Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 32 vom 28.11.2008 Seite 689 bis 708
Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums |
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Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums
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Gesetz zur Änderung
der gesetzlichen Befristungen
im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums
Vom 18. November 2008
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
der gesetzlichen Befristungen
im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums
113
Artikel 1
Das Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge vom 10. März 1953 (GV. NRW. S. 219), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird in § 6 wie folgt geändert:
Die Angabe „bis zum Ablauf des Jahres 2008“ wird durch die Angabe „bis zum Ablauf des Jahres 2013 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.
113
Artikel 2
Das Gesetz über das öffentliche Flaggen vom 10. März 1953 (GV. NRW. S. 220) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Flaggen vom 12. Juli 1960 (GV. NRW. S. 283), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird in § 2 wie folgt geändert:
Die Angabe „bis zum Ablauf des Jahres 2008“ wird durch die Angabe „bis zum Ablauf des Jahres 2013 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.
113
Artikel 3
Das Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 23. November 1954 (GV. NRW. S. 351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 420), wird wie folgt geändert:
In § 9 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2008“ durch die Angabe „30. September 2011“ ersetzt.
20020
Artikel 4
Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW 2005 S. 8) wird in § 23 wie folgt geändert:
Die Angabe „28. Februar 2009“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2010“ ersetzt.
2005
Artikel 5
Das Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz 'LOG NRW' - vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Auflösung des Landesversicherungsamtes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588), wird in § 30 Satz 2 wie folgt geändert:
Die Angabe „mit Ablauf des 31. Dezember 2008“ wird durch die Angabe „mit Ablauf des 31. Dezember 2013“ ersetzt.
2030
Artikel 6
Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), wird wie folgt geändert:
1. § 25 a Abs. 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind
1. im Landesdienst die
1.1 Ämter der erstmalig als Referatsleiter in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen eingesetzten Beamten sowie die mindestens der Besoldungsordnung B 4 angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen tätigen Beamten,
1.2 mindestens der Besoldungsgruppe A 15 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben sowie von Justizvollzugsanstalten,
1.3 der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen oder Gruppen) der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben sowie von Justizvollzugsanstalten,
1.4 Ämter der Leiter öffentlicher Schulen sowie der Leiter von Studienseminaren,
1.5 Ämter der als Leiter einer Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamten, die zugleich Bundesbeamte sind, sowie das Amt des Leiters der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,
2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Probe bestimmt ist,
3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.
Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von den Nummern 1.1 bis 1.4 erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.“
2. § 25 b wird gestrichen.
3. In § 78 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben „; diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet“ gestrichen.
4.
§ 195 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
c) Der bisherige Absatz 9 wird aufgehoben.
d)
Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung:
„(8) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.“
5. In § 197 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
6. In § 202 Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen.
7. In § 224 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
2250
Artikel 7
Das Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW) vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird in § 27 Abs. 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „31. Dezember 2008“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2013“ ersetzt.
7134
Artikel 8
Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 6 wird die Angabe „§§ 118 bis 122“ durch die Angabe „§§ 121 bis 125“ ersetzt.
2. In § 31 Abs. 1 wird das Datum „31. Januar 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2013“ ersetzt.
7134
Artikel 9
Im Gesetz betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865 und vom 7. April 1869 vom 24. Mai 1901 (PrGS. S. 145/PrGS. NRW. S. 161), geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird in § 3 das Datum „31. Dezember 2008“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.
822
Artikel 10
Gesetz
zur Verteilung der Versorgungslasten
(Versorgungslastenverteilungsgesetz - VLVG)
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für den Wechsel von Beamten und Richtern des Landes sowie Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu einem der zuvor genannten Dienstherrn.
§ 2
Versorgungslastenverteilung bei Eintritt des Versorgungsfalles
(1) Wechselt ein Beamter oder Richter in den Dienst eines anderen Dienstherrn, beteiligen sich die vorherigen Dienstherrn an den Versorgungslasten, die der letzte Dienstherr nach versorgungsrechtlichen Regelungen zu tragen hat. Jeder beteiligte Dienstherr leistet einen bei Eintritt des Versorgungsfalles festzulegenden Anteil an den Versorgungsbezügen. Der Anteil bemisst sich auf der Grundlage der bei dem jeweiligen Dienstherrn zu berücksichtigenden Zeiten sowie des jeweils zuletzt erreichten Beförderungsamtes. Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf werden nicht einbezogen.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Wechsel vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten erfolgt.
§ 3
Abfindungsvereinbarung
Anstelle der Versorgungslastenverteilung nach § 2 kann im Falle eines Dienstherrnwechsels jederzeit, auch noch nach Eintritt in den Ruhestand, eine Versorgungslastenteilung durch eine Abfindungsvereinbarung zwischen den Dienstherrn getroffen werden.
§ 4
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. November 2008
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. Andreas P i n k w a r t
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o be n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für den
Minister für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Barbara S o m m e r
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Oliver W i t t k e
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Der Minister
für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Andreas K r a u t s c h e i d
GV. NRW. 2008 S. 706