Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 29 vom 10.11.2008 Seite 639 bis 650

Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

232

Drittes Gesetz zur Änderung
der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Vom 28. Oktober 2008

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Drittes Gesetz zur Änderung
der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Artikel I

Änderung der Landesbauordnung

 

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

 

1. § 65 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, und des § 201 BauGB dienen,“.

 

2. In § 65 Abs. 1 wird nach der Nummer 8a eingefügt:

 

„8b. Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,“.

 

3. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche; dies gilt nicht für Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Grundfläche von bis zu 5.000 m², die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,“.

 

4. § 68 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche,“.

 

5. § 70 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für

1. Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,

2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 53),

3. eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25 m²,

4. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 250 m², in denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten befinden,

5. Dachgauben, wenn ihre Breite insgesamt höchstens ein Drittel der Breite der darunter liegenden Außenwand beträgt,

6. Terrassenüberdachungen,

7. Balkone und Altane, die bis zu 1,5 m vor die Außenwand vortreten,

8. Aufzugschächte, die an den Außenwänden von Wohngebäuden geringer Höhe errichtet werden.“

 

Artikel II

Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I

 

§ 2 Nr. 4a des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Angaben „Ergänzend zum 3. Abschnitt“ durch die Angaben „Ergänzend zum 5. Teil, 3. Abschnitt“ ersetzt.

In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde:“

 

 

Artikel III

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 28. Oktober 2008

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

(L. S.)

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Für den
Minister für Bauen und Verkehr
der Minister
für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien

Andreas  K r a u t s c h e i d

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

GV. NRW. 2008 S. 644