Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 28 vom 31.10.2008 Seite 625 bis 638
Genehmigung der 9. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen im Gebiet der Stadt Düren |
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Genehmigung der 9. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen im Gebiet der Stadt Düren
Genehmigung
der
9. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen
im Gebiet der Stadt Düren
Vom
14. Oktober 2008
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 19. September
2008 die 9. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen im Gebiet der Stadt Düren beschlossen (Allgemeine
Siedlungsbereiche (ASB) / Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB)).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 14. Oktober 2008 – 322 – 30.16.02.09 gemäß §
20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Düren und
der Stadt Düren zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 21. Oktober 2008
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Michael H e n z e
GV.
NRW. 2008 S. 635