Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 23 vom 25.7.2008 Seite 529 bis 544
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen
203011
Zweite Verordnung zur
Änderung der Verordnung über
die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes
bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 18. Juni 2008
Aufgrund des §
16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und
dem Finanzministerium verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Änderung und Neufassung der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes
bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236), geändert durch Verordnung vom 3. November 2004 (GV. NRW. S. 744), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „die Präsidentin oder der Präsident
des Landesjustizvollzugsamtes (Einstellungsbehörde)“ durch die Wörter „das
Justizministerium als Einstellungsbehörde“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „die Einstellungsbehörde zu richten“
durch die Wörter „die Justizvollzugsschule NRW zu richten, die das
Auswahlverfahren für das Justizministerium organisiert“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 1 werden den Wörtern „… haben auf Anforderung“ die Wörter
„der durch das Justizministerium bestimmten Ausbildungsanstalt (§ 9 Abs. 4)“
angefügt.
4. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Einstellungsbehörde“ durch das Wort
„Ausbildungsanstalt“ ersetzt.
5. § 5 Abs. 3 wird ersetzt. Der Text lautet nun: „(3) Die Zulassung zum
Vorbereitungsdienst wird durch die Einstellungsbehörde vorgenommen. Sie erfolgt
in der Regel zum 1. August eines jeden Jahres.“
6. In § 8 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Die Präsidentin oder der
Präsident des Landesjustizvollzugsamtes erstellt“ durch die Wörter „Die
Einstellungsbehörde erstellt unter Mitwirkung der Fachhochschule“ ersetzt.
7. In § 8 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
8. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter „ausbildungsleitende Anstalt“ durch
das Wort „Ausbildungsanstalt“ ersetzt.
9. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Gebäudemanagemen“ um das fehlende „t“ am
Ende ergänzt.
10. In § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1, § 36 Satz 2
u. § 38 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Präsidentin oder der Präsident des
Landesjustizvollzugsamtes“ durch das Wort „Einstellungsbehörde“ ersetzt.
11. In § 27 Abs. 3 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 3 werden die
Wörter „Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizvollzugsamts“ ersetzt
durch die Wörter „Ausbildungsanstalt im Einvernehmen mit der
Einstellungsbehörde“.
12. In § 12 Abs. 3 entfallen die Wörter „im Einvernehmen mit der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes“.
13. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Präsidentin oder der
Präsident des Landesjustizvollzugsamts“ ersetzt durch das Wort „Sie“.
14. In § 13 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „ausbildungsleitenden“ durch die
Wörter „jeweils ausbildenden“ ersetzt.
15. In § 13 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die
Ausbildungsanstalt“ ersetzt.
16. In § 13 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Präsidentin oder des
Präsidenten des Landesjustizvollzugsamts“ durch das Wort „Einstellungsbehörde“
ersetzt.
17. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „ausbildungsleitende Anstalt“
durch das Wort „Einstellungsbehörde“ ersetzt.
18. In § 17 werden die Wörter „gehobenen“ und „Vollzugs-“ durch ein
Leerzeichen getrennt.
19. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „2008“ durch die Zahl „2013“
ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den
18. Juni 2008
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha
M ü l l e r -P i e p e n k ö t t e r
GV. NRW. 2008 S. 530