Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 37 vom 19.12.2008 Seite 783 bis 836

Verordnung zur Änderung der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige
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Norm
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über niedrigschwellige Hilfe- und
Betreuungsangebote für Pflegebedürftige

 

Vom 9. Dezember 2008

 

Auf Grund der §§ 45b Abs. 3, 45c Abs. 6 Satz 4 und 45d Abs. 3 SGB XI des Sozialgesetzbuches Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 432), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. Einzelfallbetreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unter der Voraussetzung, dass ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert wurde sowie

9. weitere Gruppen ehrenamtlich tätiger Personen sowie Selbsthilfegruppen gemäß § 45d Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI.“

 

2. In § 3 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Wird die Betreuungsleistung als Einzelfallhilfe entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 8 erbracht, ist der Nachweis über die Teilnahme an einem Pflegekurs nach § 45 SGB XI Voraussetzung für die Anerkennung. Die Anerkennung dieses Betreuungsangebotes im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Pflegekasse.“

 

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Ziele der Förderung

Ziel der Förderung ist
1. die modellartige Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Unterrichtung der sie pflegenden Personen;

2. die Gewährleistung der umfassenden Information über die Hilfeangebote für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie der Unterstützung bei der Auswahl und Vermittlung der erforderlichen Betreuungsleistungen durch regionale Demenzserviceagenturen durch Land und Pflegekassen und

3. der Aufbau und die Sicherstellung von Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen und Hilfen zum Verbleib insbesondere demenzkranker Menschen in ihrer Wohnung und im Wohnumfeld (z.B. durch Anpassung der Wohnung und des Wohnumfeldes, durch von ehrenamtlichen oder von bürgerschaftlich engagierten Menschen getragene niedrig­schwellige Hilfeangebote im Wohnquartier sowie Weiterentwicklung und Anpassung der Wohnungsangebote für demenzkranke Menschen durch Kooperation mit den Anbietern von Wohnraum) durch Kommunen und Pflegekassen.“

 

4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „aus Landesmitteln“ gestrichen sowie in Absatz 3 Satz 1 nach den Angaben „SGB XI“ die Angaben „sowie an der Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Konzepte und Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 45c Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB XI“ eingefügt.

 

5. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. Maßnahmen gemäß § 6 sowie“.

 

6. § 8 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Sofern eine Förderung erfolgt, erhalten die Träger einen Zuschuss gemäß § 45c Abs. 2 Satz 2 SGB XI.“

 

7. In § 9 werden nach dem Wort „Modellvorhaben“ die Angaben „nach § 6 Nr. 1“ eingefügt.

 

8. In § 11 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 9. Dezember 2008

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

GV. NRW. 2008 S. 835