Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 25 vom 29.8.2008 Seite 553 bis 576

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes (Bachelor) im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor - VAPgD BA)
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes (Bachelor) im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor - VAPgD BA)

203013

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für Laufbahnen des
gehobenen nichttechnischen Dienstes (Bachelor)
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer
Dienst Bachelor - VAPgD BA)

Vom 5. August 2008

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Teil I

Allgemeine Regelungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen.

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes (§ 7) für die Laufbahn gemäß § 1 kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten im Sinne des SGB IX nur das für die jeweilige Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden, und
3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt

(2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages für das Studium im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 2 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des gehobenen Dienstes befähigt werden soll.

§ 3
Bewerbung

(1) Bewerbungen sind an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bzw. die Deutsche Rentenversicherung Westfalen als Einstellungsbehörden für die in § 1 genannte Laufbahn zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,
2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,
3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

(3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die Vorlage solcher Unterlagen verzichtet werden, die schon in der Personalakte enthalten sind.

§ 4
Auswahl

(1) Der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst (§ 7) geht ein Auswahlverfahren voraus. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß § 3 die Voraussetzungen für eine Zulassung offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.

(2) Die Auswahlmethode bestimmt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich bleiben. Beim Auswahlverfahren und bei der Auswahlmethode werden die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt.

(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.

§ 5
Einstellungszeitpunkt, Zulassung

(1) Einstellungen erfolgen jeweils zum 1. September eines Jahres.

(2) Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen:

1. Geburtsurkunde oder Geburtsschein,
2. Gesundheitszeugnis,
3. Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
4. Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Bewerber haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6
Rechtsstellung

(1) Zugelassene Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde. Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit in Anspruch zu nehmen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des gehobenen Dienstes befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag für das Studium im Beschäftigungsverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung zu regeln. Dies gilt auch für die Anwendung dieser Verordnung.

§ 7
Vorbereitungsdienst

Der Vorbereitungsdienst besteht aus dem auf drei Studienjahre ausgerichteten Bachelor-Studiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Fachhochschule genannt.

§ 8
Vorzeitige Entlassung

(1) Eine Beamtin auf Widerruf oder ein Beamter auf Widerruf ist insbesondere zu entlassen, wenn sie oder er

- eine Prüfungsleistung auch nach Wiederholung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) abschließt oder
- die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 10 Abs. 1 überschreitet.

(2) Für Studierende gemäß § 6 Abs. 2 gilt der Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Vertragsverhältnis endet.

Teil II

Ausbildung

§ 9
Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden einen Hochschulgrad „Bachelor“, und die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 zu vermitteln. Die Ausbildung soll die Studierenden vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit führen.

(2) Die Ausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte:

1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts,
2. Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie,
3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft,
4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie.

§ 10
Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre; die Studienzeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt.

(2) Das Studium gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule und in die fachpraktische Studienzeit bei den ausbildenden Stellen. Die Studieninhalte werden in Modulen (abgeschlossenen Studien- bzw. Lerneinheiten) vermittelt. Jedes Modul wird mit einem Leistungsnachweis oder einem Teilnahmenachweis abgeschlossen. Für die fachpraktische Studienzeit weisen die Einstellungsbehörden die Studierenden den ausbildenden Stellen zu.

Teil III

Prüfungsangelegenheiten

§ 11
Prüfungsausschuss

(1) Es wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet, der sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachhochschule und der Fachpraxis zusammensetzt.

(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss hat die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule.

(3) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe.

(4) Zur Unterstützung der Aufgaben des Prüfungsausschusses wird bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Fachhochschule ein Prüfungsamt eingerichtet. Es soll unterstützend weiterer Prüfungssachverstand, insbesondere das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen des Landes Nordrhein-Westfalen, hinzugezogen werden.

§ 12
Bachelorprüfung, Gesamtnote

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus nachstehenden Prüfungsleistungen:

1. Modulprüfungen während des Studiums,
2. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium und
3. mündlicher Schwerpunktprüfung.

(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden und die ordnungsgemäße Teilnahme an den Studienleistungen ohne Leistungsnachweis erfolgt ist.

(3) Für die Berechnung der Gesamtnote sind die Noten der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:

1. Modulprüfungen während des Studiums

70 %,

Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium

20 %,

mündliche Schwerpunktprüfung

10 %.

§ 13
Prüfungsbewertung

(1) Gemäß dem laufbahnrechtlichen Bewertungssystem sind die Leistungen der Studierenden mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

sehr gut (1)

14 oder 15 Punkte

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

gut (2)

11, 12 oder 13 Punkte

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

befriedigend (3)

8, 9 oder 10 Punkte

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

ausreichend (4)

5, 6 oder 7 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft (5)

2, 3 oder 4 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ungenügend (6)

0 Punkte oder 1 Punkt

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems gemäß Absatz 1 zum Bachelor-Bewertungssystem (fünf Notenstufen) ist die nachfolgende Zuordnung einzuhalten:

15-Punkte-System

(Laufbahnrecht)

5er-Noten-System

(Bachelor-Bewertungssystem)

15

14

sehr gut (1)

1

1,3

sehr gut

13

12

11

gut (2)

1,7

2

2,3

gut

10

9

8

befriedigend (3)

2,7

3

3,3

befriedigend

7

6

5

ausreichend (4)

3,7

4,0

4,0

ausreichend

4

3

2

mangelhaft (5)

5

nicht ausreichend.

1

0

ungenügend (6)

5

§ 14
Hochschulgrad, Laufbahnprüfung

(1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Fachhochschule einen Hochschulgrad „Bachelor“.

(2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn. Bei Studierenden gemäß § 6 Abs. 2 gilt die Hochschulprüfung als der Laufbahnprüfung gleichwertig.

Teil IV

Evaluierung, Hochschulregelungen

§ 15
Evaluierung

Studium und Prüfung im Sinne dieser Verordnung sind regelmäßig zu evaluieren. In die Evaluierung sollten unter Leitung und Organisation der Fachhochschule Einstellungs- und Ausbildungsbehörden, Studierende, Prüflinge, Lehrende und das Innenministerium einbezogen werden. Über den Stand der Evaluierung ist dem Innenministerium jeweils bis zum 31. Oktober eines Jahres zu berichten.

§ 16
Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung

(1) Die Fachhochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Einstellungsbehörde; der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden. Die Fachhochschule darf die Stammdatensätze zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums weiter verarbeiten. Insbesondere dürfen die Bewertungen der während des Studiums zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen im Stammdatensatz erfasst werden. Die Stammdatensätze dürfen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens sowie zur Auswertung der Prüfungsergebnisse weiter verarbeitet werden. Zulässig ist insoweit auch eine Merkmalvergabe zum Nichtbestehen in Bachelorarbeit, Kolloquium oder mündlicher Schwerpunktprüfung, erstmalig oder endgültig, zur Aufnahme in den Stammdatensatz.

(2) Die gemäß Absatz 1 erhobenen Daten sind spätestens drei Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen. Bereits bestehende Regelungen für statistische Zwecke bleiben unberührt.

§ 17
Studienordnung

Die Fachhochschule wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang in einer Studienordnung zu treffen. Die Studienordnung bedarf der Genehmigung durch das Innenministerium.

Teil V

Übergangs- und Schlussregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18
Vorbereitungsdienst nach bisherigen Regelungen

Für Studierende, die im September 2007 oder früher mit dem Vorbereitungsdienst im Diplom-Studiengang begonnen haben, findet weiterhin die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst - VAPgD - vom 25. Juni 1994 (GV. NRW. S. 494, ber. S. 707), zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der VAPgD vom 11. April 2008 (GV. NRW. S. 375), Anwendung. Die Verlängerungszeit des Vorbereitungsdienstes wird durch Fachhochschule und Einstellungsbehörde im Einzelfall geregelt.

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Düsseldorf, den 5. August 2008

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2008 S. 572