Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 7 vom 13.3.2009 Seite 157 bis 176

Erste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Erste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

221

Erste Verordnung zur Änderung
der Vergabeverordnung NRW

 

Vom 20. Februar 2009

 

Aufgrund von § 2 Satz 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 vom 21. November 2006 (GV. NRW. S. 604) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GV. NRW. S. 510) sowie aufgrund von § 11 Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 – HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386) wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

 

„I. Zulassungsverfahren der Hochschulen

§ 23 Örtliche Zulassungsbeschränkungen
§ 24 Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife
§ 25 Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern
§ 26 Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern
§ 27 Serviceverfahren der Zentralstelle für Zulassungsverfahren der Hochschulen

 

II. Zulassung von Ausländern

§ 28 Ausländerzulassung durch die Hochschulen“.

 

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird der Wortlaut: „nach Artikel 1 § 2 und § 3 Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG) vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 785)“ gestrichen.

 

3. § 19 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts oder einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten geleistet haben,“.

 

4. Die Überschrift im Zweiter Teil der Verordnung „I. Zulassungsverfahren der Zentralstelle“ wird gestrichen. Die Abschnitte II und III im Zweiten Teil der Verordnung werden zu Abschnitten I und II.

 

5. Die §§ 23 und 25 werden gestrichen.

 

6. § 26 wird zum neuen § 23 und wie folgt neu gefasst:

㤠23
Örtliche Zulassungsbeschränkungen

(1) Sofern in einem Studiengang, der nicht gemäß § 1 in ein Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von der Hochschule vergeben.

 

(2) Für die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester gelten § 2, § 3 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 5, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Sätze 1 bis 3 sowie Abs. 7, § 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 4, § 8, § 10 Abs. 8, § 11 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 14 bis 19 entsprechend, soweit diese Verordnung oder die Verordnung, mit der die Zulassungszahlen festgesetzt werden, nichts anderes bestimmen. Nach der Vergabe der Studienplätze der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 genannten Quoten werden die Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation (§ 11 Abs. 3 bis 5), nach der Wartezeit (§ 14) und im Übrigen im Auswahlverfahren der Hochschulen (§ 10) vergeben. Die Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beträgt 10 vom Hundert. Die in den Quoten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 verfügbar gebliebenen Studienplätze werden der Quote der im Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Plätze hinzugerechnet. Bei der Auswahl werden die Ranglisten unbeschadet der Möglichkeit der Hochschulen gemäß § 4 Abs. 3 Hochschulzulassungsgesetz in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 19,

2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 16 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 17,

3. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation nach § 11 Abs. 3 bis 5,

4. Auswahl nach Wartezeit nach § 14,

5. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15.

 

(3) Bei Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 gilt nur die jeweils zeitlich letzte Ausschlussfrist. Die Hochschulen können durch Satzungen bestimmen, dass bei der Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 nur die jeweils zeitlich letzte Ausschlussfrist gilt.

 

(4) Die Hochschulen können durch Satzungen bestimmen, dass die Ausschlussfristen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 innerhalb derer die Nachreichung von Unterlagen möglich ist, für Anträge auf Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, verlängert werden.

 

(5) Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen mit den erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).

 

(6) Die Hochschulen können Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche (Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben c und e Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008) vor Ablauf der Frist für die Vorlage von Zulassungsanträgen durchführen, wenn gewährleistet ist, dass Personen, die bis zum Ablauf dieser Frist eine Hochschulzugangsberechtigung erlangen, am Auswahl- und Zulassungsverfahren teilnehmen können.

 

(7) Die Hochschule kann durch Satzung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 3 Abs. 6 Sätze 4 bis 7 entspricht, und die Anzahl der Studiengänge festlegen, die im Zulassungsantrag gewählt werden können.

 

(8) Das Vergabeverfahren in einem Studiengang ist abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind. Danach wird § 10 Abs. 8 entsprechend angewandt.“

 

7. § 24 Nummer 3 Satz 3 wird gestrichen.

8. Die §§ 27 bis 29 werden gestrichen.

9. § 30 Absatz 3 wird gestrichen; § 30 Absatz 1, 2 und 4 wird § 25 Absatz 1 bis 3.

 

10. § 31 wird zum neuen § 26 und wie folgt neu gefasst:

㤠26
Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern

(1) Die verfügbaren Studienplätze werden in folgender Rangfolge vergeben:
1. An Bewerberinnen und Bewerber, die in dem gewählten Studiengang vor dem Beginn von Nachrückverfahren für das erste Fachsemester zugelassen oder in einem niedrigeren Fachsemester eingeschrieben sind und innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen oder Studienzeiten in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind; das gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß § 28 zugelassen worden sind.

2. An Bewerberinnen und Bewerber, die in einer Einstufungsprüfung an der Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben.

3. An Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für den gewählten Studiengang endgültig eingeschrieben sind oder vor diesem Zeitpunkt endgültig eingeschrieben waren.

4. An sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen oder Studienzeiten aus einem anderen oder früheren Studium oder aus einem dem gewählten Studiengang entsprechenden Studium außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.

 

(2) Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Absatz 1 erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach dem Los. In den Fällen der Nummer 3 und 4 kann die Hochschule die Rangfolge gemäß näherer Regelung einer Satzung zunächst nach dem Leistungsstand der Bewerberinnen und Bewerber bestimmen. Im Übrigen erfolgt innerhalb der Ranggruppe gemäß Nummer 3 eine Auswahl nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3. Bei der weiteren Auswahl innerhalb der Ranggruppe nach Nummer 4 werden Bewerberinnen und Bewerber, die
a) bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben (§ 17 Abs. 1) oder

b) als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger in einem Studiengang mit einem Auswahlverfahren eingeschrieben sind, durch das Bewerberinnen und Bewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, oder

c) in einem anderen Studiengang in einem höheren Fachsemester eingeschrieben sind, für das eine Zulassungsbeschränkung besteht,

gegenüber den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern nachrangig zugelassen; hilfsweise entscheidet das Los.

 

(3) Der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes ist mit den erforderlichen Unterlagen an die Hochschule zu richten. Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. März, für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Dies gilt auch für einen Antrag im Sinne von § 21 Abs. 3.

 

(4) Die Hochschule bestimmt die Form der Anträge. Insbesondere kann die Hochschule durch Satzung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 3 Abs. 6 Sätze 4 bis 7 entspricht. Sie bestimmt auch, welche Unterlagen den Anträgen mindestens beizufügen sind.

 

(5) Ist ein Studienplatz im ersten Fachsemester zugewiesen worden und wurde im Zulassungsantrag für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang beantragt, Studienleistungen oder Studienzeiten anzurechnen, gilt der Zulassungsantrag zugleich als frist- und formgerechter Zulassungsantrag für ein höheres Fachsemester bei der im Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule. Diese kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.

 

(6) Sind nach Berücksichtigung aller frist- und formgerecht gestellten Zulassungsanträge noch Studienplätze verfügbar, werden auch solche Bewerbungen berücksichtigt, die nicht frist- oder formgerecht oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurden. Wird unter diesen eine Auswahl erforderlich, entscheidet das Los.

 

(7) § 8 und § 9 Satz 1 sind sinngemäß anzuwenden.“

 

11. In § 32 Absatz 1 Satz 2 wird der Verweis „§ 26 Abs. 2“ durch den Verweis „23 Abs. 2“ ersetzt; § 32 wird zu § 27.

 

12. § 33 wird zum neuen § 28 und wie folgt neu gefasst:

㤠28
Ausländerzulassung durch die Hochschulen

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 zugegangen sein. Die Hochschulen können bestimmen, dass die Ausschlussfristen für Bewerbungen ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser im Sinne des Satzes 1 vorverlegt wird. § 3 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 und Satz 7 sowie Abs. 7 gilt entsprechend. Die Hochschule kann durch Satzung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 3 Abs. 6 Sätze 4 bis 6 entspricht.

 

(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
a) von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,

b) dem § 49 Abs. 12 Sätze 3 bis 6 Hochschulgesetz oder dem § 41 Abs. 10 Sätze 3 bis 6 Kunsthochschulgesetz unterfällt,

c) in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

d) aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,

e) einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

 

(3) Die Hochschulen können durch Satzungen bestimmen, dass innerhalb der Quote gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 für die Bewerbergruppen im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 Buchstaben a bis e jeweils Unterquoten gebildet werden.

 

(4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.“

 

13. Die Anlage 6 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

 

(1) Diese Verordnung tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie wird erstmals für das Auswahl- und Vergabeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 angewandt.

 

(2) Für das Auswahl- und Vergabeverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 vorangeht, gelten die Bestimmungen der Vergabeverordnung NRW in der Fassung vom 15. Mai 2008.

 

Düsseldorf, den 20. Februar 2009

 

 

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

GV. NRW. 2009 S. 162