Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 4 vom 20.2.2009 Seite 53 bis 80
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009) |
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zugehörige Anlagen : |
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009)
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009
(Haushaltsgesetz 2009)
Vom 17. Februar 2009
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009
(Haushaltsgesetz 2009)
Abschnitt 1
Feststellung des Haushaltsplans
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 52 717 741 600 Euro festgestellt.
Abschnitt 2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen
§ 2
Kreditmittel
(1) Kreditermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2009 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 3 146 500 000 Euro aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(2) Umfang der Kreditermächtigung
Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2009 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 4.2 der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das Finanzministerium über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen
1. zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und
2. zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2008 aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2009 fällig werden,
soweit diese über die in der Finanzierungsübersicht ausgewiesenen Beträge hinausgehen.
(3) Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen
Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.
(4) Besondere Kreditgeschäfte
Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 2 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen.
§ 3
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), über den im § 2 dieses Gesetzes festgesetzten Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel mit einem Erlös bis zum Höchstbetrag von 255 000 000 Euro aufzunehmen oder entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Finanzministerium kann ferner zulassen, dass Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 dieses Gesetzes, die bis zum Schluss eines Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
§ 4
Kassenverstärkungskredite
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
§ 5
Materialprüfungsamt
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Finanzministeriums das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen –
auch einschließlich des seinem Betrieb dienenden Grundvermögens – zu veräußern.
Die Ermächtigung umfasst auch die Ausgliederung gemäß § 168 Umwandlungsgesetz.
Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 Landeshaushaltsordnung wird ferner zugelassen, dass
die Übertragung der Aktiva und Passiva auf ein landeseigenes Unternehmen in
einer Rechtsform des privaten Rechts unentgeltlich erfolgt. Für den Fall einer
Rückkehr der Beschäftigten in den Landesdienst nach einem Arbeitsplatzverlust
infolge einer betriebsbedingten Kündigung – auch bei nachgelagerter Veräußerung
des aus dem Materialprüfungsamt entstandenen Betriebs oder Betriebsteils an
Dritte – oder bei erheblicher räumlicher Verlagerung des Betriebes wird das
Finanzministerium ermächtigt, die Beschäftigten über das Landesamt für
Personaleinsatzmanagement in alle Geschäftsbereiche des Landes auf freie und
besetzbare Planstellen und Stellen zu vermitteln oder auf im Vollzug
einzurichtende Leerstellen zu übernehmen. Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand
und Energie wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums
eine befristete Gewährleistung bis zur Höhe von 16 500 000 Euro zugunsten der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abzugeben, um mittelfristig
die Risiken abzusichern, die sich für die VBL aus dem Wechsel der Beschäftigten
vom Land zu einem privaten Investor und aus der Fortführung der
Zusatzversorgung ergeben.“
Abschnitt 3
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 6
Planstellen/Stellen
(1) Verbindlichkeit von Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte
Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte sind verbindlich. Von der Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamtinnen/Beamte ausgenommen. Im Übrigen können bis zu 10 vom Hundert der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Verbindlichkeit von Stellen
Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in den Erläuterungen abweichend von § 17 Abs. 6 Landeshaushaltsordnung in Gruppen ausgewiesen. Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 ausgewiesenen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich.
(3) Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen
Die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesbetriebe, Sondervermögen sowie in Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich. Eine Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt.
(4) Einrichtung zusätzlicher Planstellen/Stellen
Mit Einwilligung des Finanzministeriums können zusätzliche Planstellen/Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) eingerichtet werden, soweit die Mittel in voller Höhe von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der kw-Vermerk wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche Stellen für beamtete Hilfskräfte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingerichtet werden.
(5) Leerstellen
Die Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, Leerstellen einzurichten, soweit Beschäftigte
1. ohne Dienstbezüge beurlaubt,
2. zu Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder
3. im Rahmen des Pilotprojekts Rotation versetzt werden.
Leerstellen im Sinne von Satz 1 Nr. 3 dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums eingerichtet werden.
(6) Einstellungszusagen
Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt werden.
(7) Umsetzungen
Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen abweichend von § 50 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung Planstellen, Stellen und Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.
(8) Stellenführung
Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 4 Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren Planstellen geführt werden.
(9) Schulformübergreifende Inanspruchnahme von Planstellen
Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung können in den Kapiteln 05 300 bis 05 410 mit Einwilligung des Finanzministeriums Planstellen der jeweiligen Eingangsämter schulformübergreifend in Anspruch genommen und auch in Planstellen der Eingangsämter der nächsthöheren Laufbahngruppe umgewandelt werden.
(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 171 zur
Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2
Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch zu verwenden. Soweit die
Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist,
werden mit Zustimmung des Finanzministeriums in diesem Umfang Planstellen und
Stellen in den im Geschäftsbereich des Innenministeriums zu etatisierenden
Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 171 Planstellen und
Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:
Staatskanzlei: 1
Innenministerium: 40
Justizministerium: 20
Ministerium für Schule und Weiterbildung: 80
Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie: 1
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie: 1
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 3
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1
Finanzministerium: 19
Ministerium für Bauen und Verkehr: 4
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration: 1.
(11) Ermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an das Besoldungsrecht oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche Bestimmungen ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.
(12) Berichtspflicht
Das Finanzministerium unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 4 und 5 zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember 2009.
§ 7
Personalausgaben
(1) Deckungsfähigkeiten
Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen gegenseitig deckungsfähig. In den Fällen des § 6 Abs. 9 gilt die Deckungsfähigkeit des Satzes 1 mit Einwilligung des Finanzministeriums auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans. Die Ausgaben der Gruppen 441 und 446 sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 412 und 443, der Obergruppe 45, der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppen 529 und 531) und der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 innerhalb desselben Kapitels überschritten werden.
(2) Übertragbarkeit
Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind übertragbar. In Höhe von 75 vom Hundert der Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden. Sie sind abweichend von § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zeitlich unbeschränkt verfügbar.
(3) Verstärkungen
In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus
1. Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen,
2. Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und
3. Erstattungen der Europäischen Union im Rahmen des PHARE Twinning-Programms
den Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427 oder 428 zu.
(4) Berichtspflicht
Das Finanzministerium unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember 2009.
§ 8
Besondere Regelungen für das
Personaleinsatzmanagement
(1) Umsetzungen
Zur Durchführung des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) können Planstellen, Stellen, Mittel und kw-Vermerke abweichend von § 50 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung und § 6 Abs. 7 dieses Gesetzes zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement umgesetzt werden.
(2) Altersteilzeit
Für Landesbeschäftigte, die im Rahmen der Vereinbarungen nach § 7 Abs. 7 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW eine Altersteilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, sind besondere Altersteilzeitplanstellen und Altersteilzeitstellen einzurichten. Die jeweilige Altersteilzeitplanstelle oder -stelle fällt mit Beendigung der Altersteilzeit des jeweiligen Landesbeschäftigten weg.
(3) Ausnahmen von der Pflicht zur Realisierung von kw-Vermerken
Das Finanzministerium kann Ausnahmen von der Pflicht zur Realisierung von kw-Vermerken zulassen, soweit die Realisierung der kw-Vermerke und die Aufnahme von Beschäftigten des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement entsprechend der Vereinbarung nach § 7 Abs. 7 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW sichergestellt ist.
(4) Besondere Regelungen für die Kunsthochschulen
§ 3 Satz 2 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW gilt auch für die Kunsthochschulen.
§ 9
EPOS. NRW
Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Maßnahmen im Rahmen des Projekts EPOS. NRW, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, über die bereits in Kapitel 12 020 Titel 812 83 veranschlagte Summe der Verpflichtungsermächtigungen hinaus durchzuführen.
§ 10
Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von
Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Gegenseitige Deckungsfähigkeit
Mit Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 sowie 547 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig.
(2) Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit
Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch fließen den Ausgaben bei Titeln der Gruppe 681 zu (§ 17 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung). Die Ausgaben dürfen vor Eingang der aufkommenden Einnahmen geleistet werden, wenn die Förderzusage der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
§ 11
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Strukturhilfegesetz
Soweit der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom Bund genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Finanzministerium aufgrund des Strukturhilfegesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere förderungsfähige Zwecke umsetzen. Gemäß § 38 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten in künftigen Haushaltsjahren aus den übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen werden.
(2) Erwerb bebauter oder zu bebauender Immobilien
Das Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des Landes durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894 30 – oder 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung der bei Kapitel 20 020 Titel 821 70 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 oder Gruppe 891 für Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894 30 – oder 821 für die in Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.
(3) Neue Miet- und Baumaßnahmen
Das Finanzministerium wird zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen zwecks Deckung des Raumbedarfs des Landes ermächtigt, die bei Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und Gruppe 894 –, der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.
(4) Öffentlich Private Partnerschaften
Das Finanzministerium wird zur Durchführung von Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP-Projekten) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 546 oder 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.
(5) Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK
Das Finanzministerium wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung bzw. Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05 im selben Einzelplan umzusetzen.
(6) Maßnahmenpaket des Bundes zur Überwindung der Konjunkturschwäche
Die Ressorts werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Mittel aus dem Maßnahmenpaket des Bundes zur Überwindung der Konjunkturschwäche und zur Sicherung von Arbeitsplätzen (Schutzschirm für Arbeitsplätze) in den Einzelplänen zweckentsprechend zu verausgaben sowie erforderliche neue Ausgabetitel einzurichten. Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Durchführung von Maßnahmen aus dem Maßnahmenpaket des Bundes die bei Kapitel 20 020 Titel 971 55 zur Kofinanzierung etatisierten Ausgaben im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort zu den vorhandenen bzw. neu einzurichtenden Titeln der Einzelpläne umzusetzen. Das Finanzministerium wird außerdem ermächtigt, die bei Kapitel 20 020 Titel 971 55 ausgebrachte Verpflichtungsermächtigung im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort zu den vorhandenen bzw. neu einzurichtenden Titeln der Einzelpläne umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 3 umgesetzten Verpflichtungsermächtigung sind mit Zustimmung des Finanzministeriums Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig, sofern das Gesamtvolumen eingehalten wird.
§ 12
Ausgleichsabgabe
In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den Hauptfürsorgestellen für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu.
Abschnitt 4
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan
§ 13
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.
§ 14
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5 000 000 Euro überschreitet.
§ 15
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
(1) Wasserstraßen
Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind aufgrund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Software
Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.
§ 16
Weiterbildungsgesetz
(1) Durchschnittsbeträge für Unterrichtsstunden
Gemäß § 13 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), zuletzt geändert durch § 129 Nr. 4 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle 51 130 Euro,
2. für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575), geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), hauptamtlich oder hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 Euro und nebenamtlich bzw. nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 23 Euro,
3. für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20 Euro.
(2) Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 Weiterbildungsgesetz wird der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag auf 25,00 Euro festgesetzt.
(3) Zusammenfassung von Höchstförderbeträgen
Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.
(4) Konsolidierungsbeitrag
Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Abs. 4 Weiterbildungsgesetz im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel bzw. des gemäß § 16 Abs. 5 Weiterbildungsgesetz für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 Weiterbildungsgesetz zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Abs. 5 Weiterbildungsgesetz maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 28 vom Hundert reduziert. Abweichend von Satz 2 beträgt der Konsolidierungsbeitrag für Einrichtungen der Weiterbildung, die am 31. Dezember 2006 nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und im Haushaltsjahr 2006 zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, 20 vom Hundert.
§ 17
(frei)
Abschnitt 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen
§ 18
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung
(1) Ermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu 1 500 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags
Zur Übernahme von Bürgschaften aufgrund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt für Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft, RdErl. d. Finanzministers vom 11. August 1988 (MBl. NRW. S. 1314), zuletzt geändert durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 30. Januar 2008 (MBl. NRW. S. 91), als allgemein erteilt. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 2 500 000 Euro beabsichtigt ist.
(3) Übernahme von Bürgschaften
Die Bürgschaften gemäß Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Finanzministerium kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 19
Bürgschaften für Beteiligungen des Landes
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 1 650 000 000 Euro zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare prozentuale Anteil der Beteiligung.
§ 20
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Förderung des Sportstättenbaus
Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Förderung des Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.Bank für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer Gesamthöhe von 45 000 000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.
(2) Bürgschaften zur Ansiedlung von Industrieunternehmen
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherstellung der Finanzierung von Grundstücksankäufen, die der Ansiedlung von Industrieunternehmen mit großflächigem Bedarf an Betriebsgrundstücken dienen, Bürgschaften bis zu einer Höhe von 46 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH, Köln, bis zu 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH – Kreditgarantiegemeinschaft –, Neuss, bis zu 100 000 000 Euro zu übernehmen.
(5) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK gemäß § 11 Abs. 2 Wohnungsbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2008 (GV. NRW. S. 378), für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 230 000 000 Euro zu übernehmen.
(6) NRW.BANK; WestLB AG
Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK den Wert der Beteiligung der NRW.BANK an der WestLB AG, Düsseldorf und Münster, bis zu einer Höhe von 2 487 321 300 Euro zu garantieren.
(7) WestLB AG
Das Finanzministerium wird ermächtigt, sich vertraglich zu verpflichten, das Ausfallrisiko für näher zu bestimmende Risiken aus Finanzinstrumenten zu übernehmen, deren Risiko die WestLB AG am 31.12.2007 trägt und die auf eine Zweckgesellschaft übertragen worden sind. Der Haftungshöchstbetrag ist auf 5 000 000 000 Euro, die Laufzeit der Verpflichtung des Landes ist auf die Laufzeit der abzusichernden Finanzinstrumente zu begrenzen. Abgesichert werden dürfen alle Zahlungsausfälle (Kapital und Zinsen) auf die abgesicherten Finanzinstrumente beziehungsweise auf gegebenenfalls zur Refinanzierung der Finanzinstrumente ausgegebene Schuldverschreibungen bis zur Endfälligkeit der Finanzinstrumente.
§ 21
Gewährleistungen
(1) Ruhr Museum
Der Ministerpräsident wird ermächtigt, sich im Rahmen einer Vereinbarung mit der Stadt Essen und dem Landschaftsverband Rheinland zu verpflichten, Gewährleistungen für den Betrieb des Ruhr Museums bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Atomrechtliche Deckungsvorsorge
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Abs. 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBL. I S. 2631), sowie nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 bis 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),
1. zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, und zugunsten der Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor (AVR) GmbH, Jülich, zu übernehmen. Diese Gewährleistungsverpflichtungen sind gegenüber der Forschungszentrum Jülich GmbH auf bis zu 10 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens bis zu 201 000 000 Euro und gegenüber der AVR GmbH auf bis zu 30 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens jedoch bis 2 708 700 Euro begrenzt,
2. zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), bis höchstens zu einem Betrag von insgesamt 120 000 000 Euro zu übernehmen.
§ 22
Garantien
(1) Kunstausstellungen
Der Ministerpräsident wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen
1.aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 77 000 000 Euro,
2. aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 700 000 000 Euro und
3. aus der Leihgabe von Kunstwerken und Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland an das Westfälische Landesmuseum für Kunst- und Kulturgeschichte in Münster anlässlich der Ausstellung „Orte der Sehnsucht – Künstler unterwegs“ bis zur Höhe von 450 000 000 Euro
zu übernehmen.
(2) Kunstakademie Düsseldorf; Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt,
1. Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf bis zur Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro zu übernehmen und
2. mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V., Köln, höchstens bis 500 000 Euro, zu übernehmen, durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt im Ausland anteilig entlastet wird.
(3) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen
Das Finanzministerium wird ermächtigt,
1. im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 50 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH – Kreditgarantiegemeinschaft –, Neuss, übernommen werden;
2. im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu 150 000 000 Euro zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen Kapitalsammelstellen zu übernehmen.
§ 23
Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Existenzgründung und Existenzfestigung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000 Euro zugunsten der NRW.BANK zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten für die Hergabe von Krediten zu übernehmen.
Abschnitt 6
Weitere Ermächtigungen
§ 24
Weitere Ermächtigungen
(1) Vertragsnaturschutz
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Förderung des Naturschutzes in Gebieten gemäß § 48c Abs. 1 und 5 Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), sowie in Wäldern entsprechend den der Europäischen Union gemeldeten fachlichen Zielen Verträge mit privaten oder kommunalen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern im Haushaltsjahr 2009 abzuschließen. Die Verträge haben eine maximale Laufzeit von 20 Jahren und dürfen über diesen Zeitraum ein Haushaltsmittelvolumen von insgesamt 25 000 000 Euro nicht überschreiten.
(2) Bergschäden
Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus Haushaltsmitteln bei Kapitel 14 500 Titel 821 10 die auf diesen Grundstücken ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25 500 000 Euro zu übernehmen.
(3) Wohnungsbauförderung; Flughafen Essen/Mülheim
Das Ministerium für Bauen und Verkehr wird ermächtigt,
1. mit Einwilligung des Finanzministeriums gegenüber der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.BANK – die Verpflichtung zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln einzugehen, soweit die für aufzunehmende Darlehen zu entrichtenden Zinsaufwendungen die Zinserträge der Wohnungsbauförderungsanstalt übersteigen (negativer Zinssaldo – § 21 Abs. 4 Satz 1 Wohnungsbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2008 (GV. NRW. S. 378), und
2. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, bilanzielle Verluste bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH, Mülheim an der Ruhr, die sich aus der beabsichtigten Einstellung des motorisierten Flugbetriebs ergeben, seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu übernehmen.
Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung
§ 25
Produkthaushalte
(1) Erprobung von Produkthaushalten
Die Landesregierung erprobt in von ihr zu bestimmenden Bereichen Produkthaushalte auf der Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie einer Ergebnis-Budgetierung.
(2) Gesamtausgabenbudgetierung
In den von der Landesregierung gemäß Absatz 1 bestimmten Bereichen sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden. Die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 sind übertragbar. In Höhe von 75 vom Hundert der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben dürfen Ausgabereste bei den jeweiligen Titeln gebildet werden. Sie sind abweichend von § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zeitlich unbeschränkt verfügbar.
Abschnitt 8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des
öffentlichen Rechts,
Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen
§ 26
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
(1) Kreditermächtigung
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 223 001 600 Euro aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von 190 000 000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag überschreitet.
(2) Abschluss von Mietverträgen
Abweichend von § 38 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der in dem jeweiligen Einzelplan bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken und zuvor das Benehmen mit dem Finanzministerium hergestellt wurde. Satz 1 gilt für Titel 685 10 der Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) sowie für Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 mit der Maßgabe, dass es der Herstellung des Benehmens mit dem Finanzministerium nicht bedarf. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
(3) Einnahmen aus Untervermietungen
Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben – mit Ausnahme von Personalausgaben – herangezogen werden.
(4) Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03
Die bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.
§ 27
Überlassung der Nutzung von
Vermögensgegenständen im Hochschulbereich
Abweichend von § 63 Abs. 3 und 4 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die den früheren Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet waren, den Universitätskliniken im Sinne des § 31a Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.
Abschnitt 9
Besondere Regelungen
für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale
§ 28
Zuwendungen
(1) Sperrung von Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne von § 23 Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung.
(2) Besserstellungsverbot
Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ihre/seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung des Finanzministeriums zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Universitätskliniken im Sinne des § 31a Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).
§ 29
Fachbezogene Pauschale
(1) Fachbezogene Pauschale
Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt (fachbezogene Pauschale).
(2) Regelung im Haushaltsplan
Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt. § 41 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale
Die Pauschalmittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.
(4) Nachweis der Verwendung
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der Jahresrechnung zu führen.
(5) Rückzahlung
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale und die Ausgaben für Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beweiserhebung in Versorgungs- und Schwerbehindertenangelegenheiten (Kapitel 11 320 Titel 633 10) sind abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Pauschalmittel sind entsprechend der Zweckbestimmung in den Folgejahren zu verwenden.
(6) Vorrang der fachbezogenen Pauschale
Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.
(7) Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu prüfen, ob die fachbezogenen Pauschalen bestimmungsgemäß verwendet wurden. Leiten die Gemeinden oder Gemeindeverbände die fachbezogenen Pauschalen an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
(8) Träger der freien Jugendhilfe
Zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik können fachbezogene Pauschalen auch den nach § 75 Achtes Buch Sozialgesetzbuch anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gewährt werden. Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 bis 3, 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
§ 30
Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Lotterie- und Wetteinnahmen
(1) Zweckgebundene Verausgabung von Lotterie- und Wetteinnahmen
Einnahmen aus der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid, der Lotterie KENO, der Zusatzlotterie „Spiel 77“ und aus Sportwetten (Oddset-Wetten und Lotterie TOTO) werden für Zwecke im Sinne von § 10 Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) zweckgebunden verausgabt.
(2) Regelung im Haushaltsplan
In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmentiteln sind die jeweils geförderten Zwecke, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.
(3) Verweisung
Die Ausgaben können entsprechend § 29 Abs. 3, 4, 5 Satz 4 und 5, Abs. 6 sowie 7 zur Verfügung gestellt werden.
(4) Eigenmittel
Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 31
Weitergeltung
Die Abschnitte 2 bis 9 gelten nach Ablauf des 31. Dezember 2009 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2010 weiter.
§ 32
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Düsseldorf, den 17. Februar 2009
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Stellvertreter des Ministerpräsidenten
zugleich als
Minister für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r
t
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
Die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
zugleich für den
Minister für Bauen und Verkehr
insofern mit der Wahrnehmung
der Geschäfte beauftragt
Christa T h o b e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Barbara S o m m e r
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
Der
Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
zugleich für den
Minister für Bundesangelegenheiten,
Europa und Medien
Armin L a s c h e t
GV. NRW. 2009 S. 64