Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 35 vom 12.12.2008 Seite 753 bis 768
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (BenachrichtigungsVO Nachlasssachen) |
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Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (BenachrichtigungsVO Nachlasssachen)
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Verordnung
zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse
führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse
(BenachrichtigungsVO Nachlasssachen)
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Vom 28. November 2008
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Auf Grund des § 82a Abs. 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 189) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird verordnet:
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§ 1
Art und Umfang der Mitteilungen
(1) Die Mitteilungen nach § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG), § 82a Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, § 82b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGG enthalten:
1. den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,
2. den Geburtstag und den Geburtsort; zusätzlich - soweit nach Befragen möglich - die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Kreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,
3. die Art der letztwilligen Verfügung,
4. das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer bzw. die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle.
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(2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasserinnen und Erblasser getrennte Mitteilungen zu erstatten.
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(3) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die von den Landesjustizverwaltungen im Benehmen mit den Innenverwaltungen bundeseinheitlich festgelegt werden.
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§ 2
Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen
(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen:
1. die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) und nach § 82a Abs. 4 und 5, § 82b FGG,
2. die Mitteilungen der Geburtsstandesämter nach § 57 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV).
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(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.
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(3) Die Eintragung ist nach dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.
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§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
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Düsseldorf, den 28. November 2008
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Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
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Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
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Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
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GV. NRW. 2008 S. 767