Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 23 vom 25.7.2008 Seite 529 bis 544
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Justizministeriums |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Justizministeriums
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Verordnung
zur Änderung
der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Justizministeriums
Vom
23. Juni 2008
Auf
Grund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der
Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30.
Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), wird für die Behörden und Einrichtungen meines
Geschäftsbereichs verordnet:
Artikel 1
Die
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der
Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 7. Juni 2004 (GV. NRW. S. 442), geändert durch Verordnung vom 9. November 2007 (GV. NRW. S. 584), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 1
Den
Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie den
Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten wird für die ihnen
nachgeordneten Behörden die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 LHO in
Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle
einzuwilligen.“
2.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1)
Die Befugnisse
1.
Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu
ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 EUR bzw.
bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 EUR pro Jahr beträgt,
2.
Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden
Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs
entstehenden Ausgaben zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 EUR
im Einzelfall nicht überschritten wird,
3.
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 100.000 EUR mit einer
Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 EUR mit einer
Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,
4.
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle
a)
einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 EUR und
b)
einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR
niederzuschlagen,
5.
Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu
erlassen,
werden
übertragen auf
-
die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte,
-
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes,
-
die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte,
-
die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege,
-
die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW,
-
die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie,
-
das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW, soweit es zur Vertretung des
Justizministeriums in gerichtlichen Verfahren befugt ist,
-
die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt Köln, Zentralstelle für
Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug.“
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 23. Juni 2008
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha
M ü l l e r-P i e p e n k ö t t er
GV.
NRW. 2008 S. 542