Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 22 vom 15.7.2008 Seite 513 bis 528
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I
Das Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften vom 16. Juli 1969 (GV. NRW. S. 531), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
1.
Die Gesetzesüberschrift lautet:
„Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste“.
2.
§ 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1
Errichtung
(1) Die Arbeitsgemeinschaft für Forschung des
Landes Nordrhein-Westfalen wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den
Namen „Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste“
führt. Ihr Sitz ist Düsseldorf.
(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.“
3.
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Akademie pflegt den wissenschaftlichen und künstlerischen Gedankenaustausch unter ihren Mitgliedern und mit Vertretern des politischen, wirtschaftlichen und künstlerischen Lebens sowie die Beziehungen zu wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und zu Gelehrten und Künstlerinnen und Künstlern des In- und Auslands. Sie kann wissenschaftliche und künstlerische Vorhaben anregen und berät die Landesregierung bei der Förderung von Wissenschaft und Kunst. Die Ergebnisse der regelmäßigen Sitzungen und besondere wissenschaftliche oder künstlerische Abhandlungen können veröffentlicht werden. Außerdem kann die Akademie wissenschaftliche und künstlerische Gemeinschaftswerke herausgeben und die dazu notwendigen Vorarbeiten fördern.“
4.
§ 4 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Akademie hat Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
(2) Die Mitglieder bilden eine Klasse für Geisteswissenschaften, eine Klasse für Naturwissenschaften und Medizin, eine Klasse für Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften sowie eine Klasse für Künste. Ein Mitglied kann nur einer der vier Klassen angehören.“
5.
§ 7 Abs. 1 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Klassen treten regelmäßig zu wissenschaftlichen
oder künstlerischen Sitzungen zusammen.
(4) Die laufenden Geschäfte jeder Klasse führt eine Sekretarin oder ein Sekretar und in ihrem oder in seinem Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre und sein Stellvertreter. Sie werden aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder der Klasse auf drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.“
6.
§ 8 Abs. 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
„(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin
oder dem Präsidenten der Akademie, den Sekretarinnen
oder Sekretaren der vier Klassen und ihren
Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der
Akademie wird aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder von der Vollversammlung
auf drei Jahre gewählt (§ 6 Abs. 3 Nr. 1). Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Sekretarinnen
oder die Sekretare der drei Klassen, denen die
Präsidentin oder der Präsident nicht angehört, sind Vizepräsidentinnen oder
Vizepräsidenten. Die an Lebensjahren älteste Vizepräsidentin oder der an
Lebensjahren älteste Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den
Präsidenten bei deren oder dessen Verhinderung. Gehört der Präsident oder die
Präsidentin der Klasse für Künste an, so wird die Akademie bei Vereinigungen
und Veranstaltungen wissenschaftlicher Art durch die an Lebensjahren älteste
Vizepräsidentin oder den an Lebensjahren ältesten Vizepräsidenten vertreten.
(4) Das Präsidium koordiniert die wissenschaftlichen und künstlerischen Vorhaben und Jahresprogramme und sorgt für die Veröffentlichungen (§ 7 Abs. 1 Satz 2).“
7.
§ 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Kuratorium besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, der für Wissenschaft zuständigen Ministerin oder dem für Wissenschaft zuständigen Minister, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Akademie, zwei von der Ministerpräsidentin oder von dem Ministerpräsidenten zu bestimmenden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und den Sekretarinnen oder den Sekretaren der vier Klassen. Den Vorsitz führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, den stellvertretenden Vorsitz die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der für Wissenschaft zuständige Minister.“
8.
§ 10 erhält folgende Fassung:
„§ 10
Vergütungen
Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine
Aufwandsentschädigung. Das Kuratorium entscheidet über dessen Höhe. Die Satzung
kann Bestimmungen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Sekretarinnen oder die Sekretare
sowie über Reisekostenerstattungen und die Gewährung von Sitzungsgeldern für
die Mitglieder enthalten.“
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Düsseldorf, den 24. Juni 2008
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r
t
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
GV. NRW. 2008 S. 516