Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 23 vom 25.7.2008 Seite 529 bis 544
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung |
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Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung
20320
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung
Vom 27. Juni 2008
Auf Grund des § 88 Landesbeamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), wird im
Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO - ) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 657), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz werden die Wörter „–
ausgenommen für solche aus Anlass von Auslandsreisen –“ gestrichen.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) bei Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten
Lebensjahres an für eine Untersuchung in jedem zweiten Jahr, insbesondere zur
Früherkennung von Hautkrebs, von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie
der Zuckerkrankheit“.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „– ausgenommen für solche
aus Anlass von Auslandsreisen –“ gestrichen.
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird folgender Satz 6 neu eingefügt; der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
„Aufwendungen für eine Soziotherapie
sind beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte oder ein
berücksichtigungsfähiger Angehöriger wegen einer schweren psychischen
Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen
selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie
eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.“
b) In Nummer 6 Satz 1 wird die Klammer „(Nummer 2, §§ 5, 6,
6 a und 8)“ durch die Klammer „(Nummer 2, §§ 5 c, 6, 6 a und 8)“ ersetzt.
4. Der bisherige § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 5 d ersetzt:
„§ 5
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen
für die häusliche Pflege nach Maßgabe des § 5 a, für teilstationäre Pflege und
Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 5 b und für vollstationäre Pflege nach
Maßgabe des § 5 c beihilfefähig. Bei Leistungen für Pflegebedürftige mit
erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf richtet sich
die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach § 5 d.
(2) Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in
erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist, dass die
pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
für mindestens zwei dieser Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigt. Voraussetzung für eine Beihilfengewährung ist, dass die zu pflegende
Person einer Pflegestufe nach § 15 SGB XI zuzuordnen ist.
(3) Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf (§ 45a SGB XI)
liegt vor, wenn bei Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege neben dem Hilfebedarf
im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und
15 SGB XI) zusätzlich ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und
Betreuung gegeben ist. Dies gilt entsprechend für Pflegebedürftige in
vollstationären Einrichtungen (§ 87b SGB XI).
(4) Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI) sind im
Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 10 beihilfefähig. Bei stationärer Pflege gehören
hierzu nur Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt oder individuell
angepasst oder die überwiegend nur dem Pflegebedürftigen allein überlassen
werden, sofern sie nicht üblicherweise von der Einrichtung vorzuhalten sind.
Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen (§ 40 Abs. 4
SGB XI) sind bis zu 2.557 Euro je Maßnahme beihilfefähig, soweit die
Pflegeversicherung hierzu Leistungen erbringt.
(5) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das
zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit, der Art und dem notwendigen
Umfang der Pflege, der Pflegestufe sowie dem erheblichen allgemeinen
Betreuungsbedarf Stellung nimmt; bei Versicherten in der Pflegeversicherung
sind deren Feststellungen zugrunde zu legen; dies gilt auch für Befristungen
nach § 33 Abs. 1 Sätze 4 bis 8 SGB XI. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats
der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren
Pflegestufe gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die
jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(6) Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Abs.
3 SGB XI sind beihilfefähig, soweit für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch
auf Zahlung eines Zuschusses durch die Pflegeversicherung besteht. § 37 Abs. 4
Satz 1 SGB XI bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen
bestimmt sich entsprechend § 37 Abs. 3 und 6 SGB XI.
§ 5 a
Häusliche Pflege
(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI) sind je nach Pflegestufe des § 15 SGB XI beihilfefähig bis zu monatlich
1. in Stufe I
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,
2. in Stufe II
a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,
3. in Stufe III
a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.
Entstehen auf Grund besonderen Pflegebedarfs in der
Pflegestufe III (§ 36 Abs. 4 Satz 1 SGB XI) höhere Aufwendungen, sind diese ab
1. Juli 2008 bis zu weiteren 1.918 Euro monatlich beihilfefähig.
(2) Bei einer häuslichen Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI) sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI monatlich höchstens folgende Pauschalen beihilfefähig:
1. in Stufe I
a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,
2. in Stufe II
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 430 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,
3. in Stufe III
a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.
Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat
erbracht, ist die Pauschale nach Satz 1 – mit Ausnahme für die ersten vier
Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2), einer
stationären Rehabilitationsmaßnahme (§ 6) oder des Monats, in dem der
Pflegebedürftige gestorben ist – entsprechend zu kürzen; dabei ist der
Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Daneben sind die Kosten für die Schulung
der Pflegeperson (§ 45 SGB XI) beihilfefähig. Aufwendungen für Beratungen nach
§ 5 Abs. 6 sind ohne Anrechnung auf die vorstehenden Höchstbeträge
beihilfefähig.
(3) Ist die Pflegeperson nach Absatz 2 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, so sind die Aufwendungen für die Ersatzpflege (§ 39 Satz 3 SGB XI) im Kalenderjahr bis zu weiteren
a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012
beihilfefähig.
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem
Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind neben der Pauschale nach Absatz
2 Satz 1 auf Nachweis die notwendigen Aufwendungen, die der Pflegeperson im
Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind (begrenzt auf den Betrag nach
Satz 1), beihilfefähig; wird die Ersatzpflege durch diese Person erwerbsmäßig
ausgeübt, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Nimmt die pflegebedürftige Person häusliche Pflege nach
Absatz 1 nur teilweise in Anspruch, ist daneben eine anteilige Pflegepauschale
nach Absatz 2 beihilfefähig, sofern die Pflegeversicherung
Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI) erbringt. Die Pflegepauschale nach Absatz
2 wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem die
pflegebedürftige Person beihilfefähige Aufwendungen nach Absatz 1 geltend
macht. Die hinsichtlich des Verhältnisses der Inanspruchnahme von häuslicher
Pflege nach Absatz 1 und 2 gegenüber der Pflegeversicherung getroffene
Entscheidung ist für die Beihilfegewährung bindend.
§ 5 b
Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
(1) Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege (§ 41 SGB
XI) in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche
Pflege (§ 5 a) nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder
wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des
Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege
und zurück.
(2) Beihilfefähig sind im Rahmen der Höchstbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Je nach Pflegestufe sind beihilfefähig bis zu monatlich
1. in Stufe I
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,
2. in Stufe II
a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,
3. in Stufe III
a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.
(3) Wird teilstationäre Pflege in Zusammenhang mit
häuslicher Pflege nach § 5 a Abs. 1 in Anspruch genommen, sind die Aufwendungen
insgesamt je Kalendermonat bis zu 150 vom Hundert der in § 5 a Abs. 1 für die
jeweilige Pflegestufe genannten Beträge beihilfefähig. Dabei mindert sich der
Betrag nach § 5 a Abs. 1 um den Vomhundertsatz, mit
dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.
(4) Wird teilstationäre Pflege in Zusammenhang mit
häuslicher Pflege nach § 5 a Abs. 2 in Anspruch genommen, wird die beihilfefähige
Pauschale nach § 5 a Abs. 2 nicht gemindert, soweit die Aufwendungen nach
Absatz 2 je Kalendermonat 50 vom Hundert des für die jeweilige Pflegestufe
vorgesehenen Höchstbetrages nach § 5 a Abs. 1 nicht übersteigen. Ansonsten
mindert sich die beihilfefähige Pauschale nach § 5 a Abs. 2 um den Vomhundertsatz, mit dem teilstationäre Pflege nach Absatz 2
über 50 vom Hundert in Anspruch genommen wird.
(5) Wird neben einer teilstationären Pflege nach Absatz 2
eine Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) aus häuslicher Pflege nach § 5 a Abs. 1
und 2 notwendig, ist die Beihilfe nach Absatz 2 ungekürzt zu gewähren, soweit
sie je Kalendermonat 50 vom Hundert des in § 5 a Abs. 1 vorgesehenen
beihilfefähigen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansonsten findet § 5 a Abs. 4
Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den die Pflegepauschale nach § 5 a
Abs. 2 zu kürzen ist, von einem Gesamtbeihilfeanspruch in Höhe von 150 vom
Hundert auszugehen ist und die beihilfefähige Restpauschale auf den Betrag
begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der teilstationären Pflege ergeben
würde.
(6) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch eine teilstationäre Pflege nicht aus, sind die Aufwendungen für eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung beihilfefähig (Kurzzeitpflege - § 42 SGB XI -). Dies gilt
1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 oder
2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend
häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(7) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind beihilfefähig bis zu
a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.
(8) Bei pflegebedürftigen Personen bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege nach Absatz 6 und 7
auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen
geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Pflege in einer von den
Pflegekassen für Kurzzeitpflege zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist oder
nicht zumutbar erscheint. § 5 c Abs. 5 Satz 1 gilt insoweit nicht.
§ 5 c
Vollstationäre Pflege
(1) Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen
Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) sind der nach dem Grad der
Pflegebedürftigkeit (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz
für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung
sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 SGB XI) sind nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie unter Anrechnung des Pflegewohngeldes (§ 4 Pflegeeinrichtungsförderverordnung – PflFEinrVO) die folgenden monatlichen Eigenanteile übersteigen:
1. bei Beihilfeberechtigten mit
a) einem Angehörigen vierzig vom Hundert,
b) mehreren Angehörigen fünfunddreißig vom Hundert
des um 520 Euro – bei Empfängern von Versorgungsbezügen um
390 Euro – verminderten Einkommens,
2. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei
gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller
Angehörigen siebzig vom Hundert des Einkommens.
Einkommen sind die monatlichen (Brutto-) Dienstbezüge (ohne
sonstige variable Bezügebestandteile) oder
Versorgungsbezüge, das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des
Beihilfeberechtigten. Angehörige im Sinne des Satzes 2 sind nur der Ehegatte,
der eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder, die nach § 2 zu
berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie selbst
beihilfeberechtigt sind. Wird zu den Aufwendungen für die Pflege eines
Angehörigen eine Beihilfe gewährt, sind dem Einkommen des Beihilfeberechtigten
das Erwerbseinkommen, die Versorgungsbezüge sowie die Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners hinzuzurechnen. Die den
Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
einschließlich Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.
(3) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen
aus der Pflegeeinrichtung sind die Aufwendungen nach Absatz 1 und 2
beihilfefähig, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB XI
vorliegen. Die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich
nach § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI.
(4) Bei einer Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die die
Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllt, sind höchstens die niedrigsten
vergleichbaren Kosten einer zugelassenen Einrichtung am Ort der Unterbringung
oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig; Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(5) Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in
Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder
soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter
im Vordergrund stehen (§§ 43a und 71 Abs. 4 SGB XI), sind bis zur Höhe von
monatlich 256 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.
§ 5 d
Zusätzliche Betreuungsleistungen bei häuslicher und vollstationärer Pflege
(1) Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege der
Pflegestufen I, II oder III sowie Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,
geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die einen Hilfebedarf im
Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht
das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, und bei denen die Pflegeversicherung im
Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder
Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt
hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz
geführt haben, erhalten Beihilfen zu den Aufwendungen für zusätzliche
Betreuungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3.
(2) Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nach
Absatz 1 sind bis zu 100 Euro (Grundbetrag) oder 200 Euro (erhöhter Betrag)
monatlich beihilfefähig. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der
Pflegeversicherung festgelegt und ist für die Berechnung der Beihilfe
maßgeblich. Aufwendungen für Beratungsbesuche nach § 5 Abs. 6 sind ohne
Anrechnung auf die vorstehenden Höchstbeträge beihilfefähig.
(3) Der monatliche Höchstbetrag nach Absatz 2 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende Jahreshöchstbetrag vom Pflegebedürftigen nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nichtverbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.
(4) Die von vollstationären Pflegeeinrichtungen für
Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf mit der
jeweiligen Pflegeversicherung vereinbarten und berechneten Vergütungszuschläge
nach § 87b SGB XI sind neben den Aufwendungen nach § 5 c Abs. 1 beihilfefähig.“
5. § 12 Abs. 7 Satz 3 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:
„Aufwendungen nach den §§ 5 a bis d sind getrennt
abzurechnen; dabei sind die Pauschalen nach § 5 Abs. 4 und der beihilfefähige
Betrag nach § 5 a Abs. 2 als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen zu
berücksichtigen.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „Sonderschulen“ durch das
Wort „Förderschulen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Klammer „(§ 5 Abs. 4)“ durch
die Klammer „(§ 5 a Abs. 2)“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 neu eingefügt; die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden Absätze 7 bis 10:
„(6) Die Beihilfebescheide sind mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) zu versehen.“
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts. Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz
können in einer Vereinbarung nach § 77 Abs. 2 oder 3 Hochschulgesetz
abweichende Regelungen erlassen.“
8. Folgender § 16 wird neu eingefügt; die bisherigen §§ 16 und 17 werden §§ 17 und 18:
„§ 16
Personenbezogene Bezeichnungen
Die personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Verordnung
beziehen sich auf beide Geschlechter.“
10. In § 18 Satz 1 (neu) wird die Angabe „31. Dezember 2008“
durch die Angabe „31. Dezember 2013“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in
Kraft. Sie gilt für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2008 entstehen.
Düsseldorf, den 27. Juni 2008
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Helmut L i n s s e n
GV. NRW. 2008 S. 530