Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 35 vom 12.12.2008 Seite 753 bis 768

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 (EStGemAntV)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1 zu § 1
Anlage 2 zu § 5
 

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 (EStGemAntV)

602

Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
und die Abführung der Gewerbesteuerumlage
für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011
(EStGemAntV)

Vom 25. November 2008

Auf Grund der §§ 2, 4, 5 und 6 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626), wird verordnet:

§ 1
Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer

Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

§ 2
Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 Gemeindefinanzreformgesetz werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Innenministerium und vom Finanzministerium unter Berücksichtigung des § 3 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministers der Finanzen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1927) festzusetzen.

(3) Der Ausgleich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Terminen durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

§ 3
Anweisungstermine

(1) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die einzelnen Haushaltsjahre erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen. Diese sind im April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo, im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember anzuweisen. Die Höhe der Abschlagszahlungen ist unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Ist-Aufkommens an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer sowie des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zu berechnen. Eine Vorauszahlung auf die Abrechnung ist im jeweils vierten Quartal in Höhe von 110 v. H. der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal anzuweisen.

(2) Die Zahlung oder Erstattung aus der Schlussabrechnung erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo im Januar des folgenden Haushaltsjahres.

§ 4
Berechnung und Anweisung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Ausgleichsbeträge nach § 2, Zahlungen nach § 3 und die Gewerbesteuerumlage sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu berechnen.

(2) Das Innenministerium stellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

§ 5
Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden melden dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen die auf Grund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz anfallende Gewerbesteuerumlage des gesamten Kalenderjahres für die Abrechnung, der drei vorhergehenden Kalendervierteljahre für die Abschlagszahlungen sowie die jeweiligen Berechnungsgrundlagen der Gewerbesteuerumlage.

(2) Zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen haben die Gemeinden darüber hinaus dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz entfällt.

(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(4) Vorauszahlungen auf die Abrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 1 Satz 4 jeweils anzuweisende Betrag.

(5) Die Abrechnung erfolgt zu dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Termin.

(6) Das Innenministerium und das Finanzministerium geben die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz bekannt und regeln die Form der Meldungen nach Absatz 1 und 2.

§ 6
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Meldung oder eine Änderung der Berechnungsgrundlagen ergeben, sind dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen anzuzeigen. Die Meldungen sind bis zum 15. November, der auf die Feststellung der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen.

(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jährlichen Abrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.

§ 7
Inkrafttreten, Befristung und Aufhebungen

(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2012 außer Kraft.

(2) Für den Fall, dass die Rechtsverordnung des Bundes nach § 3 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz, auf Grund derer die Schlüsselzahlen für die Haushaltsjahre 2012, 2013 und 2014 ermittelt werden, bis zum 30. April 2012 noch nicht in Kraft getreten ist, gilt diese Verordnung über den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt hinaus für das Haushaltsjahr 2012. Die Abschlagszahlungen, die zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Terminen fällig werden, sind mit der ersten ordentlichen Zahlung zu verrechnen.

(3) Die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008 vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 349) tritt mit Ablauf des 31. Januar 2009 außer Kraft.

Düsseldorf, den 25. November 2008

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2008 S. 755