Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 4 vom 20.2.2009 Seite 53 bis 80

Genehmigung der 52. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Ratingen
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Genehmigung der 52. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Ratingen

Genehmigung der
52. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Ratingen

 

Vom 12. Januar 2009

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2008 die 52. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Ratingen beschlossen ( Umwandlung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)).

 

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 12. Januar 2009 – 322 – 30.15.02.53 - gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

 

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

 

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Mettmann und der Stadt Ratingen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmi­gung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

 

Düsseldorf, den 16. Januar 2009

 

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Michael  H e n z e

 

GV. NRW. 2009 S. 78