Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 10 vom 27.4.2009 Seite 223 bis 252
Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
1102
20020
20061
2022
2030
20301
2031
20320
20340
2035
221
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7134
81
Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 21. April 2009
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
2030
Artikel 1
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Inhaltsübersicht |
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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften |
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§ 1 |
Anwendungsbereich |
§ 2 |
Begriffsbestimmungen |
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Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis |
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§ 3 |
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses |
§ 4 |
Beamtenverhältnis auf Zeit |
§ 5 |
Vorschrift über die Laufbahnen |
§ 6 |
Vorschriften über Ausbildung und Prüfung |
§ 7 |
Begriff und Gliederung der Laufbahnen |
§ 8 |
Vorbildungsvoraussetzungen |
§ 9 |
Allgemeine Laufbahnerfordernisse |
§ 10 |
Laufbahnbefähigung |
§ 11 |
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen |
§ 12 |
Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union |
§ 13 |
Andere Bewerber |
§ 14 |
Probezeit |
§ 15 |
Ernennung |
§ 16 |
Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit |
§ 17 |
Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung |
§ 18 |
Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung |
§ 19 |
Mitgliedschaft im Parlament |
§ 20 |
Beförderung |
§ 21 |
Nachteilsausgleich |
§ 22 |
Leitende Funktion auf Probe |
§ 23 |
Aufstieg |
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Abschnitt 3 - Wechsel innerhalb des Landes |
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§ 24 |
Abordnung |
§ 25 |
Versetzung |
§ 26 |
Umbildung, Auflösung und Verschmelzung von Behörden |
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Abschnitt 4 - Beendigung des Beamtenverhältnisses |
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§ 27 |
Entlassung |
§ 28 |
Entlassungsverfahren |
§ 29 |
Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren |
§ 30 |
Gnadenerweis |
§ 31 |
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze |
§ 32 |
Hinausschieben der Altersgrenze |
§ 33 |
Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand |
§ 34 |
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit |
§ 35 |
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit |
§ 36 |
Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands |
§ 37 |
Einstweiliger Ruhestand |
§ 38 |
Beginn des einstweiligen Ruhestands |
§ 39 |
Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand |
§ 40 |
Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen |
§ 41 |
Voraussetzung für Eintritt in den Ruhestand |
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Abschnitt 5 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis |
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§ 42 |
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten |
§ 43 |
Unterrichtung der Öffentlichkeit |
§ 44 |
Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes |
§ 45 |
Dienstkleidung |
§ 46 |
Diensteid |
§ 47 |
Befreiung von Amtshandlungen |
§ 48 |
Pflicht zur Nebentätigkeit |
§ 49 |
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit |
§ 50 |
Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst |
§ 51 |
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit |
§ 52 |
Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen |
§ 53 |
Meldung von Nebeneinnahmen |
§ 54 |
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn |
§ 55 |
Ersatzpflicht des Dienstherrn |
§ 56 |
Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit |
§ 57 |
Regelung der Nebentätigkeit |
§ 58 |
Dienstaufgabe als Nebentätigkeit |
§ 59 |
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen |
§ 60 |
Arbeitszeit |
§ 61 |
Mehrarbeit |
§ 62 |
Fernbleiben vom Dienst |
§ 63 |
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung |
§ 64 |
Jahresfreistellung |
§ 65 |
Altersteilzeit |
§ 66 |
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen |
§ 67 |
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung |
§ 68 |
Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung |
§ 69 |
Benachteiligungsverbot |
§ 70 |
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen |
§ 71 |
Urlaub aus familiären Gründen |
§ 72 |
Informationspflicht bei langfristiger Beurlaubung |
§ 73 |
Erholungsurlaub |
§ 74 |
Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträger |
§ 75 |
Folgen aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats |
§ 76 |
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Arbeitsschutz |
§ 77 |
Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen |
§ 78 |
Führung der Amtsbezeichnung |
§ 79 |
Zusatz zur Amtsbezeichnung |
§ 80 |
Leistungen des Dienstherrn |
§ 81 |
Pflicht zum Schadensersatz |
§ 82 |
Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn |
§ 83 |
Ersatz von Sachschäden |
§ 84 |
Personalakten - allgemein |
§ 85 |
Beihilfeakten |
§ 86 |
Anhörung |
§ 87 |
Akteneinsicht |
§ 88 |
Vorlage und Auskunft |
§ 89 |
Entfernung von Personalaktendaten |
§ 90 |
Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten |
§ 91 |
Aufbewahrung |
§ 92 |
Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung |
§ 93 |
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis |
§ 94 |
Beteiligung der Spitzenorganisationen |
§ 95 |
Errichtung Landespersonalausschuss |
§ 96 |
Zusammensetzung |
§ 97 |
Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder |
§ 98 |
Aufgaben |
§ 99 |
Geschäftsordnung |
§ 100 |
Verfahren |
§ 101 |
Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle |
§ 102 |
Beweiserhebung, Amtshilfe |
§ 103 |
Beschlüsse |
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Abschnitt 6 - Rechtsweg |
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§ 104 |
Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden |
§ 105 |
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis |
§ 106 |
Zustellung |
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Abschnitt 7 - Besondere Beamtengruppen |
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§ 107 |
Beamte des Landtags |
§ 108 |
Ehrenbeamte |
§ 109 |
Beamte des Landesrechnungshofs |
§ 110 |
Polizeivollzugsdienst |
§ 111 |
Laufbahn, Arbeitszeit |
§ 112 |
Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung |
§ 113 |
Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge |
§ 114 |
Untersagen des Tragens der Dienstkleidung |
§ 115 |
Eintritt in den Ruhestand |
§ 116 |
Dienstunfähigkeit |
§ 117 |
Feuerwehrtechnischer Dienst |
§ 118 |
Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten |
§ 119 |
Bürgermeister und Landräte |
§ 120 |
Übrige kommunale Wahlbeamte |
§ 121 |
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen |
§ 122 |
Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub |
§ 123 |
Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses |
§ 124 |
Sonderregelungen |
§ 125 |
Juniorprofessoren |
§ 126 |
Nebentätigkeit |
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Abschnitt 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften |
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§ 127 |
Laufbahnbefähigung |
§ 128 |
Übergang Anstellung |
§ 129 |
Übergang Altersgrenze Polizei |
§ 130 |
Übergang Altersgrenze Justizvollzug |
§ 131 |
Übergang Altersteilzeit, Altersurlaub |
§ 132 |
Bürgermeister, Landräte |
§ 133 |
Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamten |
§ 134 |
Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung |
§ 135 |
Satzungen |
§ 136 |
Rechtsverordnungen |
§ 137 |
Übergang Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand |
§ 138 |
Inkrafttreten/Befristung |
Abschnitt
1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) keine anderweitige Regelung enthält.
(2) Die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar erklären.
(3) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Oberste Dienstbehörde ist
1. für die Beamten des Landes die oberste Behörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
2. für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und
3. für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.
Satz 1 Nr. 1 gilt für Beamte ohne Amt entsprechend. Für Ruhestandsbeamte, frühere Beamte und deren Hinterbliebene gilt als oberste Dienstbehörde die letzte oberste Dienstbehörde. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte Stelle ist
1. für Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
2. für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände die durch das Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und
3. für Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.
Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Für Beamte des Landes kann die oberste Dienstbehörde für Entscheidungen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung eine andere dienstvorgesetzte Stelle bestimmen.
(4) Für Beamte des Landes trifft die dienstvorgesetzte Stelle die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamten, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist; sie kann sich dabei nach Maßgabe der für ihre Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen. Für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 entsprechend, soweit nicht nach den für sie geltenden Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.
(5) Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
Abschnitt
2
Beamtenverhältnis
§ 3
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern.
(2) Ausnahmen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 BeamtStG erlässt das Innenministerium.
§ 4
Beamtenverhältnis auf Zeit
Die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Durch Rechtsverordnung des Innenministeriums und des Finanzministeriums kann zugelassen werden, dass für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an Stelle von Beamten auf Lebenszeit Beamte auf Zeit berufen werden. Die Zeitdauer muss bei den Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände zwölf Jahre betragen, bei den Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts muss sie mindestens sechs Jahre betragen. Über die Berufung auf Zeit darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Soweit Gesetze oder Verordnungen nicht anderes bestimmen, ist der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll.
§ 5
Vorschrift über die Laufbahnen
(1) Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnung). Dabei sind, auch nach Maßgabe der §§ 7 bis 23, insbesondere zu regeln
1. die Voraussetzungen für die Ordnung von Laufbahnen,
2. die Vorbildungsvoraussetzungen sowie die Feststellung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung,
3. der Vorbereitungsdienst, seine Kürzung durch Anrechnung und seine Verlängerung sowie sein Abschluss (Prüfung),
4. die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen,
5. die Probezeit, insbesondere die Mindestprobezeit, ihre Verlängerung und die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit,
6. die Beförderungsvoraussetzungen; dabei müssen Mindestbewährungsfristen für die Übertragung solcher Beförderungsämter festgelegt werden, für die in der Regel eine angemessene Zeit der berufspraktischen Erfahrung nach dem Ende der Probezeit unverzichtbar ist,
7. die in einer Laufbahn regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
8. die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs),
9. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber,
10. die Grundsätze über die Fortbildung der Beamten,
11. der Verzicht auf eine erneute Probezeit, die in einem früheren Beamtenverhältnis bereits abgeleistet worden ist,
12. der Verzicht auf das erneute Durchlaufen von Laufbahnämtern, die in einem früheren Beamtenverhältnis bereits erreicht worden sind.
(2) Absatz 1 und die §§ 6 bis 23 gelten nicht für kommunale Wahlbeamte.
§ 6
Vorschriften über Ausbildung und Prüfung
(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder durch Gesetz bestimmt werden, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Auf Laufbahnbewerber, die ihren Vorbereitungsdienst in einem solchen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, finden die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 7 Abs. 1, 38 BeamtStG, 44, 77 und 80 entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Sie sind zu Beginn der Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(2) Die Ministerien erlassen für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 und nach Maßgabe der Laufbahnverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,
2. der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes,
3. die Dauer und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
4. die Art und der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,
5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,
6. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
8. das Verfahren der Prüfung,
9. die Berücksichtigung von Leistungen nach Nummer 6 bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses,
10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
12. die Bildung der Prüfungsausschüsse,
13. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.
§ 7
Begriff und Gliederung der Laufbahnen
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnverordnung kann von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.
§ 8
Vorbildungsvoraussetzungen
Die Vorbildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten. Die Vorbildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der bei Beamten besonderer Fachrichtungen an Stelle des Vorbereitungsdienstes zu fordernden berufspraktischen Erfahrung die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
§ 9
Allgemeine Laufbahnerfordernisse
(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu fordern
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens
a) der Abschluss der Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes
a) ein geeignetes (§ 8 Satz 2), abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder
b) ein mit einem Magister-/Mastergrad abgeschlossenes in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.
§ 8 bleibt unberührt.
(2) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1) zu fordern.
§ 10
Laufbahnbefähigung
(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und, falls die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung.
Die Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche Kenntnisse erworben werden, können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.
(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes vermittelt der Vorbereitungsdienst in einem Studiengang einer Hochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(4) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen nach § 9 Abs. 2 der Abschluss eines Studiums an einer Hochschule oder eines mindestens gleichstehenden Studiums gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von bis zu zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst soll sich in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken; Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte dieses Vorbereitungsdienstes.
(5) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
(6) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.
(7) Ist die Laufbahnbefähigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in Nordrhein-Westfalen erworben worden, so ist die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, von der Einstellungsbehörde nach den Vorschriften des Laufbahnrechts festzustellen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Für den Bereich der Landesverwaltung erfolgt die Feststellung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde, im Übrigen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 11
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
(1) Die Ordnung von Laufbahnen besonderer Fachrichtungen setzt voraus, dass die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig durch Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer hauptberuflichen Tätigkeit ersetzt werden können.
(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eine den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechende, in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit; es kann gefordert werden, dass diese Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten ist.
§ 12
Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. EG 2005 Nr. L 255 Seite 22) erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt das Innenministerium, für die Laufbahnen der Lehrer das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung. Ergänzende Festlegungen können die Rechtsverordnungen nach § 6 treffen.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.
§ 13
Andere Bewerber
(1) Von anderen Bewerbern (§ 3 Abs. 1 Satz 2) dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden.
(2) Für andere Bewerber kann das zeitliche Maß der zu fordernden Lebens- und Berufserfahrung durch Festlegung von Mindestaltersgrenzen bestimmt werden.
(3) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss festgestellt; die Feststellung ist nicht zulässig in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2.
§ 14
Probezeit
(1) Die Art der Probezeit (§ 10 BeamtStG) ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind unter Anlegung eines strengen Maßstabs wiederholt zu beurteilen.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann bei anderen Bewerbern durch den Landespersonalausschuss gekürzt werden.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder als Lehrkraft an Ersatzschulen und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die öffentlichen Belangen des Bundes oder eines Landes dient, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Zeit einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unberücksichtigt.
(4) Ein Verzicht auf die Probezeit durch Kürzung (Absatz 2 Satz 2) und Anrechnung (Absatz 3) ist nicht zulässig.
(5) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden.
§ 15
Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG).
(2) Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses ist nur im Eingangsamt der Laufbahn zulässig. Das Eingangsamt bestimmt sich nach dem Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(3) Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 1 BeamtStG vorzunehmen. Soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde in der angestrebten Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Ernennung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Zuständigkeitsbereich der obersten Landesbehörde, die den Einstellungsvorschlag macht; Beamte in einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, werden bei der Ermittlung der Beschäftigungsanteile nicht berücksichtigt. Für die Verleihung laufbahnfreier Ämter gilt Satz 2 Halbsatz 1 und 2 entsprechend; in diesen Fällen treten an die Stelle der Laufbahn die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung. Für Beförderungen gilt § 20 Abs. 6.
§ 16
Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach drei Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich, wenn sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
§ 17
Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung
(1) Die Landesregierung ernennt die Beamten des Landes. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt. Die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten darf erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.
(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(4) Mit der Ernennung erlischt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
§ 18
Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung
(1) In den Fällen des § 11 BeamtStG ist die Nichtigkeit festzustellen und dies dem Ernannten oder im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Fall des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist sie zu verbieten. Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall
1. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
2. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung oder
3. des § 11 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme
abgelehnt worden ist. Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die gewährten Leistungen können belassen werden.
(2) In den Fällen des § 12 BeamtStG muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahmeerklärung ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Absatz 1 Sätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 19
Mitgliedschaft im Parlament
Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder der wegen seiner Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ohne Besoldung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich anschließend erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Dies gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
§ 20
Beförderung
(1) Beförderungen sind die
1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
2. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,
3. Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt,
4. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.
(2) Eine Beförderung darf nicht erfolgen
1. während der Probezeit
2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie
3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung.
Abweichend von Nummer 2 kann der Beamte wegen besonderer Leistungen befördert werden.
(3) Vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch Rechtsverordnungen nach § 5 und § 111 Abs. 1 eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, darf der Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwälte, Beamte im Sinne von § 37 oder Wahlbeamte sind; in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können weitere Ausnahmen für Fälle des Aufstiegs zugelassen werden, wenn diesem eine Prüfung vorausgeht.
(4) Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen werden.
(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Beförderungsverboten (Absatz 2) und vom Verbot der Sprungbeförderung (Absatz 4) zulassen.
(6) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG vorzunehmen. Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Beförderung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde, die den Beförderungsvorschlag macht.
§ 21
Nachteilsausgleich
(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.
(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie dem Mutterschutzgesetz zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge
1. der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder
2. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
ist eine Beförderung ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit möglich. Das Ableisten der regelmäßigen Probezeit bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Beamte der Bundespolizei, für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz entsprechend anzuwenden.
§ 22
Leitende Funktion auf Probe
(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Es ist nicht zulässig, die Probezeit zu verlängern.
(2) In ein Amt nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Ein Richter darf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Fortsetzung des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.
(3) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.
(4) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unberührt.
(5) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(6) § 20 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.
(7) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind
1. im Landesdienst die
1.1 Ämter der erstmalig als Referatsleiter in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen eingesetzten Beamten sowie die mindestens der Besoldungsordnung B 4 angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen tätigen Beamten,
1.2 mindestens der Besoldungsgruppe A 15 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe sowie von Justizvollzugsanstalten,
1.3 der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen oder Gruppen) der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,
1.4 Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei den Polizeibehörden,
1.5 Ämter der Leiter öffentlicher Schulen sowie der Leiter von Studienseminaren,
1.6 Ämter der als Leiter einer Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamten, die zugleich Bundesbeamte sind, sowie das Amt des Leiters der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,
2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Probe bestimmt ist,
3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.
Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von den Nummern 1.1 bis 1.5 erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.
(8) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof sowie für die Ämter, die
a) aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
b) in § 37 Abs. 1 genannt sind.
(9) Der Beamte führt während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Wird ihm das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.
(10) Der Beamte ist mit
a) der Übertragung eines Amtes nach Absatz 8 bei demselben Dienstherrn oder
b) Beendigung seines Beamtenverhältnisses oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.
§ 23
Aufstieg
(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen (§ 9) möglich. Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt gemäß § 20 Abs. 4.
(2) Voraussetzung für den Aufstieg in den mittleren und in den gehobenen Dienst ist in der Regel die bestandene Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung entsprechen soll; die Laufbahnverordnung kann Abweichendes bestimmen.
Abschnitt
3
Wechsel innerhalb des Landes
§ 24
Abordnung
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Vor der Abordnung ist der Beamte zu hören.
(5) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt. Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.
§ 25
Versetzung
(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In die Verfügung ist aufzunehmen, dass das Einverständnis vorliegt.
§ 26
Umbildung, Auflösung und Verschmelzung von Behörden
(1) Wird eine Behörde aufgelöst oder auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so können die auf Lebenszeit und auf Zeit ernannten Beamten dieser Behörden, deren Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 25 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung der Behörde oder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen werden und ist nur innerhalb der Zahl der aus diesem Anlass eingesparten Planstellen zulässig. In dem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.
(2) Ist bei Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich, können Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben oder eines anderen Dienstherrn im Land Nordrhein-Westfalen versetzt werden; das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor seinem bisherigen Amt innehatte.
Abschnitt
4
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 27
Entlassung
(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er bei Übertragung eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder des Landtags war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.
(2) Der Beamte ist ferner zu entlassen, wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 4 letzter Satz und § 120 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt.
(3) Das Verlangen entlassen zu werden muss schriftlich erklärt werden. Ein Verlangen in elektronischer Form ist nicht zulässig. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der dienstvorgesetzten Stelle, mit Zustimmung der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
(4) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht überschritten werden.
§ 28
Entlassungsverfahren
(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 17 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Entlassung bedarf der Schriftform. Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Entlassung tritt im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 27 Abs. 2 mit dem Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.
(3) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 78 Abs. 4 erteilt ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienst- oder Anwärterbezüge dem Beamten belassen werden.
§ 29
Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 BeamtStG, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Im Fall des § 24 Abs. 2 BeamtStG hat der Beamte, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 25 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Leistungen des Dienstherrn, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.
(3) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art.
§ 30
Gnadenerweis
(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an § 24 Abs. 2 BeamtStG entsprechend.
§ 31
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(1) Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Für Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem das siebenundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.
(2) Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr |
Anhebung |
Altersgrenze |
|
1947 |
1 |
65 |
1 |
1948 |
2 |
65 |
2 |
1949 |
3 |
65 |
3 |
1950 |
4 |
65 |
4 |
1951 |
5 |
65 |
5 |
1952 |
6 |
65 |
6 |
1953 |
7 |
65 |
7 |
1954 |
8 |
65 |
8 |
1955 |
9 |
65 |
9 |
1956 |
10 |
65 |
10 |
1957 |
11 |
65 |
11 |
1958 |
12 |
66 |
0 |
1959 |
14 |
66 |
2 |
1960 |
16 |
66 |
4 |
1961 |
18 |
66 |
6 |
1962 |
20 |
66 |
8 |
1963 |
22 |
66 |
10 |
1964 |
24 |
67 |
0 |
Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit dem Ende des Schulhalbjahres nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand.
(3) Beamte auf Zeit treten, soweit sie nicht nach § 27 Abs. 2 entlassen werden, ferner mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet haben; andernfalls sind sie entlassen.
(4) Wer die Altersgrenze überschritten hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden.
(5) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem er als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten würde. Ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter auf Zeit gilt auch mit Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten.
§ 32
Hinausschieben der Altersgrenze
(1) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Im Verlängerungszeitraum ist der Beamte auf seinen Antrag hin jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden.
(2) Wenn dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. Bei Wahlbeamten bedarf diese Entscheidung einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des betreffenden Wahlgremiums.
(3) Absätze 1 und 2 gelten bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze entsprechend.
§ 33
Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand
(1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt 6 Monate.
(2) Beantragt der Beamte, ihn nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, so hat die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde zu erklären, ob sie ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen; die nach § 36 Abs. 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung der dienstvorgesetzten Stelle nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. Die ärztliche Untersuchung erfolgt durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde und einen als Gutachter beauftragten Arzt. Das Nähere zur Ausführung von Satz 2 regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden
1. frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres,
2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.
Aus dienstlichen Gründen kann bei Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.
§ 34
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Hält die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde den Beamten für dienstunfähig, so teilt die dienstvorgesetzte Stelle dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben.
(2) Die Entscheidung über die Zurruhesetzung trifft die nach § 36 Abs. 1 zuständige Stelle. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen.
(3) Behält der Beamte nach der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Hat die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
§ 35
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
§ 36
Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 17 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 38, 115 und 124 Abs. 3, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten kann ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
§ 37
Einstweiliger Ruhestand
(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
1. den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatssekretäre,
2. Regierungspräsidenten,
3. den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung,
4. den Regierungssprecher,
5. Polizeipräsidenten,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamten entscheidet in den Fällen des § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 5 an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.
§ 38
Beginn des einstweiligen Ruhestands
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
§ 39
Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestands ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.
§ 40
Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf in den Fällen des § 31 BeamtStG nur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen werden. In dem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.
§ 41
Voraussetzung für Eintritt in den Ruhestand
Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 27 bis 40. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.
Abschnitt
5
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 42
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
§ 43
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Leitung der Behörde entscheidet, wer Auskünfte an die Öffentlichkeit erteilt.
§ 44
Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
§ 45
Dienstkleidung
Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.
§ 46
Diensteid
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Lehnt ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
§ 47
Befreiung von Amtshandlungen
(1) Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
§ 48
Pflicht zur Nebentätigkeit
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner dienstvorgesetzten Stelle eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung während der Ausübung der Nebentätigkeit, so ist das Verlangen zu widerrufen.
§ 49
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung
1. zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
2. zur Übernahme eines Nebenamtes,
3. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes,
4. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Im Falle einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die herabgesetzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.
(3) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle.
(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
§ 50
Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst
Während einer Freistellung vom Dienst nach § 71, § 75 Abs. 3 oder der Verordnung nach § 76 Abs. 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
§ 51
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die als solche zu Beamten ernannt sind, und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen Hochschulen,
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamten in
a) Gewerkschaften und Berufsverbänden oder
b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen,
5.die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.
(2) Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.
§ 52
Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und
früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
(1) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen (§ 48), Vorschlag oder Veranlassung seiner dienstvorgesetzten Stelle übernommen hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 49, 54) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen nach § 48 und nach Absatz 4 bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidungen erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu erbringen; er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Vorschlag und die Veranlassung der dienstvorgesetzten Stelle (Absatz 1 Satz 1) sind aktenkundig zu machen.
(4) Der Beamte ist auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle verpflichtet, über Art und Umfang der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die Höhe der dafür empfangenen Vergütung Auskunft zu geben.
(5) Der Zeitraum gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG beträgt für Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Abs. 1 drei Jahre. Ein Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch die letzte dienstvorgesetzte Stelle ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen.
§ 53
Meldung von Nebeneinnahmen
Der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres seiner dienstvorgesetzten Stelle eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vor, die er für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 57 zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen.
§ 54
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
(1) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch nehmen. Er hat hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten; das Entgelt kann auch nach einem Hundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden.
(2) Die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um in ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn Nebentätigkeiten auszuüben, kann davon abhängig gemacht werden, dass dem Personal ein angemessener Anteil an der Vergütung für die Nebentätigkeit gewährt wird. Der Anteil ist nach dem Teil der Vergütung zu bemessen, der nach Abzug des durch den Beamten entrichteten Entgelts (Absatz 1 Satz 2) verbleibt.
§ 55
Ersatzpflicht des Dienstherrn
Der Beamte, der aus einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner dienstvorgesetzten Stelle im dienstlichen Interesse übernommen hat, haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 56
Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner dienstvorgesetzten Stelle übernommen hat.
§ 57
Regelung der Nebentätigkeit
Die zur Ausführung der §§ 48 bis 56 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen; dabei sollen Tätigkeiten bei Einrichtungen und Unternehmen, die zu mehr als fünfzig vom Hundert in öffentlicher Hand sind oder fortlaufend unterhalten werden, der Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden,
2. in welchen Fällen von geringer Bedeutung oder bei welcher wiederkehrenden Tätigkeit dieser Art die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als allgemein erteilt gilt,
3. welche nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten Nebentätigkeiten der dienstvorgesetzten Stelle unter Angabe von Art und Umfang sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte oder geldwerten Vorteile anzuzeigen sind,
4. in welchen Fällen für die Wahrnehmung von Aufgaben, die im Hauptamt erledigt werden können oder für die der Beamte im Hauptamt entlastet wird, eine Vergütung ausnahmsweise zugelassen wird,
5. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
6.
unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten
Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf
und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist;
das Entgelt ist mindestens kostendeckend zu bemessen und soll den besonderen
Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht; es
darf nur entfallen
a) bei der Wahrnehmung eines Nebenamtes,
b) wenn die Nebentätigkeit unentgeltlich durchzuführen ist oder
c) wenn die Kosten von einem Dritten in vollem Umfang getragen werden,
7. das Nähere zu § 54 Abs. 2.
§ 58
Dienstaufgabe als Nebentätigkeit
Übt ein Beamter eine Tätigkeit, die zu seinen dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus, so hat er die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen.
§ 59
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Einzelheiten zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
§ 60
Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt einundvierzig Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären.
(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen im Jahresdurchschnitt achtundvierzig Stunden einschließlich Mehrarbeitsstunden nicht überschritten werden.
(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 sowie zu § 61 Abs. 1 regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Das gilt insbesondere für Regelungen über
1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit,
2. dienstfreie Zeiten,
3. den Ort und die Zeit der Dienstleistung,
4. den Bereitschaftsdienst,
5. die Mehrarbeit in Einzelfällen,
6. den Arbeitsversuch,
ferner für Regelungen der Pausen und der Dienststunden in der Landesverwaltung.
§ 61
Mehrarbeit
(1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
(2) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.
§ 62
Fernbleiben vom Dienst
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst seinen Anspruch auf Dienstbezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.
§ 63
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 49 Abs. 2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
§ 64
Jahresfreistellung
Teilzeitbeschäftigung nach § 63 Abs. 1 kann auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass dem Beamten gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel der regelmäßigen Arbeitszeit mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die angestrebte volle Freistellung weniger als ein Jahr betragen soll.
§ 65
Altersteilzeit
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,
2. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 31. Dezember 2012 beginnt und
3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Ergeben sich bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Altersteilzeitbeschäftigung Stundenbruchteile, können diese auf volle Stunden aufgerundet werden, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern. § 63 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss der Beamte in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 67 im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Die oberste Dienstbehörde kann auch allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass
1. Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf oder
2. die Altersteilzeitbeschäftigung mit bis zu 60 vom Hundert der nach Absatz 1 maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit zu leisten ist, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern.
(4) Während der Zeit einer unterhälftigen Altersteilzeitbeschäftigung besteht Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen.
§ 66
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, wenn er
1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2. einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
§ 67
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung
Einem Beamten mit Dienstbezügen kann während der Zeit eines Urlaubs aus familiären Gründen nach § 71 oder nach § 76 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 68
Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung
Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, sind die Beamten auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
§ 69
Benachteiligungsverbot
Die Ermäßigung der Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 70
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren,
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich bis auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten gegen Vergütung zu verzichten und Tätigkeiten nach § 51 gegen Vergütung nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann zugelassen werden, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 71 Abs. 1 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 1 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 kann bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
§ 71
Urlaub aus familiären Gründen
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren, wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 70 Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. § 63 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, auch für eine Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel, die Vollzeitbeschäftigung oder eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.
(3) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
§ 72
Informationspflicht bei langfristiger Beurlaubung
Wird eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamten auf die Folgen langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
§ 73
Erholungsurlaub
Dem Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung; sie regelt insbesondere
1. die Dauer des nach dem Lebensalter zu bemessenden Erholungsurlaubs,
2. die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des Dienstbetriebes, Teilung und Übertragung, Widerruf und Verlegung),
3. die Gewährung von Zusatzurlaub.
§ 74
Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträger
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) und bestimmt insbesondere
1. die Anlässe für die Urlaubsgewährung,
2. die Dauer des Sonderurlaubs,
3. die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des Dienstbetriebes, Widerruf, Anrechnung auf den Erholungsurlaub),
4. die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn.
Sofern eine oder mehrere Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach Satz 1 dreißig Tage insgesamt im Kalenderjahr nicht überschreiten, werden für die Dauer dieser Beurlaubungen Beihilfen gewährt.
(2) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft zu, so ist ihm auf seinen Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. Für die Dauer der Beurlaubung werden Beihilfen gewährt.
(3) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer Bezirksvertretung sowie für die Tätigkeit als Mitglied eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren. Das gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind, sowie für Beamte, die als Mitglied der Vertretung einer Gemeinde Mitglied eines Regionalrates sind.
§ 75
Folgen aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats
(1) Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, werden unbeschadet der Vorschriften der §§ 19, 27 Abs. 1, 74 Abs.2 und 3 in besonderen Gesetzen und Verordnungen geregelt.
(2) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten § 16 Abs. 3 und die §§ 32 bis 34 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(3) Einem in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Beamten, dessen Amt mit dem Mandat vereinbar ist, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1. Teilzeitbeschäftigung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, oder
2. ein Urlaub ohne Leistungen des Dienstherrn zu gewähren;
der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. In den Fällen des Satzes 2 ist § 16 Abs. 3, im Falle der Nummer 2 ferner § 34 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß anzuwenden.
§ 76
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Arbeitsschutz
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Sie trifft insbesondere Regelungen über
1. Beschäftigungsverbote und Stillzeiten,
2. die Zahlung von Besoldung und Mutterschaftsgeld,
3. Arbeitserleichterungen,
4. Entlassungsverbote,
5. die Unterrichtungspflicht der Beamtin gegenüber dem Dienstherrn,
6. die Kostenübernahme für ärztliche Zeugnisse durch den Dienstherrn.
(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Elternzeit sowie über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit auf Beamte. Sie trifft insbesondere Regelungen über
1. die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,
2. die Dauer,
3. den Entlassungsschutz,
4. die Kostenübernahme für ärztliche Bescheinigungen durch den Dienstherrn.
Für die Dauer der Elternzeit und Pflegezeit gilt § 71 Abs. 3 entsprechend.
(3) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung, ob und inwieweit die nach § 18 oder § 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann ferner bestimmt werden, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange, insbesondere die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, dies zwingend erfordern, und wie in diesen Fällen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzes auf andere Weise gewährleistet werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gilt für jugendliche Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zulassen.
§ 77
Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
(1) Beihilfeberechtigt sind
1. Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge,
2. Versorgungsempfänger, versorgungsberechtigte Witwen oder Witwer und ihre versorgungsberechtigten Kinder sowie hinterbliebene eingetragene Lebenspartner,
3. frühere Beamte mit Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
4. frühere Beamte auf Zeit während des Anspruchs von Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz.
(2) Beihilfeberechtigte nach Absatz 1 erhalten für sich, ihren nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn er nicht über ein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen verfügt, sowie ihre nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen als Ergänzung zu der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge. Soweit der selbst beihilfeberechtigte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Beamten als Tarifbeschäftigter mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, erhält der Beihilfeberechtigte keinen Ausgleich für die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung reduzierte Beihilfe des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.
(3) Beihilfeberechtigte erhalten Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind
- zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes (einschließlich Rehabilitation),
- zur Früherkennung von Krankheiten,
- in Geburtsfällen,
- bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch, bei nicht rechtswidriger Sterilisation sowie in Ausnahmefällen zur Empfängnisverhütung und bei künstlicher Befruchtung sowie
- in Pflegefällen.
(4) Beihilfen dürfen nur insoweit geleistet werden, als sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Dabei sind insbesondere Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und auf sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften und auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistungen oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen; Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden.
(5) Aufwendungen für die Inanspruchnahme von gesondert berechneter Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechneten ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen im Rahmen von stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Behandlungen sind jeweils nach Abzug folgender Eigenbeteiligungen beihilfefähig:
bei Inanspruchnahme
1. von gesondert berechneten ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen 10 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr,
2. von gesondert berechneter Unterkunft und Verpflegung 15 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr.
Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Krankenanstalten ohne Versorgungsvertrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen, sind nur in der Höhe beihilfefähig, wie sie in der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung entstehen würden. Hiervon sind als Eigenbeteiligung für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen jeweils 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr in Abzug zu bringen.
(6) Beihilfeberechtigte können je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstehen, zu einer vertretbaren – den Familienstand, die Anzahl der Kinder und die Besoldungsgruppe berücksichtigenden – pauschalen Selbstbeteiligung an den Aufwendungen (Kostendämpfungspauschale) herangezogen werden.
(7) Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen (Zuschuss) gezahlt. Der Bemessungssatz beträgt für Beihilfeberechtigte mindestens 50 v.H., für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Versorgungsempfänger höchstens 70 v.H., für berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen höchstens 80 v.H. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten 70 v.H., bei mehreren Beihilfeberechtigten jedoch nur bei einem von ihnen. In besonderen Härtefällen kann eine Erhöhung des Bemessungssatzes vorgesehen werden; dies gilt nicht, wenn der Beihilfeberechtigte für sich und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen für ambulante und stationäre Krankheits- und Pflegefälle keinen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen kann.
(8) Das Finanzministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung. Darin können unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen getroffen werden
1. hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen des Beihilfeberechtigten im Sinne des Absatzes 2,
2. hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfeleistungen
a) durch die Einführung von Höchstgrenzen,
b) durch die Beschränkung auf bestimmte Indikationen,
c) durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten oder unwirtschaftlichen Methoden,
d) durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für Behandlungen außerhalb des Wohnortes, Beförderungen, ärztliche und zahnärztliche (einschließlich implantologische) und kieferorthopädische sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, psychotherapeutische Leistungen, Heilpraktikerleistungen, die Beschäftigung von Pflege- und Hauspflegekräften, für stationäre Pflege, stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter-/Vater-Kind–Kuren, ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, nicht verschreibungspflichtige oder verschreibungspflichtige Arzneimittel, unwirtschaftliche oder unwirksame Arzneimittel, Medizinprodukte sowie Heil- und Hilfsmittel,
e) durch Regelungen zur Feststellung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,
f) durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind,
g) in Todesfällen,
3. über die Höhe der Kostendämpfungspauschale,
4. hinsichtlich des Verfahrens über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschränken ist.
(9) Kostendämpfungspauschale und Eigenbehalte nach Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Eigenbehalte, die durch die Begrenzung von zahntechnischen Leistungen entstehen, dürfen die Belastungsgrenze von 2 v.H. der Jahresdienstbezüge oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Jahresbezüge ist der Bruttobetrag maßgebend. Variable Bezügebestandteile, kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten bleiben außer Ansatz.
§ 78
Führung der Amtsbezeichnung
(1) Die Landesregierung setzt die Amtsbezeichnung der Beamten fest, soweit sie diese Befugnis nicht durch andere Behörden ausüben lässt. Die Amtsbezeichnung der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Sparkassen wird von den obersten Dienstbehörden festgesetzt. Andere gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Anrede mit der Amtsbezeichnung. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26) gelten Absatz 3 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)“ und die ihnen im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 15 Abs. 2 BeamtStG) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)“ führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einem entlassenen Beamten kann die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. Entsprechendes gilt bei Verlust der Beamtenrechte.
(5) Die Amtsbezeichnungen werden in männlicher und weiblicher Form geführt.
§ 79
Zusatz zur Amtsbezeichnung
Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. Die Amtsbezeichnung der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts darf nicht zu einer Verwechselung mit einer Amtsbezeichnung für Beamte des Landes führen. Sie soll einen auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz enthalten; einer Amtsbezeichnung für Beamte des Landes darf sie nur nachgebildet werden, wenn die Ämter nach ihrem Inhalt gleichwertig sind.
§ 80
Leistungen des Dienstherrn
(1) Der Beamte erhält Leistungen des Dienstherrn (Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen) im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.
(2) Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören.
(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzen und regeln.
(4) Für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die oberste Dienstbehörde Festsetzungs- und Regelungsbehörde; sie kann diese Zuständigkeit übertragen. Im Falle des § 64 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde.
(5) Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz sowie der Emeriti werden dienstherrenübergreifend von der Stelle festgesetzt und geregelt, die die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzt und regelt. Sie nimmt für die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des Versorgungsrechts wahr, die ihr bis zum 1. Januar 2007 für die Landesbediensteten und die Versorgungsempfänger durch die Versorgungszuständigkeitsverordnung vom 22. März 1978 (GV. NRW. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind; Zuständigkeiten, die sich im Übrigen aus Artikel 7 § 4 Abs. 5 Satz 2 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) ergeben, bleiben unberührt. Die Stelle nimmt hierbei die Funktion der dienstvorgesetzten Stelle wahr und ist Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Für die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die handelnde Stelle die §§ 84 bis 91; dabei ist es abweichend von § 88 Abs. 1 ohne Einwilligung des Beamten zulässig, dass die Hochschule der handelnden Stelle zum Zwecke der Durchführung der Amtshandlung die Personalakte vorlegt. Die Hochschule und die Stelle nach Satz 1 dürfen einander personenbezogene Daten der Versorgungsberechtigten sowie der Emeriti nach Satz 1 übermitteln und derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist; § 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten insofern nicht. Das Nähere über Art, Umfang und Behandlung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten regelt die Hochschule in einer Ordnung.
(6) § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt entsprechend für sonstige Leistungen.
§ 81
Pflicht zum Schadensersatz
(1) Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
§ 82
Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn
Werden Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Leistung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
§ 83
Ersatz von Sachschäden
(1) Sind in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Das Zurücklegen des Weges nach und von der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder bei der Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 84
Personalakten - allgemein
(1) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
(2) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. Satz 1 gilt entsprechend für Beauftragte des Dienstherrn, soweit sie zur Wahrnehmung besonderer Belange an Personalentscheidungen zu beteiligen sind. Zugang zur Personalakte haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse andernfalls nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder unter Gefährdung des Prüfzwecks gewinnen könnten.
(3) Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
§ 85
Beihilfeakten
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
§ 86
Anhörung
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
§ 87
Akteneinsicht
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.
(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.
§ 88
Vorlage und Auskunft
(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
§ 89
Entfernung von Personalaktendaten
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung Art und Form der Tilgung der in die Personalakten aufgenommenen Vorgänge und Eintragungen nach § 16 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie über strafgerichtliche Verurteilungen und über strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Für strafgerichtliche Verurteilungen und strafrechtliche Ermittlungsverfahren bestimmt die Rechtsverordnung auch die Fristen, nach deren Ablauf die Vorgänge und Eintragungen in den Personalakten zu tilgen sind. Diese Frist darf drei Jahre nicht überschreiten. Sie wird unterbrochen durch weitere Mitteilungen im Sinne von Satz 2 oder durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Der Beamte kann beantragen, dass die Tilgung unterbleibt; auf die Antragsmöglichkeit ist er rechtzeitig hinzuweisen. Das Gleiche gilt für die in die Personalakten aufgenommenen Vorgänge und Eintragungen über berufsgerichtliche Verfahren und Ordnungswidrigkeiten.
§ 90
Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten
(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 88 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 85 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.
§ 91
Aufbewahrung
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der gesetzlichen Altersgrenze, im Falle der Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat; in den Fällen des § 24 BeamtStG und des § 10 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Anspruch auf Versorgungsbezüge erloschen ist.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden; dies gilt nicht für Unterlagen über Beihilfen, soweit sie in einem elektronischen Verfahren gespeichert werden.
(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen den zuständigen Archiven anzubieten. Die nicht übernommenen Personalakten sind zu vernichten.
(5) Auf Mikrofilm übernommene Personalakten dürfen vorzeitig vernichtet werden, jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat. Für die Aufbewahrung und für die Vernichtung von Mikrofilmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 92
Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung
(1) Der Dienstherr kann Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung auf eine personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn übertragen. Die Aufgabenübertragung kann sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. Der Dienstherr darf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalaktendaten an die personalverwaltende Stelle übermitteln.
(2) Die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle handelt in Vertretung des die Aufgabe übertragenden Dienstherrn.
(3) Für die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle gelten die Regelungen der §§ 84 bis 91 sowie § 50 BeamtStG entsprechend.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit der kommunalen Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Land Nordrhein - Westfalen.
(5) Der Dienstherr kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung nach § 77 auch geeigneter Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. §§ 85 und 90 Absatt 2 sowie § 11 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), gelten entsprechend.
§ 93
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in regelmäßigen Zeitabständen und anlässlich einer Versetzung beurteilt werden; die obersten Dienstbehörden bestimmen die Zeitabstände und können Ausnahmen für Gruppen von Beamten zulassen. Die Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Sie sind zu den Personalakten des Beamten zu nehmen. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegenäußerung des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf seinen Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.
§ 94
Beteiligung der Spitzenorganisationen
(1) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände mit einer angemessenen Frist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen können weiterhin verlangen, dass ihre Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung finden, mit Begründung und einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag mitgeteilt werden.
(2) Jede Spitzenorganisation und das Innenministerium sowie das Finanzministerium kommen regelmäßig zu gemeinsamen Gesprächen über allgemeine Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse zusammen; ist ein anderes Ministerium für eine solche Regelung zuständig, ist dieses hinzuzuziehen. Beide Seiten können aus besonderem Anlass ein solches Gespräch verlangen, das innerhalb eines Monats stattzufinden hat.
(3) Spitzenorganisationen im Sinne der Absätze 1 und 2 und des § 53 BeamtStG sind die für den Bereich des Landes gebildeten Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Berufsverbänden, die für die Vertretung der Belange von Beamten im Sinne des § 3 BeamtStG erhebliche Bedeutung haben. Ihnen stehen die Gewerkschaften und Berufsverbände gleich, die keinem solchen Zusammenschluss angehören, aber die sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
§ 95
Errichtung Landespersonalausschuss
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 98 wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
§ 96
Zusammensetzung
(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus vierzehn ordentlichen und vierzehn stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Je ein Mitglied und sein Stellvertreter werden durch das Innenministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium, das für Schule und das für Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium sowie durch die Präsidentin des Landesrechnungshofs bestimmt.
(3) Die übrigen acht ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Innenministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände und sechs ordentliche und sechs stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande. Für jedes zu berufende Mitglied und seinen Stellvertreter müssen je drei Beamte benannt werden.
(4) Die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sein.
(5) Die den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande zustehenden Sitze werden nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren verteilt; dabei sind die Zahlen der Mitglieder, die Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sind, zugrunde zu legen.
(6) Vorsitzender des Landespersonalausschusses ist das vom Innenministerium bestimmte Mitglied.
§ 97
Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Die berufenen ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter scheiden aus dem Landespersonalausschuss außer durch Zeitablauf (§ 96 Abs. 3) oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder im Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 39 BeamtStG findet keine Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
(3) § 83 Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Schaden erleidet. Erleidet ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung oder infolge seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Unfall, so gelten die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung über die Unfallfürsorge entsprechend.
§ 98
Aufgaben
(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob
1. in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen zugelassen werden
a) nach §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 15 Abs. 2, 20 Abs. 5, 22 Abs. 4,
b) im Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3, § 9 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 10 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2,
c) von Vorschriften der Verordnungen nach § 5 Abs. 1 und § 111 Abs. 1, soweit diese die Entscheidung dem Landespersonalausschuss vorbehalten,
und
2. andere Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 13 Abs. 3).
(2) Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung machen.
(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen. Der Landespersonalausschuss kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung solche Aufgaben durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuss wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem Landespersonalausschuss angehören müssen; für diesen Ausschuss gilt § 95 Satz 2, für seine Mitglieder § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
(4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung jeweils zum Ablauf des in § 96 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitraums zu unterrichten.
§ 99
Geschäftsordnung
Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 100
Verfahren
(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Er kann jedoch Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 101
Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle
(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Landespersonalausschuss im Innenministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.
§ 102
Beweiserhebung, Amtshilfe
(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben; er darf Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht beeidigen.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 103
Beschlüsse
(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, sind bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis zusteht, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
Abschnitt
6
Rechtsweg
§ 104
Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden
(1) Für Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist ein Vorverfahren nicht erforderlich. Dies gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, sowie für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten. Satz 1 ist bis zum 31. Oktober 2012 befristet.
(2) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 2 Abs. 5), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. Der Beamte kann jederzeit Eingaben an den Landtag unmittelbar richten.
§ 105
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die dienstvorgesetzte Stelle, bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch die Regelungsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4), vertreten. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten des Landes kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.
§ 106
Zustellung
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
Abschnitt
7
Besondere Beamtengruppen
§ 107
Beamte des Landtags
(1) Die Beamten des Landtags sind Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten des Landtags werden durch den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamten des Landtags ist der Präsident des Landtags.
(2) Der Direktor beim Landtag kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist.
(3) § 37 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Präsident des Landtages tritt.
§ 108
Ehrenbeamte
(1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Ehrenbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand gegeben sind; es gilt jedoch keine Altersgrenze.
2. §§ 17 Abs. 3, 24, 25, 32 Abs. 2, 49 bis 54, 57, 60, 61, 77 und 80 finden keine Anwendung. Hauptberufliche Beamte dürfen nach Erreichen der Altersgrenze nicht zur Weiterführung ihrer bisherigen Amtsaufgaben in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden.
(2) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften. Für die Mitglieder eines von der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gewählten Ausschusses, die in dieser Eigenschaft zu Ehrenbeamten zu ernennen sind, nimmt die Aufsichtsbehörde der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle wahr.
§ 109
Beamte des Landesrechnungshofs
Für die Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen nichts anderes bestimmt ist; § 39 BeamtStG gilt jedoch nicht für den Präsidenten und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Mitglieder und der anderen Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs ist der Präsident des Landesrechnungshofs.
§ 110
Polizeivollzugsdienst
(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.
§ 111
Laufbahn, Arbeitszeit
(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln
1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst,
2. der Erwerb der Befähigung für den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst sowie
3. die in § 5 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 7 und 10 bis 12 genannten Regelungsinhalte.
(2) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen der Laufbahnverordnung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamten. Dabei sind insbesondere zu regeln
1. das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst,
2. das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden sollen sowie
3. die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 13 genannten Regelungsinhalte.
(3) Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über
1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,
2. unregelmäßige Arbeitszeiten,
3. den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,
4. dienstfreie Zeiten,
5. die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.
§ 112
Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung
Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann Polizeivollzugsbeamten, die Beamte auf Lebenszeit oder verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden.
§ 113
Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge
(1) Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art des Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(2) Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, Elternzeit nach der auf Grund des § 76 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung oder Urlaub nach § 74 Abs. 1 Satz 2 oder § 74 Abs. 2 gewährt wird; dies gilt auch während einer Beurlaubung nach § 71 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 , sofern der Beamte nicht Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die Heilfürsorge umfasst alle zu Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge und die Angemessenheit der Aufwendungen des Landes, regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.
§ 114
Untersagen des Tragens der Dienstkleidung
(1) Polizeivollzugsbeamten, denen nach § 39 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, kann auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeiunterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung auf Grund des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 115
Eintritt in den Ruhestand
(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats, in dem sie das zweiundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr für fünfundzwanzig Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden. Wechselschichtdienst sind Zeiten, in denen der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. Der Beamte hat die Zeiten nachzuweisen.
(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.
§ 116
Dienstunfähigkeit
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit ist ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten eines beamteten Polizeiarztes einzuholen.
(3) Wird der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Soweit der Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu den §§ 5 und 6 zu erwerben. § 26 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG bleiben unberührt.
§ 117
Feuerwehrtechnischer Dienst
(1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Es gelten § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114, außerdem für die Beamten in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Beamten in den Feuerwehren des Landes § 111 Abs. 3 sowie für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 113 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Beamten in den Feuerwehren treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(4) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung spezielle Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln
1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst,
2. der Erwerb der Befähigung für den mittleren, den gehobenen und den höheren feuerwehrtechnischen Dienst,
3. die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,
4. in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.
§ 118
Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten
(1) Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.
(3) Vor der Zurruhesetzung von Beamten bei Justizvollzugsanstalten wegen Dienstunfähigkeit kann die ärztliche Untersuchung auch durch ein Gutachten eines vom Justizministerium bestellten beamteten Vollzugsarztes erfolgen. Entsprechendes gilt bei Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, wenn eine Befreiung von bestimmten Diensten beantragt wird.
§ 119
Bürgermeister und Landräte
(1) Auf die Bürgermeister finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bürgermeister sind Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Sie sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.
(3) Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung. Es endet mit Ablauf der Wahlzeit. Diese beträgt sechs Jahre, beginnend mit dem Amtsantritt. Das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte.
(4) Für Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den Eintritt in den Ruhestand finden §§ 31 und 33 Abs. 3 keine Anwendung. Bürgermeister treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie
1. insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben oder
2. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung von achtzehn Jahren erreicht haben oder
3. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht haben;
anderenfalls sind sie entlassen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind.
(5) Auf abgewählte Bürgermeister finden die §§ 38 LBG NRW und 30 Abs. 3 Satz 3 BeamtStG entsprechende Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt im Falle der Entlassung (§ 28) und der Versetzung in den Ruhestand (§ 36) die Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 34 LBG NRW, §§ 27 und 37 BeamtStG sowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle wahr.
(7) Bei Anwendung des § 85 Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt ein am 30. September 1999 bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.
(8) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
§ 120
Übrige kommunale Wahlbeamte
(1) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die übrigen kommunalen Wahlbeamten werden für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Über die Berufung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Bei ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit dürfen sie nicht älter als sechsundfünfzig Jahre sein. Sie sind verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuführen. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte.
(3) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden im Falle der Abberufung oder Abwahl die §§ 38 LBG NRW und 30 Abs. 3 BeamtStG entsprechende Anwendung. Mit Erreichen der Altersgrenze oder mit Ablauf der Amtszeit gilt § 31 Abs. 1 und 3 entsprechend.
§ 121
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen
(1) Auf die Professoren, Juniorprofessoren, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als solche an einer Hochschule des Landes in das Beamtenverhältnis berufen sind, und die in § 133 genannten Beamten finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Ernennungen gilt § 15 Abs. 3 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung demselben Fachbereich zugeordnet sind und Professoren und Juniorprofessoren im Angestelltenverhältnis in die Berechnung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 einbezogen werden.
§ 122
Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub
(1) Sollen Professoren, Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG nach § 7 Abs. 3 BeamtStG vom Innenministerium zugelassen werden.
(2) Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, müssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.
§ 123
Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses
(1) Die Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
(2) Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion sechs Jahre, in den übrigen Fällen nach Satz 1 fünf Jahre nicht übersteigen. Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist das Beamtenverhältnis auf Antrag aus den in Satz 4 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind
1. Urlaub nach § 70 oder § 71,
2. Urlaub zur Ausübung eines Mandats,
3. Urlaub für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
4. Grundwehr- und Zivildienst oder
5. Inanspruchnahme von Elternzeit und Pflegezeit nach den Regelungen über die Elternzeit und Pflegezeit oder Beschäftigungsverbot nach den Regelungen über den Mutterschutz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
Dies gilt entsprechend im Fall einer
1. Teilzeitbeschäftigung,
2. Ermäßigung der Arbeitszeit zur Ausübung eines Mandats oder
3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 4 Satz 1, § 24 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, § 22 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 1 bis 4 und Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht zulässig. § 31 Abs. 3 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.
(3) Zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.
§ 124
Sonderregelungen
(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Arbeitszeit sind auf die Professoren nicht anzuwenden. §§ 63 bis 72 gelten entsprechend. Erfordern die Aufgaben einer Hochschuleinrichtung ausnahmsweise eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung für bestimmte Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit für anwendbar erklären. § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 62 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Die Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn der Studiengang, in dem er überwiegend tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von Hochschulen des Landes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gelten für Professoren, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, §§ 24 und 25 entsprechend, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.
(3) Fällt der Monat, in dem ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt der Professor abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.
(4) Professoren dürfen im Rahmen von § 78 Abs. 3 und 4 ihre Amtsbezeichnung ohne Zusatz weiterführen. § 78 Abs. 2 Satz 3 findet nach der Ernennung zum Präsidenten oder zum Rektor keine Anwendung.
§ 125
Juniorprofessoren
(1) Die Juniorprofessoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 39 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, § 32 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung gilt § 123 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 entsprechend. Eine erneute Berufung als Juniorprofessor ist ausgeschlossen. § 31 Abs. 3 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.
(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessoren nicht anzuwenden. § 124 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 126
Nebentätigkeit
(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professoren sowie Juniorprofessoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Lehre, Forschung, Kunst und künstlerischen Entwicklungsvorhaben steht.
(2) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 121) hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, der dienstvorgesetzten Stelle vor Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile anzuzeigen. Die oberste Dienstbehörde kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten.
(3) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie erlässt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 121) nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Rechtsverordnung nach § 57 einschließlich näherer Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.
Abschnitt
8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 127
Laufbahnbefähigung
Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 15. September 1984 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) erworben.
§ 128
Übergang Anstellung
(1) Das Beamtenverhältnis auf Probe ist für Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre regelmäßige oder im Einzelfall festgesetzte Probezeit abgeleistet und sich bewährt, das 27. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Probe ist für Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit befinden, nach erfolgreichem Abschluss dieser Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.
§ 129
Übergang Altersgrenze Polizei
(1) Die Altersgrenze vollendetes 62. Lebensjahr gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1950.
(2) Für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1948 wird die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr) um 12 Monate, für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1949 um 18 Monate angehoben.
§ 130
Übergang Altersgrenze Justizvollzug
(1) Die Altersgrenze vollendetes 62. Lebensjahr gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1948.
(2) Für die Beamten des Geburtsjahrganges 1947 wird die bis zum 31. Dezember 2005 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr) um 18 Monate angehoben.
§ 131
Übergang Altersteilzeit, Altersurlaub
Für Beamte, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angetreten haben, verbleibt es bei der bisherigen Altersgrenze.
§ 132
Bürgermeister, Landräte
Für Bürgermeister und Landräte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz) vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380) im Amt waren, gilt für die Dauer der laufenden Amtszeit § 195 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706).
§ 133
Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamten
(1)
Auf Beamte, die nach dem Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen oder
dem Fachhochschulgesetz nicht als Professoren, Hochschulassistenten,
wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben übernommen
worden sind, finden § 199 Abs. 1 sowie die §§ 202 bis 206 und die §§ 209 bis
216 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) in seiner vor dem 1. Januar
1980 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben weiterhin Anwendung:
1. § 200 Abs. 2 und § 202 gelten für Hochschullehrer im Sinne des § 199 Abs. 1
der bisherigen Fassung und Fachhochschullehrer, § 202 Abs. 3 auch für
Direktoren der Institute für Leibesübungen und Akademische Räte entsprechend.
2. Bei Beamten auf Widerruf wird das Beamtenverhältnis nach den bisher geltenden Vorschriften beendet.
(2) Auf die Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706 ), in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Entsprechendes gilt für § 203a in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung für wissenschaftliche Mitarbeiter, die nach dieser Vorschrift in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind.
(3) Auf die Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten sowie Oberingenieure finden die sie betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 134
Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
(1) Das Recht der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; das gilt auch bei einem Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am 31. Dezember 1979 geltenden Versorgungs- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können; allgemeine Änderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne des § 70 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor noch nicht entpflichtet ist. Ist der Professor vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in die der Professor zuletzt eingestuft war.
(3) Für die Entpflichtung der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren gilt § 32 entsprechend.
(4) Die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember 1979 entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamten im Sinne des Abschnitts XIII in der vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamten bleiben unberührt.
§ 135
Satzungen
Satzungen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die das Recht begründen, Beamte zu haben, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
§ 136
Rechtsverordnungen
Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung
1. nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags nähere Vorschriften über die Aufstellung und Ausführung der Stellenpläne der Gemeinden und der Gemeindeverbände erlassen,
2. Ausnahmen von § 111 Abs. 1 zulassen für Bewerber, die unmittelbar in den gehobenen oder in den höheren Polizeivollzugsdienst eingestellt werden; die Bewerber für den gehobenen Dienst müssen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3, die Bewerber für den höheren Dienst müssen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erfüllen.
§ 137
Übergang Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand
Bis zum Inkrafttreten einer Regelung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 sind Zurruhesetzungsverfahren weiterhin unter Beteiligung eines Arztes der unteren Gesundheitsbehörde durchzuführen.
§ 138
Inkrafttreten/Befristung
(1) Das Gesetz tritt mit Ausnahme von § 77 Abs. 9 mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), außer Kraft.
(2) Das Gesetz tritt zum 1. April 2014 außer Kraft.
1102
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1999 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 wird die Angabe „§ 99“ durch die Angabe „§ 82“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 4 wird das Wort „Landesbeamtengesetzes“ durch die Angaben „§ 26 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
3. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Landesbeamtengesetzes“ durch die Angaben „§ 26 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
20020
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und
zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird wie folgt geändert:
1.
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 102 Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 84 Abs. 2
Satz 3“ ersetzt.
2.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 49 Abs.
1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 71“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt.
3.
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 75 b LBG“ durch die Angabe „§ 41
Beamtenstatusgesetz und § 52 Abs. 5 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.
20061
Artikel 4
Änderung
des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten
für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW -) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2004 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
1.
§ 21 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 64 und 65 des Landesbeamtengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Angabe „§ 37 Beamtenstatusgesetz“
ersetzt.
2.
§ 29 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe „(§§ 102 ff. Landesbeamtengesetz)“ durch die Angabe
„(§ 50 Beamtenstatusgesetz, §§ 84 - 92 des Landesbeamtengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen)“ ersetzt.
2022
Artikel 5
Änderung
des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 88“ durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.
20301
Artikel 6
Änderung
des Gesetzes zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des
mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst
der Staatlichen Umweltverwaltung
Das Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 708), geändert durch Artikel 25 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
§
1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG)“ werden
ersetzt durch die Wörter „Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen
und Beamten in den Ländern (BeamtStG)“.
2031
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männer für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männer für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben „§ 8 Abs. 4, § 199 Abs. 2“ durch die Angaben „§ 15 Abs. 3, 121 Abs. 2“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Angaben „§ 25 Abs. 6“ durch die Angaben „§ 20 Abs. 6“ ersetzt.
4. In § 8 Abs. 8 Nr. 1 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
5. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Angaben „§ 102 Abs. 3“ durch die Angaben „§ 84 Abs. 2“ ersetzt.
20320
Artikel 8
Änderung
des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften
auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes
Das Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 wird die Angabe „§ 91“ durch die Angabe „§ 83“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 und 2 werden die Angaben „§ 60 Abs. 2 und § 230 des Landesbeamtengesetzes (LBG)“ durch die Angaben „§ 75 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz (LBG)“ ersetzt.
20340
Artikel 9
Änderung des Landesdisziplinargesetzes
Das Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 werden Nummer 1 und Nummer 2 a wie folgt geändert: Die Angabe „§ 83 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ wird ersetzt durch die Angabe „§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes“.
2. In § 2 werden Absatz 1 Nr. 2 b und Absatz 2 wie folgt geändert: Die Angabe „§ 83 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes“ wird ersetzt durch die Angabe „§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes“.
3. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 35 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§§ 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes“.
4. In § 15 Abs. 4 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 35 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§§ 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes“.
5. In § 38 werden Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wie folgt geändert: Die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 35 des Landesbeamtengesetzes“ werden ersetzt durch die Angabe „§§ 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes“.
6. In § 40 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe„§ 68“ ersetzt durch die Angabe „§ 49“.
7. In § 46 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1“ ersetzt durch die Angabe „§ 83 Abs. 1“.
2035
Artikel 10
Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486), wird wie folgt geändert:
§
72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird in Nummer 6 die Angabe „§ 21 Beamtenstatusgesetz“ durch die
Angabe „§ 20 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 10 werden die Angaben „§§ 78 b, 78 d, 78 e oder § 85 a“ durch die Angaben „§§ 63 bis 65, § 70 oder § 66, § 71“ ersetzt.
c) In Satz 2 wird in Nummer 1 die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
221
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), wird wie folgt geändert:
1.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angaben „§ 10 Abs. 4“ durch die Angaben „17
Abs. 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Angaben „§ 44 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angaben „§ 31 Abs. 3“ ersetzt.
2. In § 21 Abs. 5 Satz 3 werden die Angaben „§ 84 Landesbeamtengesetz“ durch die Angaben „§ 48 Beamtenstatusgesetz und § 81 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.
3. In § 33 Abs. 2 Satz 3 werden die Angaben „§ 3 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angaben „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
4. In § 36 Abs. 1 Nr. 2 werden die Angaben „§ 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Angaben „§ 123 Abs. 3 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.
5.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angaben „§ 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202
Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes“
durch die Angaben „§ 122 Abs. 2, § 123 Abs. 2 und 3, § 124 Abs. 1 Sätze 1 bis 3
und Abs. 2 und 3 sowie § 126 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Angaben „§ 200 Abs. 2, § 203 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 206 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Angaben „§ 122 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 126 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.
6.
§ 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 werden in Satz 3 die Angaben „§ 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8“ durch
die Angaben „§ 123 Abs. 2 Sätze 3 bis 8“ sowie in Satz 6 die Angaben „§ 44 Abs.
2 Satz 2“ durch die Angaben „§ 31 Abs. 3“ ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Angaben „§§ 200 Abs. 2, 206 Abs. 2 und 3“ durch die Angaben „§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
7. In § 73 Abs. 5 Satz 2 werden die Angaben „§§ 92 Abs. 4 und 202 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Angaben „§ 78 Abs. 4 und § 124 Abs. 4 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.
8. In § 77 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Angaben „§§ 102 bis 102 g“ durch die Angaben „§§ 84 bis 91“ sowie die Angaben „§ 102 d Abs. 1“ durch die Angaben „§ 88 Abs. 1“ und die Angaben „§ 96 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6“ durch die Angaben „§ 80 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6“ ersetzt.
221
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
Das Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD -) vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 werden in der Nummer 3 die Angaben „§ 16 und des § 187 Abs. 1“ durch die Angaben „§ 6 und des § 111 Abs. 1“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 werden in Nummer 5 die Angaben in der Klammer „§ 106 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angaben „§ 94 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
3. In § 23 werden im letzten Halbsatz die Angaben „§ 15 Abs. 1 oder zu § 16“ durch die Angaben „§ 5 Abs. 1 oder zu § 6“ ersetzt.
221
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich
Das
Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im
Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) wird wie folgt
geändert:
In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „§ 88“ durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.
221
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG –) vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), geändert durch Artikel 6 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 5 Satz 3 werden die Angaben „§ 10 Abs. 4“ durch die Angaben „§ 17 Abs. 4“ ersetzt.
2. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden die Angaben „§ 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Angaben „§ 123 Abs. 3 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Angaben „§ 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Angaben „§ 122 Abs. 2, § 123 Abs. 2 und 3, § 124 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2 und 3 sowie § 126 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Angaben „§ 200 Abs. 2, § 203 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 206 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Angaben „§ 122 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 126 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.
4. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden in Satz 3 die Angaben „§ 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8“ durch die Angaben „§ 123 Abs. 2 Sätze 3 bis 8“ und in Satz 6 die Angaben „§ 44 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angaben „§ 31 Abs. 3“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Angaben „§§ 200 Abs. 2, 206 Abs. 2 und 3“ durch die Angaben „§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
5. In § 71 Abs. 5 Satz 2 werden die Angaben „§§ 92 Abs. 4 und 202 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Angaben „§ 78 Abs. 4 und § 124 Abs. 4 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.
6. In § 74 Abs. 3 Satz 2 werden die Angaben „§§ 102 bis 102 g“ durch die Angaben „§§ 84 bis 91“ sowie die Angaben „§ 102 d Abs. 1“ durch die Angaben „§ 88 Abs. 1“ und die Angaben „§ 96 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6“ durch die Angaben „§ 80 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6“ ersetzt.
223
Artikel 15
Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel II Nr. 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), wird wie folgt geändert:
1. In § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 7 Landesbeamtengesetz“ durch die Angabe „§ 9 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.
2. In § 61 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz wird die Angabe „§ 102“ durch die Angabe „§ 84“ ersetzt.
3. In § 61 Abs. 3 Satz 9 wird die Angabe „§ 25 Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
4. § 61 Abs. 7 wird aufgehoben.
5. Aus § 61 Abs. 8 wird Abs. 7.
6. In § 77 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 106 Landesbeamtengesetz“ durch die Angabe „§ 94 Landesbeamtengesetz und § 53 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.
223
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 2 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 Landesbeamtengesetz“.
2. In § 24 und § 26 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 LBG“ ersetzt durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Landesbeamtengesetz“.
311
Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen
Das
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzugs in Nordrhein-Westfalen
(Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) vom 20.
November 2007 (GV. NRW. S. 539) wird wie folgt geändert:
§ 87 wird aufgehoben.
312
Artikel 18
Änderung des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Richtergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 408), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 107 des Landesbeamtengesetzes)“ ersetzt durch den Klammerzusatz „(§ 95 des Landesbeamtengesetzes)“.
3. In § 4 Abs. 2 Satz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 108 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes)“ ersetzt durch den Klammerzusatz „(§ 96 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes)“.
4. In § 6 b Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 69 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 51 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.
5. In § 6 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 67 - 75 b des Landesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§§ 48 - 58 des Landesbeamtengesetzes und § 41 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
6. In § 6 c Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 68 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 49 Abs. 2 Satz 3“.
315
Artikel 19
Änderung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
Das Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 461), wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 16 Abs. 1 Landesbeamtengesetz)“ durch die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Landesbeamtengesetz)“ ersetzt.
2. In § 32 Abs. 2 wird die Angabe „Vorgesetzte (§§ 3 Abs. 5, § 16 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz)“ durch die Angabe „Vorgesetzte (§§ 2 Abs. 5, § 6 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz)“ ersetzt.
316
Artikel 20
Änderung des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW) vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „84 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.
7134
Artikel 21
Änderung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird wie folgt geändert:
§ 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 werden die Angaben „§ 35 Abs. 2 Landesbeamtengesetz“ durch die Angaben „§§ 22 Abs. 4 und 23 Abs. 4 Satz 2 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.
81
Artikel 22
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein- Westfalen (AG-SGB II NRW)
Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 207), wird wie folgt geändert:
In
§ 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ ersetzt. Hinter
dem Wort „Beamtenrechtsrahmengesetzes“ wird folgender Zusatz angefügt:
„sowie Abschnitt 3 des Beamtenstatusgesetzes und Abschnitt 3 des
Landesbeamtengesetzes NRW.“
20320
Artikel 23
Außerkrafttreten des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang
Das Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 83) tritt mit Wirkung zum 1. April 2009 außer Kraft. Es gilt weiterhin für Aufwendungen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 entstanden sind.
Artikel 24
Das Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 § 77 Abs. 9 mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. Artikel 1 § 77 Abs. 9 tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstehen.
Düsseldorf, den 21. April 2009
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof.
Dr. Andreas P i n k w a r t
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin
Schule und Weiterbildung
Barbara S o m m e r
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Armin L a s c h e t
GV. NRW. 2009 S. 224