Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 24 vom 20.8.2008 Seite 545 bis 552

14. Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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14. Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

14. Änderung
der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Vom 14. Mai 2008

 

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 14. Mai 2008 wie folgt beschlossen:

 

Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71 / StAnz. RhPf. 1986 S. 79), zuletzt geändert durch die 13. Satzungsänderung vom 25. April 2005 (GV. NRW. S. 485 / StAnz. RhPf. S. 641), wird wie folgt geändert:

 

I.

1. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Gemäß § 102h Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 LBG NRW können die Mitglieder der Versorgungskasse im Bereich der Dienstunfallfürsorge auch die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren übertragen.“

 

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 Buchstabe a werden die Wörter „Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund“ durch die Wörter „Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

 

b) In Absatz 5 Satz 1 wird der Klammerzusatz durch die Fassung „ (GO NRW)“ ersetzt.

 

3. In § 21 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

2Dies gilt nicht, soweit von der Versorgungskasse Leistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) nach Maßgabe dieser Satzung übernommen werden.“

 

4. § 25 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.“

 

5. In § 26 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Soweit Dienstkräfte im Sinne von Absatz 1 ausgeschieden sind und eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente gemäß BetrAVG gegen das Mitglied erworben haben, berechnet die Versorgungskasse diese Anwartschaft für die Auskunftsverpflichtung nach BetrAVG. Im Leistungsfalle übernimmt die Versorgungskasse die Zahlung der Betriebsrente.“

 

6. § 29 Abs. 5 wird wie folgt geändert und ergänzt:

a) Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamte auf Zeit, soweit sie auch bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben,“.

 

b) Buchstabe h wird gestrichen

 

c) Es wird folgender Buchstabe m angefügt:

„m) Aufwendungen für Betriebsrenten nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).“

 

d) Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Der Versorgungsaufwand der unter Satz 2 Buchstabe a, b, c und g genannten Leistungen wird bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.“

 

7. § 32 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt.

 

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB in Rechnung gestellt werden.“

 

8. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter „Eigenbetriebsverordnung NW“ durch die Wörter „Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 Buchstabe e wird der Klammerzusatz durch die Fassung „ (GO NRW)“ ersetzt.

 

c) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Beihilfekasse“ die Wörter „und den Personalentgeltservice“ eingefügt.

 

9. § 37 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

„(6) Wird durch die Beihilfekasse ein Schaden des Mitglieds verursacht, regelt sich die Haftung wie folgt:

a) soweit eine Deckung durch eine von der Versorgungskasse abzuschließende Vermögens- und Drittschadensversicherung erfolgt, wird die Leistung ohne Abzüge an das Mitglied weitergeleitet, und

 

b) in Höhe des mit dieser vereinbarten Selbstbehaltes bzw. bei Überschreiten der für den Einzelfall geltenden Höchstgrenze hat die Beihilfekasse nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.“

 

10. § 39 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird das Wort „Rechnungsjahres“ durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ ersetzt.

 

11. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „,Angestellte und Arbeiter“ durch die Wörter „und Arbeitnehmer“ ersetzt.

 

b) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe einer hierzu ergangenen Durchführungsvorschrift“ gestrichen.

 

12. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „,Angestellte und Arbeiter“ durch die Wörter „und Arbeitnehmer“ ersetzt.

 

b) In Absatz 3 wird das Wort „Rechnungsjahres“ durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ ersetzt.

 

13. In § 43 Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe einer hierzu ergangenen Durchführungsvorschrift“ gestrichen.

 

14. § 49 erhält folgende Fassung:

„Die Versorgungskasse führt die versorgungsrechtlichen Aufgaben nach dem G 131 im Rahmen der Vereinbarung mit der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 16. April 2007 aus.“

 

15. § 50 und § 51 werden gestrichen.

 

16. In § 54 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

2Dabei kann die Belastung des Mitglieds abweichend von § 29 Abs. 8 Satz 4 der Satzung in der Fassung vom 23. Mai 2003 bis auf 100 % des Gesamtaufwands des Mitglieds begrenzt werden.“

 

17. § 55 wird gestrichen.

 

18. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Angaben „gem. §§ 54, 55“ durch die Angaben „gem. § 54“ ersetzt.

 

b) Die §§ 30, 31 und 34 werden gestrichen.

 

II.

 

Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

 

Köln, den 14. Mai 2008

 

 

D r.  S t e i n k e m p e r

Vorsitzende des Verwaltungsrates

 

B o i s

Schriftführer

 

 

Die Anzeige der vorstehenden Vierzehnten Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 29. Juli 2008 – 31-45.01/01.02-3-3507/08 – angenommen; Bedenken gegen die Satzungsänderung wurden nicht erhoben. Sie wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekannt gemacht.

 

Köln, den 7. August 2008

 

 

Rheinische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

Harry K.  V o i g t s b e r g e r

 

GV. NRW. 2008 S. 546