Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 8 vom 27.3.2009 Seite 177 bis 184
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
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Verordnung zur
Änderung
der Verordnung
über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Vom 12. März 2009
Aufgrund des § 52 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis und im Textteil werden die aufgeführten Zeilen bzw. Überschriften wie folgt neu gefasst:
„§ 8 |
Einführungsphase |
§ 9 |
Versetzung in die Qualifikationsphase |
§ 11 |
Qualifikationsphase |
§ 13 |
Grundsätze der Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich |
§ 14 |
Beurteilungsbereich „Klausuren“ und „Projekte“ |
§ 18 |
Bescheinigung über die Schullaufbahn, Abgangszeugnisse, Konferenzen in der Qualifikationsphase |
§ 19 |
Rücktritt und Wiederholung |
§ 40 |
Weitere Berechtigungen und Abschlüsse |
§ 40a |
Fachhochschulreife (schulischer Teil)“. |
2. § 1 Absatz 3 sowie weitere Stellen werden wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die drei Klammerzusätze gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Der Pflichtunterricht umfasst insgesamt 102 Wochenstunden.“
c) In Satz 3 (neu - bisheriger Satz 2) und in § 11 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2 Satz 1 und Absatz 5 und Absatz 7 und in § 21 Absatz 1 Satz 1 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Angabe „Jahrgangsstufe 13“ durch das Wort „Qualifikationsphase“ ersetzt.
3. § 2 sowie weitere Stellen werden wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 und Satz 3 und in § 3 Absatz 1 und Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 5
Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3, § 6 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 5 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 8 und Absatz 9, § 10 Absatz
1 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3 und Absatz 7, § 11 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1, 3 und
4 und Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 5 und Absatz 4 Nummer 2, § 12 Absatz 3 Satz
3, § 13 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und Satz 3, §
16 Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und in § 28 Absatz 5 und 6 (in Absatz 6
zweimal; die Absätze werden später Absätze 4 und 5) wird in der grammatisch
jeweils korrekten Form die Angabe „Jahrgangsstufe 11“ durch das Wort
„Einführungsphase“ ersetzt.
bb) In Satz 2 und in § 12 Absatz 3 Satz 3 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Angabe „Jahrgangsstufe 12/I“ durch die Wörter „erstes Jahr der Qualifikationsphase“ ersetzt.
cc) In Satz 3 und in § 6 Absatz 8, § 11 Absatz 3 Nummer 5, § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 7 Satz 2 und in § 40a Absatz 1 Satz 1 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Angabe „Jahrgangsstufe 12“ durch die Wörter „erstes Jahr der Qualifikationsphase“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „der an Schulen der Sekundarstufe I oder II erworbene mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit“ durch die Wörter „die an Schulen der Sekundarstufe I oder II gemäß § 41 APO-S I erworbene“ ersetzt.
5. § 4 sowie weitere Stellen werden wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Jahrgangsstufen 11 und 12“ durch die Wörter
„beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe“ ersetzt.
bb) In Satz 3 und in § 6 Absatz 8, § 11 Absatz 3 Nummer 2, 3 und 4, § 12 Absatz 3 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 5 (später Absatz 4 neu) und Absatz 7 (später Absatz 6 neu), § 31 Absatz 1 und Absatz 2 und in § 41 Absatz 3 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Angabe „Jahrgangsstufe 13“ durch die Wörter „zweites Jahr der Qualifikationsphase“ ersetzt.
b) In Absatz 2 und in § 9 Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 2 und in § 19 Absatz 1 Satz 3 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Angabe „Jahrgangsstufe 11/II“ durch die Wörter „zweites Halbjahr der Einführungsphase“ ersetzt; außerdem wird hier (in Absatz 2) jeweils und in § 9 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 3 Satz 1 und in § 19 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 in der grammatisch jeweils korrekten Form die Angabe „Jahrgangsstufe 12“ durch das Wort „Qualifikationsphase“ ersetzt.
6. In § 5 Absatz 5 Satz 3 (zweimal) und in Absatz 6 Satz 3
und Satz 4, § 11 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 3
Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 3, § 16 Absatz 2, § 28 Absatz 6 (später Absatz 5
neu), § 36 Absatz 2 Nummer 1 und in § 40a Absatz 4 Satz 1 wird in der
grammatisch jeweils korrekten Form die Angabe „Jahrgangsstufen 12 und 13“ durch
das Wort „Qualifikationsphase“ ersetzt.
7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die beiden Klammerzusätze
gestrichen.
8. § 7 sowie weitere Stellen werden wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Neugriechisch“ ein Komma und das Wort „Portugiesisch“ eingefügt und in Nummer 2 wird das Wort „Erdkunde“ durch das Wort „Geographie“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „erprobt“ durch das Wort „angeboten“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die neu einsetzende Fremdsprache kann nicht als Leistungskurs unterrichtet
werden.“
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.
e) In Absatz 6 (neu) und in § 13 Absatz 1 Satz 1 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Angabe „Jahrgangsstufen 11 bis 13“ durch die Wörter „gymnasiale Oberstufe“ ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„In der Einführungsphase beträgt die Schülerwochenstundenzahl durchschnittlich
34 Unterrichtsstunden.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird Satz 4 gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Im Rahmen des Pflichtunterrichtes gemäß Absatz 1 Satz 2 stehen den
Schülerinnen und Schülern ein elftes Fach und bis zu zwei Vertiefungsfächer zur
Wahl.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Schülerinnen und Schüler, die keinen aufsteigenden Pflichtunterricht im Umfang
von vier Jahren in einer zweiten Fremdsprache bis zum Ende der Sekundarstufe I
erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der
gymnasialen Oberstufe eine neu einsetzende zweite Fremdsprache durchgehend im
Umfang von vier Wochenstunden belegen.“
bb) In Satz 2 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
10. § 11 sowie weitere Stellen werden wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende neuen
Sätze 1 bis 3 ersetzt:
„In der Qualifikationsphase beträgt die
Schülerwochenstundenzahl durchschnittlich 34 Unterrichtsstunden. Die
Schülerinnen und Schüler wählen aus den in der Einführungsphase belegten
Fächern des Pflicht- und Wahlbereichs zwei Fächer als Leistungskurse und mindestens
sieben Fächer als Grundkurse. Darüber hinaus stehen zur Erfüllung der
Pflichtbedingungen gemäß Satz 1 bis zu zwei Halbjahreskurse in
Vertiefungsfächern und höchstens ein Projektkurs zur Verfügung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert
aa) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Diese Bedingung kann auch durch einen in der Sekundarstufe II durchgehend
belegten vierstündigen Grundkurs in einer neu einsetzenden Fremdsprache erfüllt
werden.“
bb) In Nummer 2 Satz 4 wird die Angabe „Klasse 10“ durch die Angabe „Sekundarstufe I“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Angaben „in der Jahrgangsstufe 11/I“ durch die Wörter „im ersten Halbjahr der Einführungsphase“ ersetzt; außerdem wird in der grammatisch jeweils korrekten Form hier und in § 13 Absatz 3 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 26 Absatz 4 Satz 1 und in § 28 Absatz 5 (später Absatz 4 neu) die Angabe „Jahrgangsstufe 13/II“ durch die Wörter „letztes Halbjahr der Qualifikationsphase“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird in den Nummern 2, 3 und 4 jeweils das Wort „zweistündige“ gestrichen.
d) In Absatz 4 Nummer 2 wird Satz 2 gestrichen.
e) Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:
„(8) Projektkurse werden in zwei aufeinander folgenden Halbjahren der
Qualifikationsphase als zweistündige Kurse eingerichtet. Sie sind in ihrem
fachlichen Schwerpunkt an in der Qualifikationsphase unterrichtete Fächer
(Referenzfächer) angebunden, bieten aber Spielraum für die inhaltliche
Ausgestaltung sowie für fachübergreifendes und projektorientiertes Arbeiten.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Unter den vier Abiturfächern müssen zwei der Fächer Deutsch, Mathematik
und Fremdsprache sein.“
b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
12. In § 13 wird nach Absatz 6 folgender neuer Absatz 7
angefügt:
„(7) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer
Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der
Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und
sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit
landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleiterin
oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei
einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die
fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben
unberührt.“
13. § 14 sowie weitere Stellen werden wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3
angefügt:
„Eine Klausur in den Fächern Deutsch und Mathematik wird landeseinheitlich
zentral gestellt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 und in § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird in der grammatisch jeweils korrekten Form die Angabe „Jahrgangsstufen 12/I, 12/II und 13/I“ durch die Wörter „die ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) In der Qualifikationsphase wird nach Festlegung durch die Schule eine
Klausur durch eine Facharbeit ersetzt. Die Verpflichtung zur Anfertigung einer
Facharbeit entfällt bei Belegung eines Projektkurses.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
„(6) Am Ende der Projektkurse wird eine Jahresnote erteilt, die sich zu
gleichen Teilen aus der Abschlussnote der beiden Halbjahresleistungen im Bereich
„Sonstige Mitarbeit“ und einer weitgehend eigenständigen Dokumentation, die in
Umfang und Anforderungen den Ergebnissen zweier Schulhalbjahre entspricht,
zusammensetzt. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler
beteiligt sind, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar sein.“
14. In § 15 Absatz 1 werden vor dem Schlusspunkt die Wörter „sowie der Dokumentation im Projektkurs gemäß § 11 Absatz 8“ eingefügt.
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ergebnisse“ die Wörter „des
Projektkurses oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „am Ende der Jahrgangsstufe 12“ durch die Wörter „zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird im Klammerzusatz die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
16. In § 18 Absatz 2 und in § 26 Absatz 5 werden die Wörter „Jahrgangsstufe 12 oder 13“ durch das Wort „Qualifikationsphase“ ersetzt.
17. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angaben „der Jahrgangsstufe 12/I“ durch die Wörter
„des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angaben „in den Jahrgangsstufen 11 und 12/I“ durch die Wörter „des zweiten und dritten Halbjahres der gymnasialen Oberstufe“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angaben „der Schulhalbjahre 12/II und 13/I“ durch die
Wörter „des zweiten und dritten Halbjahres der Qualifikationsphase“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Angaben „der Jahrgangsstufe 12 oder am Ende der Jahrgangsstufe 13/I“ durch die Wörter „des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase“ ersetzt; außerdem werden die Angaben „Jahrgangsstufe 12 oder die Schulhalbjahre 12/II und 13/I“ durch die Wörter „beiden ersten Halbjahre oder das zweite und dritte Halbjahr der Qualifikationsphase“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Wer am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase in
vier der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung
erreicht hat, muss die beiden zuletzt besuchten Halbjahre wiederholen.“
dd) In Nummer 3 werden die Angaben „Jahrgangsstufe 12 oder 12/II und 13/I“ durch die Wörter „wiederholten Halbjahre“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „einem“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angaben „der Jahrgangsstufe 13/I“ durch die Wörter „des dritten Halbjahres der Qualifikationsphase“ ersetzt.
18. In § 22 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2 wird aufgehoben.
19. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angaben „ist die Belegung von 24 für die
Gesamtqualifikation“ durch die Angaben „sind als Block I die Leistungen aus
allen 30 beziehungsweise 32“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz zwei eingefügt:
„Nach Festlegung durch die Schülerin oder den Schüler sind 35 bis 40
Halbjahresergebnisse in Block I einzubringen, darunter die Kurse gemäß Absatz 2
bis 6.“
b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
c) Die Absätze 4 und 8 werden aufgehoben.
d) Die Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6 und die Absätze 9 bis 11 werden Absätze 7 bis 9.
e) In Absatz 4 (neu) werden die Wörter „einen der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
f) In Absatz 7 (neu) wird die Zahl „24“ durch das Wort „anzurechnenden“ ersetzt.
g) In Absatz 2, 3, 4 (neu), 6 (neu) und 9 (neu) werden jeweils die Wörter „die Gesamtqualifikation“ durch die Angaben „Block I“ ersetzt.
h) Nach Absatz 9 (neu) wird folgender neuer Absatz 10
angefügt:
„(10) Der Projektkurs kann im Umfang von zwei Halbjahreskursen auf die
Grundkurse gemäß Absatz 1 angerechnet werden. Er kann entweder in doppelter
Wertung der Abschlussnote gemäß § 14 Absatz 6 oder als besondere Lernleistung
in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.“
20. § 29 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Als Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte
erreichbar, und zwar in Block I höchstens 600 Punkte und im Abiturbereich als
Block II höchstens 300 Punkte.“
bb) In Satz 2 werden die Angaben „Kurse der Prüfungsfächer im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 in einfacher und die“ gestrichen und das Wort „vierfacher“ durch das Wort „fünffacher“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „dreifach“ durch das Wort „vierfach“ und in Satz 6 die Verweisung „3 bis 5“ durch die Verweisung „3 und 4“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Grundkursbereich“ durch die Angaben „Block
I“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. Die Leistungen in den 27 bis 32 Grundkursen gemäß § 28 werden in einfacher
Wertung, die Leistungen in den acht Leistungskursen in zweifacher Wertung angerechnet.
Werden 35 bis 37 Halbjahresergebnisse eingebracht, dürfen in höchstens sieben
Kursen vier oder weniger Punkte erreicht werden. Werden 38 bis 40
Halbjahresergebnisse eingebracht, dürfen in höchstens acht Kursen vier oder
weniger Punkte erreicht werden. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten
dürfen jeweils nicht mehr als drei Leistungskurse sein.“
cc) Nummer 2 wird gestrichen.
dd) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt neu gefasst:
„2. In der Gesamtheit der in Block I anzurechnenden Kurse müssen mindestens 200
Punkte erreicht sein.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4; gleichzeitig wird Nummer 1 aufgehoben und die Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3 unter Streichung der Klammerzusätze in den Nummern 1 und 2 (neu).
e) Nach Absatz 4 (neu) wird folgender neuer Absatz 5
angefügt:
„(5) Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach
folgender Formel berechnet; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch
gerundet:
EI = P . 40
S
Dabei sind:
E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Schulhalbjahren
S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt).“
21. In § 30 Absatz 2 wird die Verweisung „§§ 28, 29 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 1“ durch die Verweisung „§ 28 und § 29 Absatz 3“ ersetzt.
22. In § 36 Absatz 2 Nummer 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
23. In § 40 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden neuen
Absatz 2 ersetzt:
„(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss
verfügen, erwerben am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe einen
dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die
Voraussetzungen gemäß §§ 21 Absatz 1, 24 Absatz 1 und 2 APO-S I erfüllt sind.
Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird ihnen zuerkannt, wenn sie
am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe die
Versetzungsanforderungen gemäß §§ 21 Absatz 1, 25 APO-S I erfüllen.“
24. In § 40a Absatz 2 werden die Angaben „der Jahrgangsstufe 13/I oder 13/II“ durch die Wörter „des dritten oder vierten Halbjahres der Qualifikationsphase“ ersetzt.
25. In § 43 werden Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gestrichen und die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.
26. In § 44 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2015“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1. Die Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Sie gilt erstmalig für die Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Bildungsganges mit fünfjähriger Sekundarstufe I, die am 1. August 2010 in die gymnasiale Oberstufe eintreten, sowie für Schülerinnen und Schüler an Gesamtschulen, die am 1. August 2011 in die gymnasiale Oberstufe eintreten.
2. Schülerinnen und Schüler, die vor dem jeweils in Nummer 1 genannten Zeitpunkt in die gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.
3. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2010 nach
sechsjähriger Sekundarstufe I in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
am Gymnasium und an der Gesamtschule eintreten, beenden ihre Ausbildung nach
den bisherigen Vorschriften unter Einbeziehung der Änderungen gemäß folgender
Nummern des Artikels 1:
Nummer 8 Buchstaben a, b, c und d; Nummer 9 Buchstabe b; Nummer 10 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa und Buchstaben c, d und e; Nummer 11; Nummer 12; Nummer 13
Buchstaben c und d; Nummer 14; Nummer 15; Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe
cc und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa; Nummer 19 und Nummer 20 mit den
nachstehenden Änderungen; Nummer 21; Nummer 22.
3.1 Änderungen zu Nummer 19: die Änderungen gemäß Buchstabe a werden durch folgende Änderungen ersetzt:
„a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angaben „ist die Belegung von 24 für die Gesamtqualifikation“ durch die Angaben „sind als Block I die Leistungen aus mindestens 24, höchstens 26’ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz zwei eingefügt:
„Nach Festlegung durch die Schülerin oder den Schüler sind 32 bis 34
Halbjahresergebnisse in Block I einzubringen, darunter die Kurse gemäß Absatz 2
bis 6.“
3.2 Änderungen zu Nummer 20: die Änderung gemäß Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch folgende Änderung ersetzt:
bb) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. Die Leistungen in den 24 bis 26 Grundkursen gemäß § 28 werden in einfacher
Wertung, die Leistungen in den acht Leistungskursen in zweifacher Wertung
angerechnet. Werden 32 Halbjahresergebnisse eingebracht, dürfen in höchstens
sechs Kursen vier oder weniger Punkte erreicht werden. Werden 33 bis 34
Halbjahresergebnisse eingebracht, dürfen in höchstens sieben Kursen vier oder
weniger Punkte erreicht werden. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten
dürfen jeweils nicht mehr als drei Leistungskurse sein.“
4. Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b tritt am Tag nach Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
Düsseldorf, den 12. März 2009
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S o m m e r
GV. NRW. 2009 S. 178