Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 37 vom 19.12.2008 Seite 783 bis 836
Verordnung zur Änderung der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige
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Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über niedrigschwellige Hilfe- und
Betreuungsangebote für Pflegebedürftige
Vom 9. Dezember 2008
Auf
Grund der §§ 45b Abs. 3, 45c Abs. 6 Satz 4 und 45d Abs. 3 SGB XI des Sozialgesetzbuches
Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874), wird
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 432), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach
Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. Einzelfallbetreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unter der
Voraussetzung, dass ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert wurde sowie
9.
weitere Gruppen ehrenamtlich tätiger Personen sowie Selbsthilfegruppen gemäß §
45d Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI.“
2.
In § 3 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Wird die Betreuungsleistung als Einzelfallhilfe entsprechend § 2 Abs. 2
Nr. 8 erbracht, ist der Nachweis über die Teilnahme an einem Pflegekurs nach §
45 SGB XI Voraussetzung für die Anerkennung. Die Anerkennung dieses
Betreuungsangebotes im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Pflegekasse.“
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Ziele der Förderung
Ziel
der Förderung ist
1. die modellartige Erprobung neuer Versorgungskonzepte und
Versorgungsstrukturen insbesondere für Menschen mit eingeschränkter
Alltagskompetenz und zur Unterrichtung der sie pflegenden Personen;
2. die Gewährleistung der umfassenden Information über die Hilfeangebote für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie der Unterstützung bei der Auswahl und Vermittlung der erforderlichen Betreuungsleistungen durch regionale Demenzserviceagenturen durch Land und Pflegekassen und
3.
der Aufbau und die Sicherstellung von Agenturen zur Vermittlung von
Betreuungsleistungen und Hilfen zum Verbleib insbesondere demenzkranker
Menschen in ihrer Wohnung und im Wohnumfeld (z.B. durch Anpassung der Wohnung
und des Wohnumfeldes, durch von ehrenamtlichen oder von bürgerschaftlich
engagierten Menschen getragene niedrigschwellige
Hilfeangebote im Wohnquartier sowie Weiterentwicklung und Anpassung der
Wohnungsangebote für demenzkranke Menschen durch Kooperation mit den Anbietern
von Wohnraum) durch Kommunen und Pflegekassen.“
4.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „aus Landesmitteln“ gestrichen sowie in
Absatz 3 Satz 1 nach den Angaben „SGB XI“ die Angaben „sowie an der Überprüfung
der Wirksamkeit ihrer Konzepte und Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 45c
Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB XI“ eingefügt.
5.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. Maßnahmen gemäß § 6 sowie“.
6.
§ 8 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Sofern eine Förderung erfolgt, erhalten die Träger einen Zuschuss gemäß §
45c Abs. 2 Satz 2 SGB XI.“
7.
In § 9 werden nach dem Wort „Modellvorhaben“ die Angaben „nach § 6 Nr. 1“
eingefügt.
8.
In § 11 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.
Artikel 2
Die
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 9. Dezember 2008
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2008 S. 835