Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 12 vom 8.5.2009 Seite 265 bis 294

13. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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13. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

13. Verordnung
zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 21. April 2009

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 690), wird wie folgt geändert:

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Der Abschnitt „Allgemeiner Gebührentarif, Inhaltsübersicht“ wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung „17 Lotterieangelegenheiten“ wird durch die Bezeichnung „17 Glücksspielwesen“ ersetzt.

b) Die Bezeichnung „17b Angelegenheiten der Spielbank“ wird gestrichen.

2. In der Tarifstelle 3.5 wird nach der Überschrift folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung nach Tarifstelle 3.5.1 fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

3. Die Tarifstelle 10.1.5 erhält folgende Fassung:

„10.1.5

Teilnahme an einer Kenntnisprüfung gem.

a) § 3 Absatz 2 Satz 4 BÄO
Gebühr: Euro 360

b) § 3 Absatz 2 Satz 5 BÄO
Gebühr: Euro 120 bis 270

c) § 4 Absatz 2 Satz 2 BApO
Gebühr: Euro 230

d) Verlegung des Prüfungstermins aus einem in der Person der Antragstellenden/des Antragstellenden liegenden Grund
Gebühr: Euro 90“.

4. Vor der Tarifstelle 10.11.1 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Die nachfolgende Amtshandlung für die Weiterbildungsstätten fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

5. Die Tarifstelle 12.17 wird wie folgt geändert:

a) In den Tarifstellen 12.17.1, 12.17.2, 12.17.5, 12.17.6, 12.17.7 und 12.17.8 werden den Texten jeweils die Wörter „Entscheidung über die“ vorangestellt.

b) In der Tarifstelle 12.17.3 werden nach dem Wort „Inhabers“ die Wörter „und bezüglich der Buchmachergehilfen“ eingefügt.

6. In Tarifstelle 15a.1.1 Buchstabe c wird nach der Zeile Gebühr ein Absatz eingefügt; dem Wort „mindestens“ werden die Wörter „für Buchstabe a bis c gilt:“ vorangestellt.

7. Die Tarifstellen „15a.2.11“ und „15a.2.12“ werden zu Tarifstellen „15a.2.12“ und „15a.2.13“.

8. Die Tarifstelle 15a.2.11 (neu) erhält folgende Fassung:

„15a.2.11

Prüfung der nach § 29 angeordneten Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach 5.3.3.6 TA Luft
Gebühr: Euro 50 bis 500“.

9. Die Tarifstelle 15a.3.9 wird wie folgt geändert:

a) Die Tarifstellen „15a.3.9.3 bis 15a.3.9.7“ werden „15a.3.9.4 bis 15a.3.9.8“.

b) Die Tarifstelle 15a.3.9.3 (neu) erhält folgende Fassung:

„15a.3.9.3

Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 14 Absatz 2 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 14 Absatz 3
Gebühr: Euro 50 bis 500“.

10. Die Tarifstelle 15a.3.11.5 erhält folgende Fassung:

„15a.3.11.5

Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 10 Absatz 2 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach
§ 10 Absatz 3
Gebühr: Euro 50 bis 500“.

11. Nach Tarifstelle 15a.3.17.1.2 wird folgende Tarifstelle 15a.3.17.2 neu eingefügt:

„15a.3.17.2

Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 8 Absatz 4
Gebühr: Euro 50 bis 500“.

12. Bei Tarifstelle 16.10.1 wird Buchstabe d angefügt:

„d) Widerruf der Anerkennung einer Zuchtorganisation
Gebühr: Euro 100 bis 1 500“.

13. Bei Tarifstelle 16.10.5.1 wird Buchstabe d angefügt:

„d) Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation
Gebühr: Euro 100 bis 1 500“.

14. Bei Tarifstelle 16.10.5.2 wird Buchstabe c angefügt:

„c) Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben einer Embryiotransfereinrichtung

Gebühr: Euro 100 bis 1 500“.

15. Die Tarifstellen 16.13 bis 16.13.5 werden gestrichen.

16. Die Tarifstelle 16a.8 erhält folgende Fassung:

„16a.8

Amtshandlungen auf Grundlage des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, S. 1025) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung – 1. Fleischgesetzdurchführungsverordnung (1. FlGDV) vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) und der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen – 2. Fleischgesetzdurchführungsverordnung (2. FlGDV) vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) in der jeweils geltenden Fassung

16a.8.1

Sachkundeprüfung privater Klassifizierer

Prüfung der Sachkunde über die Klassifizierung von Schlachtkörpern einer Tierart gemäß § 4 Absatz 2 Fleischgesetz i.V.m. § 7 Absatz 1 2. FlGDV
Gebühr: Euro 300

16a.8.2

Zulassung privater Klassifizierer

Entscheidung über die Zulassung privater Klassifizierer gemäß § 4 Fleischgesetz
Gebühr: Euro 52 bis 300

16.a.8.3

Fortbildung und Fortbildungsprüfung privater Klassifizierer

Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung gemäß § 4 Absatz 4 Fleischgesetz i.V.m. § 15 Absatz 1 2. FlGDV
Gebühr: Euro 360 bis 700

16a.8.4

Kontrollen

a) Überprüfung der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der Bestimmungen des Fleischgesetzes und der aufgrund des Fleischgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Gebühr: Euro 120 bis 6 300

b) Überprüfung der Klassifizierer auf Einhaltung der Bestimmungen des Fleischgesetzes und der aufgrund des Fleischgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Gebühr: Euro 52 bis 1 600“.

17. Nach der Tarifstelle 16.7.2.6.2 wird folgende Tarifstelle 16.7.2.6.3 neu eingefügt:

„16.7.2.6.3

in Champignons
Gebühr: Euro 1 145 bis 3 580“.

18. In der Tarifstelle 17 wird die Überschrift „Lotterieangelegenheiten“ durch die Überschrift „Glücksspielwesen“ ersetzt.

19. Die Tarifstelle 17.1 erhält folgende Fassung:

a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: 0,06 v.H. des Spielkapitals“.

b) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:

„c) mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: 0,08 v.H. des Spielkapitals“.

20. Die Tarifstelle 17.2 wird wie folgt geändert:

a) Bei Buchstabe a wird in der Zeile Gebühr die Textangabe „1 000“ durch die Textangabe „500“ ersetzt.

b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 15 000“.

c) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:

„c) mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 25 000“.

21. Die Tarifstelle 17.3 erhält folgende Fassung:

„17.3

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Sportwettenerlaubnis

a) mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 3 000 bis 10 000

b) mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: Euro 5 000 bis 30 000

c) mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: Euro 10 000 bis 50 000“.

22. Die Tarifstelle 17.6 erhält folgende Fassung:

„17.6

Widerruf einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.3 und 17.5
Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.

23. Die Tarifstelle 17.7 wird gestrichen und die bisherigen Tarifstellen „17.8“ und „17.9“ werden „17.7“ und „17.8“.

24. In der Tarifstelle 17.7 (neu) wird in der Zeile Gebühr die Textangabe „1 000 bis 10 000“ durch die Textangabe „50 bis 5 000“ ersetzt und die Anmerkung gestrichen.

25. Nach der Tarifstelle 17.8 (neu) wird folgende neue Tarifstelle 17.9 eingefügt:

„17.9

Erteilung der Rahmenerlaubnis zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,05 v.H. des Gesamt-Bruttospielertrages der Spielbanken, höchstens Euro 30 000;

Erteilung einer Einzelerlaubnis
Gebühr: 0,01 bis 0,05 v.H. des Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Rahmen- bzw. Einzelerlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.

17.9.1

Änderung oder Widerruf der Rahmenerlaubnis
Gebühr: 0,005 bis 0,05 v.H. des Gesamt-Bruttospielertrages der Spielbanken;

Änderung oder Widerruf von Einzelerlaubnissen
Gebühr: 0,002 bis 0,05 v.H. des Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

17.9.2

Erlass, Änderung oder Widerruf einer Spielordnung
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

17.9.3

Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

26. Die Tarifstelle 18b.6 erhält folgende Fassung:

„18b.6

Entscheidung über die Anerkennung eines Rechtsträgers als Stelle zur Gefahrenabwehr (anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr – RSO) nach § 18 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500“.

27. Die Tarifstelle 18b.8 erhält folgende Fassung:

„18b.8

Entscheidung über die Anerkennung eines Rechtsträgers als Ausbildungseinrichtung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr nach § 19 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500“.

28. Die Tarifstelle 23.4.1 erhält folgende Bezeichnung:

„23.4.1

Genehmigungen“.

29. Die Tarifstelle „23.4.1.1“ wird zur Tarifstelle „23.4.2.4“ (neu).

30. Die Tarifstelle 23.4.1.1 (neu) erhält folgende Fassung:

„23.4.1.1

Entscheidungen über Anträge auf die Erteilung von Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. L 273 vom 10. Oktober 2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“.

31. Nach der Tarifstelle 23.4.1.1 werden die Tarifstellen 23.4.1.1.1 bis 23.4.1.1.4 neu eingefügt.

a) Die Tarifstelle „23.4.1.2.33“ wird zur Tarifstelle „23.4.1.1.1“.

b) Die Tarifstelle „23.4.1.2.34“ wird zur Tarifstelle „23.4.1.1.2“.

c) Die Tarifstelle „23.4.1.2.35“ wird zur Tarifstelle „23.4.1.1.3“.

d) Die Tarifstelle „23.4.1.2.36“ wird zur Tarifstelle „23.4.1.1.4“.

32. Die Tarifstelle 23.4.1.2 erhält folgende Bezeichnung:

„23.4.1.2

Entscheidungen über Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen für die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und von Tieren stammenden Teilen und Erzeugnissen“.

33. Die Tarifstelle „23.4.1.2.31“ wird zur Tarifstelle „23.4.2.5“ (neu).

34. Die Tarifstelle „23.4.1.2.32“ wird zur Tarifstelle „23.4.2.6“ (neu).

35. Die Tarifstelle 23.4.3.9 erhält folgende Fassung:

„23.4.3.9
Amtshandlungen nach der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.9.1

Genehmigung, Registrierung, Inverkehrbringen

23.4.3.9.1.1

Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 3 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

23.4.3.9.1.2

Anordnung des Ruhens der Genehmigung, Widerruf oder Wiederzulassung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 4 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.4.3.9.1.3

Entgegennahme der Anzeige und Erfassung (Registrierung) eines Fischhaltungsbetriebes nach § 6 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.4.3.9.2

Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

23.4.3.9.3

Besondere Schutzmaßnahmen

23.4.3.9.3.1

Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach den §§ 19 bis 22 oder § 24 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 20 bis 500“.

36. Nach der Tarifstelle 23.8.11 wird die Tarifstelle 23.8.12 neu eingefügt:

„23.8.12

Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an Jagdausübungsberechtigte für deren Jagdbezirk gemäß § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fleischhygienegesetzes i. V. m. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Übergang auf das LFGB
Gebühr: Euro 25“.

37. In Tarifstelle 28.2.10 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2379)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

38. Die Tarifstelle 28.2.10.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 11“ wird durch die Angabe „§ 6 Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

b) Die Angabe „§ 6 Abs. 4“ wird durch die Angabe„§ 6 Absatz 6“ ersetzt.

39. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „31. Dezember 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 21. April 2009

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2009 S. 266