Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 4 vom 20.2.2009 Seite 53 bis 80
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte und anderer Gesetze |
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Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte und anderer Gesetze
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301
Drittes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Gliederung
und die Bezirke der ordentlichen
Gerichte und anderer Gesetze
Vom 13. Januar 2009
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
301
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Gliederung
und die Bezirke der ordentlichen Gerichte vom 7. November 1961
(GV. NW. 1961, S. 331), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 684)
§ 1
Herne
(1) Das Amtsgericht Herne-Wanne wird mit Ablauf des 31. Dezember 2011 aufgehoben.
(2) § 3 des Gesetzes über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte wird wie folgt geändert:
In Nummer 9 wird Buchstabe e) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gestrichen.
(3) § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wie folgt neu gefasst:
“(2) Für die Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke
Duisburg,
Duisburg-Hamborn,
Duisburg-Ruhrort,
Essen,
Essen-Borbeck,
Essen-Steele,
Gelsenkirchen,
Gelsenkirchen-Buer,
Mönchengladbach
und Mönchengladbach-Rheydt
sind die Grenzen der in der Anlage zu § 4 aufgeführten Stadtteile und Stadtbezirke der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Gelsenkirchen und Mönchengladbach maßgebend, die sich aus den Hauptsatzungen dieser Städte nach dem Stande vom 30. September 1984 ergeben.“
(4) Die Anlage zu § 4 des Gesetzes über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte, zuletzt geändert durch Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlage 4 des Gerichtsgliederungsgesetzes vom 11. August 2005 (GV. NW. S. 693) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2012 wie folgt geändert:
gestrichen werden: das Komma hinter dem Wort “Herne“ und die Worte “und zwar die Stadtbezirke“ bis zu dem Wort “Eickel“.
§ 2
Gelsenkirchen
(1) Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer wird mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgehoben.
(2) § 3 des Gesetzes über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte wird wie folgt geändert:
In Nummer 12 wird Buchstabe h) mit Wirkung vom 1. Juli 2012 gestrichen.
(3) § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte wird mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wie folgt neu gefasst:
“(2) Für die Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke
Duisburg,
Duisburg-Hamborn,
Duisburg-Ruhrort,
Essen,
Essen-Borbeck,
Essen-Steele,
Mönchengladbach
und Mönchengladbach-Rheydt
sind die Grenzen der in der Anlage zu § 4 aufgeführten Stadtteile und Stadtbezirke der kreisfreien Städte Duisburg, Essen und Mönchengladbach maßgebend, die sich aus den Hauptsatzungen dieser Städte nach dem Stande vom 30. September 1984 ergeben.“
(4) Die Anlage zu § 4 des Gesetzes über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte), zuletzt geändert durch Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlage 4 des Gerichtsgliederungsgesetzes vom 11. August 2005 (GV. NW. S. 693) wird mit Wirkung zum 1. Juli 2012 wie folgt geändert:
gestrichen werden: das Komma hinter dem Wort “Gelsenkirchen“ und die Worte “und zwar die Stadtbezirke“ bis zu dem Wort “Gelsenkirchen-West“.
§ 3
Verordnungsermächtigung
Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in §§ 1 und 2 bestimmten Termine anderweitig festzusetzen und sie hierbei um längstens zwölf Monate hinauszuschieben, wenn ein Hinausschieben wegen des Standes der Bauarbeiten für die Justizzentren in Herne und Gelsenkirchen geboten ist.
§ 4
Überleitungsregelungen
(1) Das Gericht, dem der Bezirk eines aufgehobenen Gerichts zugelegt worden ist (aufnehmendes Gericht) tritt in jeder Hinsicht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts. Die bei dem aufgehobenen Amtsgericht anhängigen Sachen gehen auf das aufnehmende Amtsgericht über.
(2) Ist im Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach Absatz 1 zuständigen Gericht fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen.
(3) Schöffen und Hilfsschöffen, die bei dem aufgehobenen Amtsgericht eingesetzt oder gewählt sind, werden entsprechend ihrer Wahl für den Rest oder die nächste Amtszeit dem Amtsgerichtsbezirk zugewiesen, dem der aufgehobene Amtsgerichtsbezirk zugelegt ist. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Heranziehung der Schöffen und Hilfsschöffen gelten die §§ 44 und 45 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(4) Schöffen, die im Zeitpunkt der Aufhebung eines Amtsgerichts in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, gelten für diese Hauptverhandlung als Schöffen des aufnehmenden Gerichts unabhängig der §§ 44 und 45 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(5) Stehen Schöffen und Hilfsschöffen bei dem aufnehmenden Amtsgericht nach Zuweisung der Schöffen und Hilfsschöffen des aufgehoben Amtsgerichts nicht in der für die Fortführung der strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Zahl zur Verfügung, so findet für die laufende Amtsperiode eine Nachwahl auf Grund der Vorschlagslisten der Gemeinden statt. Für die Nachwahl gilt § 52 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
2020
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Neugliederung
der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet
(Ruhrgebiet-Gesetz) vom 9. Juli 1974
(GV. NRW. S. 256, 1975, 130), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom
16. Dezember 1980 (GV. NRW. S. 1092)
§ 1
Bereinigung Haltern
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben.
§ 2
Gelsenkirchen
§ 26 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
301
Artikel 3
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 6. Juli 1976 (GV. NW.1976, S. 257)
§ 1 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird mit Wirkung zum 1. Januar 2012 aufgehoben.
Artikel 4
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 13. Januar 2009
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Oliver W i t t k e
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
GV. NRW. 2009 S. 75