Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 32 vom 28.11.2008 Seite 689 bis 708

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen

203016

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des tierärztlichen Dienstes
in der Veterinärverwaltung
im Land Nordrhein-Westfalen

 

Vom 12. November 2008

 

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2006 (GV. NRW. S. 314), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird Absatz 3 gestrichen.

 

2. § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Ministerium (Einstellungsbehörde)“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) als Einstellungsbehörde“ ersetzt.

 

3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Landesamt“ die Wörter „für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

 

4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer III. werden nach dem Wort „Landesamt“ die Wörter „für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ gestrichen.

b) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „Ministerium“ durch das Wort „Landesamt“ ersetzt.

 

5. § 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 5 wird jeweils das Wort „Ministerium“ durch das Wort „Landesamt“ ersetzt.

 

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ministerium“ durch das Wort „Landesamt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Dieses“ durch die Wörter „Das Ministerium“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. zwei beim Landesamt beschäftigten Personen mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung davon eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.
cc) Die neue Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
„2. einer weiteren Person mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen des Ministeriums oder des Landesamts,“.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 12. November 2008

 

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard  U h l e n b e r g

 

GV. NRW. 2008 S. 693