Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 13 vom 20.5.2009 Seite 295 bis 306

Genehmigung der 48. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinden Weeze und Bedburg-Hau
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Genehmigung der 48. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinden Weeze und Bedburg-Hau

Genehmigung der
48. Änderung des Regionalplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Gemeinden Weeze und Bedburg-Hau

Vom 27. März 2009

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2008 die 48. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinden Weeze und Bedburg-Hau beschlossen (Neudarstellung eines Bereiches für Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) sowie Reduzierung zweier BSAB).

 

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 27. März 2009 – 322 – 30.15.02.49 - gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

 

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

 

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Kleve und den Gemeinden Weeze und Bedburg-Hau zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmi­gung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

 

Düsseldorf, den 30. April 2009

 

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Michael  G a e d t k e

 

GV. NRW. 2009 S. 304