Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 11 vom 28.4.2009 Seite 253 bis 264

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt (Lippisches Landes-Brand-Änderungsgesetz - LLBÄndG)
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt (Lippisches Landes-Brand-Änderungsgesetz - LLBÄndG)

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2022

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt
(Lippisches Landes-Brand-Änderungsgesetz - LLBÄndG)

 

Vom 24. März 2009

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt
(Lippisches Landes-Brand-Änderungsgesetz - LLBÄndG)

 

Artikel 1

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt
(Lippische Landes-Brand-Änderungsgesetz – LLBÄndG)

 

Das Gesetz über die Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt vom 16. April 1924 (Lipp. GS S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 1994 (GV. NRW. S. 190), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die am 11. Februar 1752 gegründete Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die geschäftliche Tätigkeit der Anstalt ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs.“

 

2. In § 4 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Jeder Gewährträger kann unter Übertragung seiner Rechte und Pflichten auf die verbleibenden oder einen neu hinzutretenden Gewährträger ausscheiden.“

 

3. In § 4 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Die Gewährträger haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital.“

 

4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:

㤠4 a

(1) Die Anstalt hat ein aus ihren Mitteln gebildetes Stammkapital in Höhe von 25 Mio. Euro, das aus dem Jahresüberschuss verzinst werden kann. Jeder Gewährträger hat einen Anteil am Stammkapital zu übernehmen. Die Stammkapitalanteile sind übertragbar.

 

(2) Veränderungen der Höhe des Stammkapitals können durch die Satzung geregelt werden.

 

(3) Im Falle einer Umwandlung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 stehen die Aktien den Gewährträgern entsprechend ihren Anteilen zu.“

 

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung werden durch die Gewährträger nach Maßgabe der Satzung bestellt.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben. Absatz 3 wird Absatz 2. Absatz 4 wird Absatz 3.

 

c) Absatz 2 (neu) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „beschließt“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt.

bb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals,“.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. den Wirtschaftsplan nach Beratung durch den Verwaltungsrat sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresüberschusses,“.

dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Bestellung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern, soweit diese nicht durch § 7 Abs. 3 oder 4 bestimmt werden, einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden,“.

ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes,“.

ff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Auflösung der Anstalt oder eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft.“

 

d) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „1 bis 3“ wird durch die Angabe „1, 3 und 8“ ersetzt.

 

e) In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:
„Beschlüsse zu Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder kann auch ein nach Maßgabe der Satzung gebildeter Ausschuss fassen. Satzung und Satzungsänderungen werden von der Anstalt im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.“

 

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden, sofern sie nicht gemäß Absatz 3 gewählt oder gemäß Absatz 4 entsandt werden, von der Gewährträgerversammlung bestellt. Ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats sind Vertreter der Belegschaft.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Aufgabe des Verwaltungsrates ist insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und diesen, soweit gesetzlich zulässig, einzelne Aufgaben übertragen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold,

die Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld und

die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe entsenden je ein Mitglied in den Verwaltungsrat.“

 

7. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt.“

 

8. § 10 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle der Auflösung der Anstalt fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Anstalt im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital an die Gewährträger.“

 

2022

Artikel 2

Änderung der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO)

 

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

 

2. Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Die Landschaftsverbände können eine unmittelbare oder mittelbare Gewährträgerschaft über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt übernehmen oder sich unmittelbar oder mittelbar an einer Lippischen Landes-Brandversicherungs-Aktiengesellschaft beteiligen. Dem Landschaftsverband Westfalen Lippe obliegt die Beteiligung an der Provinzial NordWest Holding AG, dem Landschaftsverband Rheinland obliegt die Gewährträgerschaft über die Provinzial Rheinland Holding. Die Landschaftsverbände können sich unmittelbar oder mittelbar an den Provinzial Versicherungs-Aktiengesellschaften beteiligen, auch wenn das jeweilige Geschäftsgebiet außerhalb des in § 3 genannten Gebiets liegt.“

 

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Artikel 3

Änderung des Gesetzes über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen

 

Das Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GV. NRW. 1949 S. 267) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird als neuer Satz 3 eingefügt:
„Der Landesverband Lippe kann unter Übertragung seiner Rechte und Pflichten auf die verbleibenden oder einen neu hinzutretenden Gewährträger aus der Gewährträgerschaft über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt ausscheiden.“

 

2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

 

 

Artikel 4

Übergangsvorschriften

 

Nach Inkrafttreten des Gesetzes bestimmen die Gewährträger die Mitglieder einer neuen Gewährträgerversammlung, die die aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Satzungsänderungen beschließt. Bis zur Neubestellung bleibt die bisherige Gewährträgerversammlung im Amt. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 7 Abs. 1 endet mit dem Inkrafttreten der Satzungsänderungen gemäß Satz 1 und der Neubestellung durch die Gewährträgerversammlung. Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß § 7 Absätze 3 und 4 bleibt unberührt.

 

 

Artikel 5

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 18. März 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g er s

(L. S.)

Für den
Finanzminister
der
Minister für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

GV. NRW. 2009 S. 254