Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 5 vom 27.2.2009 Seite 81 bis 112
Sechstes Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (6. ÄndG-WBFG) |
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Sechstes Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (6. ÄndG-WBFG)
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Sechstes Gesetz zur
Änderung
des Wohnungsbauförderungsgesetzes (6. ÄndG-WBFG)
Vom 17. Februar 2009
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Sechstes Gesetz zur
Änderung
des Wohnungsbauförderungsgesetzes (6. ÄndG-WBFG)
Das Wohnungsbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212), zuletzt geändert durch das 5. ÄndG-WBFG vom 22. April 2008 (GV. NRW. S. 378), wird wie folgt geändert:
Artikel I
§
18 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Aus dem mit dem Jahresabschluss der NRW.Bank
festgestellten Jahresüberschuss der Wohnungsbauförderungsanstalt sind jeweils
auf Anforderung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums unmittelbar
an den Bund nach dem 31. Dezember 2005 fällig werdende Zinsbeträge zu zahlen,
die das Land aufgrund der Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung
des Wohnungsbaues und der Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Abs.
4 Grundgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) zu leisten hat.
Für die Haushaltsjahre 2009 bis 2012 können auf Anforderung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums jeweils Mittel bis zur Höhe des verbleibenden Jahresüberschusses der Wfa für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr an den Landeshaushalt abgeführt werden.
Die Rückflussbindung des § 17 ist auf die Sätze 1 und 2 nicht anwendbar.
Die Funktion des Vermögens als haftendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen darf nicht beeinträchtigt werden.“
Artikel II
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Düsseldorf, den 17. Februar 2009
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
Prof.
Dr. Andreas P i n k w a r t
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Für den
Minister für Bauen und Verkehr
die Ministerin für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie
insofern mit der Wahrnehmung
der Geschäfte beauftragt
Christa T h o b e n
GV. NRW. 2009 S. 83