Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 2 vom 23.1.2009 Seite 15 bis 28
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR InfoKom) |
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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR InfoKom)
2022
Satzung zur Änderung
der Betriebssatzung für die Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik
des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR InfoKom)
Vom 12. Dezember 2008
Aufgrund von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 12. Dezember 2008 folgende Änderung der Betriebssatzung für die Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR InfoKom) beschlossen:
I.
Die Betriebssatzung für die Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR InfoKom ) vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 795) wird wie folgt geändert:
1. Die Betriebssatzung erhält die Bezeichnung „Betriebssatzung für die LVR-InfoKom“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Die Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik des
Landschaftsverbandes Rheinland (LVR InfoKom)“ werden
ersetzt durch die Wörter „ LVR-InfoKom“.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „ Ab dem Zeitpunkt 12. Dezember 2008
neu einzustellende Betriebsleitungsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren
bestellt.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a ) Absatz 5 wird um folgende Nummer 5 ergänzt:
„5. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des
Sondervermögens.“
b) In Absatz 6 wird das Wort „einzelnen“ groß geschrieben.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Andere Beschäftigte mit Entgeltgruppe E13 TVöD
oder höher werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der
Betriebsleitung eingestellt.“
b) In Absatz 3 und Absatz 4 werden die Wörter „Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
6.
§ 11 wird wie folgt geändert :
a) In Absatz 5 Buchstabe d werden die Wörter „Vergütungs-/Lohngruppe“ ersetzt
durch das Wort „Entgeltgruppe“,
b) in Absatz 7 wird das Wort „Angestellte“ ersetzt durch das Wort „Beschäftigte“.
II.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfallen in Kraft.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr. W i l h e l m
.
Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
V o i g t s b e r g e r
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 13. Januar 2009
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
V o i g t s b e r g e r
GV. NRW. 2009 S. 16