Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 23 vom 25.7.2008 Seite 529 bis 544

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2008
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2008

Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2008

 

Vom 10. Juli 2008

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443) in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Kommunalen Selbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), hat die Landschaftsversammlung mit Beschluss vom 10. März 2008 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendige Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit

 

Gesamtbetrag der Erträge auf

2.826.681.000 EUR

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.843.832.800 EUR

 

im Finanzplan mit

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

2.781.640.600 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

2.780.500.150 EUR

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

58.405.100 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

94.807.450 EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit erforderlich ist, wird auf 0 EUR festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 14.422.050 EUR festgesetzt

 

§ 4

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 17.151.800 EUR festgesetzt.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 350.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 6

Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Umlage wird auf 15,85 % der für das Haushaltsjahr 2008 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt.

Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.

 

§ 7

1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 85a und 78b LBG NW bzw. des § 28 TVöD zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.

 

2. Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte, freiwerdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln ist, und zwar fortwirkend bis zu der Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.

 

Köln, den 10. März 2008

 

 

Vorsitzender
der Landschaftsversammlung

D r.  W i l h e l m

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

 

 

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 wird gem. § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Gem. § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 10. März.2008 beschlossene Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 10. April .2008 vorgelegt. Das Innenministerium hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 mit Erlass vom 26. Juni 2008 zur Kenntnis genommen.

Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme verfügbar gehalten montags bis freitags bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Köln - Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer F 220. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 10. Juli 2008

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

In Vertretung

H ö t t e

GV. NRW. 2008 S. 543