Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 39 vom 30.12.2008 Seite 863 bis 880
7. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe |
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7. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
2022
7.
Änderung der Satzung
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
Vom 25.
November 2008
§ 1
Änderung der zkw - Satzung
Die
Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (zkw) vom 9. Juli 2002 (GV. NRW. 2003 S. 468), zuletzt
geändert durch die 6. Satzungsänderung vom 20. November 2007 (GV. NRW. 2008 S. 148), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 46 werden die Wörter „und Gerichtsstand“ angefügt.
b)
Die Angabe zu § 59 a erhält folgende Fassung:
„Finanzwirtschaft, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen“.
2.
§ 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„2Sie haben die Aufgaben mit der Sorgfalt zu erfüllen, die sie in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. 3Die Haftung ist auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.“
b)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 4 bis 6.
3.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
„c) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung des
Bilanzverlustes, die Entlastung des Leiters der Kasse und des Geschäftsführers
sowie die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,“.
4.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 wird hinter § 6 Abs. 2 Satz 1 angefügt.
Absatz
1 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1 bis 5.
5.
Der § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Es
wird folgender Satz 2 angefügt:
„2§ 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
6.
Dem § 13 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für Klagen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist ausschließlich das
Gericht am Sitz der Kasse zuständig.“
7.
Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 9 angefügt:
„9Die Sätze 5 bis 8 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied
Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I im
Wege der Ausgliederung übernommen hat.“
8.
§ 19 Abs. 1 Buchstabe j wird wie folgt geändert:
Die Wörter „befreit worden sind“ werden durch die Angaben „nach § 17 Abs. 3
Buchstabe e der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung befreit
wurden“ ersetzt.
9.
Dem § 20 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Höhe der Anwartschaft beschränkt sich – abgesehen von Anwartschaften
aus Überschüssen nach Maßgabe des § 66 und aus nachträglich eingehenden
Altersvorsorgezulagen – auf die bis zum Ende der Beschäftigung erworbenen
Versorgungspunkte.“
10.
In § 36 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis
3 EStG“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5
EStG“ ersetzt.
11.
Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Wird der Rentenantrag nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 52
Abs. 1 Satz 1 gestellt, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Entstehens des
Anspruchs der nach dieser Regelung maßgebende Beginn des Zweijahreszeitraums,
für den bei einer laufenden Leistung die Betriebsrente nachzuzahlen wäre.“
12.
In § 42 Abs. 4 Buchstabe d werden die Angaben „entrichteten Eigenbeteiligung
der Beschäftigten an der Umlage (§ 61)“ durch die Angaben „entsprechend dem
Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und
Betriebe (VersTV-G) in der Fassung vom 31. Dezember
2000 oder dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal
- (ATV-K) entrichteten Eigenbeteiligungen der Beschäftigten an der Umlage“ ersetzt.
13.
§ 46 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Gerichtsstand“ angefügt.
b)
Es werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) 1Ansprüche aus der Pflichtversicherung können gegen die Kasse
bei dem für deren Sitz zuständigen Gericht geltend gemacht werden. 2Gerichtsstand
der Kasse ist Münster.
(5)
Falls die/der Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte nach Beginn der
Pflichtversicherung ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist
für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich das Gericht am Sitz der
Kasse zuständig.“
c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 6 bis 8.
14.
Dem § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e) die Änderung der Rentenart in der gesetzlichen Rentenversicherung,“.
15.
Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Nach Ablauf der Ausschlussfrist können keine Ansprüche mehr geltend
gemacht werden.“
16.
§ 59a wird wie folgt neu gefasst:
„§ 59
Finanzwirtschaft, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1)
Für die Kasse werden jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluss
bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie ein
Lagebericht erstellt.
(2)
Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe der
Gemeinden geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:
a) der Jahresabschluss wird in Anlehnung an die Verordnung über die
Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV)
gegliedert;
b)
auf die Anwendung der §§ 16, 18, 20 und 26 Abs. 3 Eigenbetriebsverordnung NW
wird verzichtet;
c)
der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Leiter der Kasse und vom
Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres
aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und nach Prüfung dem
Kassenausschuss zur Feststellung zuzuleiten.“
17.
In § 60 wird Absatz 3 aufgehoben.
18.
In § 68 Abs. 2 werden die Wörter „Zuteilung der Überschüsse“ durch das Wort
„Überschussbeteiligung“ ersetzt.
19.
Der § 69 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Ab dem 1. Januar 2002 gelten auch in diesen Fällen die Regelungen
der Absätze 1, 2, 3 und 5.“
b)
Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
c)
In dem neuen Satz 3 wird hinter dem Wort „werden“ das Wort „insoweit“ eingefügt.
20.
Dem § 72 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Nach Ablauf der Ausschlussfrist können keine Ansprüche mehr
geltend gemacht werden.“
21.
In § 73 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe
„Abs. 3“ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
1Diese Satzungsänderung
tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die
Änderungen in
a) § 1 Nr. 8, 9, 11, 12 und 19 mit Wirkung vom 1. Januar 2002,
b)
§ 1 Nr. 21 mit Wirkung vom 1. Juni 2006,
c)
§ 1 Nr. 10 mit Wirkung vom1. Januar 2007 und
d)
§ 1 Nr. 1 Buchstabe a, 6, 13 und 18 mit Wirkung vom 1. Januar 2008
in
Kraft.
Münster,
den 25. November 2008
H o f f s t ä d t
Vorsitzender des
Kassenausschusses
R a s c h d o r f
Schriftführerin
GV. NRW.
2008 S. 878