Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 29 vom 10.11.2008 Seite 639 bis 650

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Bestimmung von
Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)

 

Vom 5. November 2008

 

Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), wird verordnet:

 

Artikel I

 

Die Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 639), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO) vom 4. März 2004 (GV. NRW. S. 125), wird wie folgt geändert:

§ 8 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Angabe „am 10. November 2008“ wird durch die Angabe „mit Ablauf des 31. März 2009“ ersetzt.

 

Artikel II

 

Die Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 639), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO) vom 4. März 2004 (GV. NRW. S. 125), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 1

Folgende Polizeipräsidien werden zu Kriminalhauptstellen bestimmt:

1. das Polizeipräsidium Aachen für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke der Kreise Düren und Heinsberg,

2. das Polizeipräsidium Bielefeld für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden- Lübbecke und Paderborn,

3. das Polizeipräsidium Bochum für seinen Polizeibezirk,

4. das Polizeipräsidium Bonn für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke des Kreises Euskirchen und des Rhein-Sieg-Kreises,

5. das Polizeipräsidium Dortmund für seinen Polizeibezirk, den Polizeibezirk des Polizeipräsidiums Hamm und die Polizeibezirke des Hochsauerlandkreises und der Kreise Soest und Unna,

6. das Polizeipräsidium Düsseldorf für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke des Kreises Mettmann und des Rhein-Kreises Neuss,

7. das Polizeipräsidium Duisburg für seinen Polizeibezirk und den Polizeibezirk des Kreises Wesel,

8. das Polizeipräsidium Essen für seinen Polizeibezirk und den Polizeibezirk des Polizeipräsidium Oberhausen,

9. das Polizeipräsidium Gelsenkirchen für seinen Polizeibezirk,

10. das Polizeipräsidium Hagen für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Märkischen Kreises, der Kreise Olpe und Siegen-Wittgenstein,

11. das Polizeipräsidium Köln für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Oberbergischen Kreises,

12. das Polizeipräsidium Krefeld für seinen Polizeibezirk und den Polizeibezirk des Kreises Kleve,

13. das Polizeipräsidium Mönchengladbach für seinen Polizeibezirk und den Polizeibezirk des Kreises Viersen,

14. das Polizeipräsidium Münster für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf,

15. das Polizeipräsidium Recklinghausen für seinen Polizeibezirk,

16. das Polizeipräsidium Wuppertal für seinen Polizeibezirk.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 8 wird gestrichen und die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.

b) Absatz 4 wird aufgehoben und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

c) In Absatz 4 (neu) wird das Wort „Kriminalitätsvorbeugung“ durch das Wort „Kriminalprävention“ ersetzt.

 

3. § 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Formulierung „auf das Polizeipräsidium der Wasserschutzpolizei“ wird durch die Formulierung „auf die Wasserschutzpolizei des Polizeipräsidiums Duisburg“ ersetzt.

 

4. § 4 erhält folgende Fassung:

„§ 4

(1) Die Polizeipräsidien Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster sind sachlich zuständig für die Gefahrenabwehr, die Erforschung und Verfolgung von

1. Straftaten des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) und der Geiselnahme (239b StGB), wenn Täter bei Bekanntwerden der Tat Personen in ihrer Gewalt haben,

2. Straftaten im Zusammenhang mit größeren Gefahren- und Schadenslagen, Anschlägen und Amoklagen.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Polizeipräsidien sind für den Personen- und Zeugenschutz zuständig.

 

(3) Örtlich zuständig sind

1. das Polizeipräsidium Bielefeld für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle,

2. das Polizeipräsidium Dortmund für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Bochum und Hagen,

3. das Polizeipräsidium Düsseldorf für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Mönchengladbach und Wuppertal,

4. das Polizeipräsidium Essen für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Duisburg und Krefeld,

5. das Polizeipräsidium Köln für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Aachen und Bonn,

6. das Polizeipräsidium Münster für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Gelsenkirchen und Recklinghausen.“

 

5. Nach § 4 wird der folgende neue § 5 eingefügt:

„§ 5

Die nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung bestimmten Polizeipräsidien sind in den für sie jeweils festgelegten Bezirken auch für die ihnen zugewiesenen Aufgaben zuständig, soweit sich diese

1. in oder auf den schiffbaren Wasserstraßen einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöchern,

2. auf einer Insel innerhalb dieser Gewässer sowie auf Anlagen und Einrichtungen, die zu den Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen, im Zusammenhang mit der Schifffahrt

ergeben.“

 

6. Aus den bisherigen §§ 5 - 8 werden die §§ 6 - 9.

 

7. § 9 (neu) wird wie folgt geändert: Die Angabe „31. März 2009“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.

 

Artikel III

 

Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel II am 1. April 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. November 2008

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f MdL

 

GV. NRW. 2008 S. 648