528

Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG)

1112
2020
2021
2022
2023
230

Gesetz
über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG)

Vom 24. Juni 2008

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz über die Zusammenlegung
der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen
(KWahlZG)

1112

Artikel 1

Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und GV. NRW. 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.“

2.
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens 52 Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens 53 Monate nach Beginn der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in Wahlbezirken zu wählen sind.“

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:

„Die allgemeinen Neuwahlen finden in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt; sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Der Wahltag wird vom Innenminister festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung). Im Übrigen wird der Wahltag von der Aufsichtsbehörde festgelegt und bekannt gemacht, soweit dieses Gesetz und die Wahlordnung nichts anderes bestimmen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Wahlperiode endet bei allgemeinen Wahlen mit Ablauf des Monats, in dem die Wahl stattgefunden hat. Die neue Wahlperiode beginnt am ersten Tag des folgenden Monats.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4.
§ 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind ab dem 46. Monat nach Beginn der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen.“

5.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 6 wird hinter dem Wort „Los“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und der Halbsatz „sofern nur ein Sitz zugeteilt werden kann“ gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Erhalten Parteien oder Wählergruppen bei der Berechnung der erhöhten Ausgangszahl nicht eine Sitzzahl, die der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht, wird die erhöhte Ausgangszahl um zwei erhöht, bis die Zahl der Listenmandate nach erneuter Berechnung gemäß Absatz 2 erstmals der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht oder diese übersteigt.“

6.
§ 36 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Annahmeerklärung eines Beamten oder Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 gelten die besonderen Vorschriften des § 13 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 3.“

7.
§ 46a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wählbar für die Bezirksvertretung sind alle nach Satz 1 Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des § 12 erfüllen, sowie Wahlberechtigte, die in einem Gemeindewahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates aufgestellt sind.“

2023

Artikel 2

Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), wird wie folgt geändert:

1.
§ 27 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Wahl findet spätestens zehn Wochen nach dem Beginn der Wahlzeit des Rates statt.“

2.
§ 36 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nach Beginn der Wahlzeit der Bezirksvertretung muss die erste Sitzung innerhalb von drei Wochen stattfinden; dazu beruft der bisherige Bezirksvorsteher die Bezirksvertretung ein.“

3.
§ 47 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nach Beginn der Wahlzeit muss die erste Sitzung innerhalb von drei Wochen stattfinden.“

2021

Artikel 3

Änderung der Kreisordnung

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), wird wie folgt geändert:

§ 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nach Beginn der Wahlzeit muss die erste Sitzung innerhalb von drei Wochen stattfinden; im Übrigen soll der Kreistag zusammentreten, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch alle drei Monate.“

2022

Artikel 4

Änderung der Landschaftsverbandsordnung

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443) wird wie folgt geändert:

§ 7b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften wählen innerhalb von zehn Wochen nach Beginn ihrer Wahlzeit die Mitglieder der Landschaftsversammlung.“

2021

Artikel 5

Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die weiteren Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften innerhalb von zehn Wochen nach Beginn ihrer Wahlzeit für deren Wahlzeit gewählt.“

230

Artikel 6

Änderung des Gesetzes zur Übertragung der Regionalplanung für die Metropole Ruhr auf den Regionalverband Ruhr

Nummer 1 des Artikels 3 des Gesetzes zur Übertragung der Regionalplanung für die Metropole Ruhr auf den Regionalverband Ruhr vom 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 212) erhält folgende Fassung:

„1. Artikel 1 tritt am 21. Oktober 2009 in Kraft. Die Regionalräte Arnsberg, Düsseldorf und Münster werden nach dem 21. Oktober 2009 nach Maßgabe dieses Gesetzes errichtet.“

230

Artikel 7

Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Regionalrat tritt spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen zusammen.“

2.
§ 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es wählen innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften die Kreise und kreisfreien Städte mit einer betroffenen Bevölkerung

1. bis 150.000 Einwohner 1 Mitglied,

2. über 150.000 Einwohner 2 Mitglieder

des Braunkohlenausschusses.“

230

Artikel 8

Änderung der Regionalräte-Verordnung

Die Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen (Regionalräte-Verordnung) vom 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften zu wählen.“

230

Artikel 9

Änderung der Verordnung zur Braunkohlenplanung

Die Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhaltes der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes (Verordnung zur Braunkohlenplanung) vom 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 40 Abs. 1 LPlG sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen zu wählen.“

2020

Artikel 10

Änderung des Gesetzes zur Vorbereitung
der Wahlen des ersten Städteregionstags und des ersten
Städteregionsrates der Städteregion Aachen

Das Gesetz zur Vorbereitung der Wahlen des ersten Städteregionstags und des ersten Städteregionsrates der Städteregion Aachen vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Der Wahlausschuss der Städteregion Aachen teilt bezüglich der Wahl des ersten Städteregionstags der Städteregion Aachen spätestens bis zum 31. Oktober 2008 das Wahlgebiet in 36 Wahlbezirke ein. Die Wahlausschüsse der Gemeinden im Kreis Aachen und in der kreisfreien Stadt Aachen teilen das Wahlgebiet spätestens bis zum 30. September 2008 in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in Wahlbezirken zu wählen sind.“

Artikel 11

Übergangsregelungen

§ 1

Ende der Wahlperiode im Jahr 2009 und Beginn der Wahlperiode nach den Kommunalwahlen 2009

(1) Die Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten Vertretungen und Bezirksvertretungen endet am 20. Oktober 2009.

(2) Die Wahlperiode der im Jahr 2009 gewählten Vertretungen und Bezirksvertretungen beginnt am 21. Oktober 2009.

§ 2

Wahl der Nachfolger der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit am 20. Oktober 2009 endet

Die Wahl der Nachfolger der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit am 20. Oktober 2009 endet, findet am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2009 statt. Satz 1 gilt auch für die Wahl der Nachfolger der Bürgermeister und Landräte, die vorzeitig, aber nach dem 1. September 2008 aus dem Amt ausscheiden, es sei denn, die Aufsichtsbehörde hat den Tag der Neuwahl bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes festgelegt.

§ 3

Amtszeit der nach den Kommunalwahlen 2004 und vor dem 17. Oktober 2007 gewählten Bürgermeister und Landräte

Die Amtszeit der nach den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2004 und vor dem 17. Oktober 2007 gewählten Bürgermeister und Landräte endet am 20. Oktober 2014.

§ 4

Einteilung in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2009

Für die allgemeinen Neuwahlen im Jahr 2009 teilen die Wahlausschüsse der Gemeinden spätestens bis zum 30. September 2008, die Wahlausschüsse der Kreise spätestens bis zum 31. Oktober 2008 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in Wahlbezirken zu wählen sind.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen der §§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3, 4 Abs. 1 und 17 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes durch Artikel 1 am 1. August 2014 in Kraft. Für die am 21. Oktober 2009 beginnende Wahlperiode gelten die in Satz 2 genannten Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe, dass die dort  bestimmten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden.

Düsseldorf, den 24. Juni 2008

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Die Justizministerin
zugleich für den
Innenminister

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

GV. NRW. 2008 S. 514