Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 23 vom 25.7.2008 Seite 529 bis 544
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2008 |
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2008
Bekanntmachung
der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2008
Vom
10. Juli 2008
1.
Haushaltssatzung
Aufgrund
der §§ 7 Abs. 1 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über die Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Änderung
anderer Gesetze vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443) in Verbindung mit §§ 77
ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Kommunalen
Selbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), hat die
Landschaftsversammlung mit Beschluss vom 10. März 2008 folgende Satzung
erlassen:
§ 1
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008, der die für die Erfüllung der
Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich anfallenden Erträge
und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden
Auszahlungen und notwendige Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im
Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag
der Erträge auf |
2.826.681.000
EUR |
Gesamtbetrag
der Aufwendungen auf |
2.843.832.800
EUR |
im
Finanzplan mit
Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
2.781.640.600
EUR |
Gesamtbetrag
der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
2.780.500.150
EUR |
Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der |
58.405.100 EUR |
Gesamtbetrag
der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der |
94.807.450 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der
Gesamtbetrag der Kredite, deren
Aufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen
§ 3
Der
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen,
der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich
ist, wird auf 14.422.050 EUR festgesetzt
§ 4
Die
Verringerung der Ausgleichsrücklage zum
Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 17.151.800 EUR festgesetzt.
§ 5
Der
Höchstbetrag der Kredite, die zur
Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 350.000.000
EUR festgesetzt.
§ 6
Die
gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Umlage wird auf 15,85 %
der für das Haushaltsjahr 2008 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt.
Die
Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.
§ 7
1.
Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw)
bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen
bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach
Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen
der §§ 85a und 78b LBG NW bzw. des § 28 TVöD zur Vollzeit- oder
Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.
2.
Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke werden in der Weise
erfüllt, dass mindestens jede dritte, freiwerdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle
der Besoldungsgruppe in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe
umzuwandeln ist, und zwar fortwirkend bis zu der Besoldungsgruppe, für die die
Obergrenzen noch nicht erreicht sind.
Köln,
den 10. März 2008
Vorsitzender
der Landschaftsversammlung
D r. W i l h e l m
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g
e r
2.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die
vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 wird gem. § 6 Abs. 2
der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung öffentlich
bekannt gemacht.
Gem.
§ 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 10. März.2008
beschlossene Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 10. April .2008 vorgelegt. Das
Innenministerium hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über
die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 mit Erlass vom 26. Juni 2008
zur Kenntnis genommen.
Der
Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme verfügbar gehalten montags bis freitags
bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30
Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Köln - Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer F 220.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung
vorher beanstandet oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Köln,
den 10. Juli 2008
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
In Vertretung
H ö t t e
GV.
NRW. 2008 S. 543