Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 14 vom 25.5.2009 Seite 307 bis 320

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärterprüfungsordnung - StrWPrO)
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Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärterprüfungsordnung - StrWPrO)

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Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschluss- und
Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf
„Straßenwärter/Straßenwärterin“
(Straßenwärterprüfungsordnung - StrWPrO)

 

Vom 1. Mai 2009

 

Auf Grund des § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (BBiGZustVO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. 2006 S. 446) wird auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (LS NRW) und mit Genehmigung des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ für das Land Nordrhein-Westfalen erlassen:

 

 

Inhaltsübersicht

 

1. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

 

§ 1

Errichtung

§ 2

Zusammensetzung und Berufung

§ 3

Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

§ 4

Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5

Geschäftsführung

§ 6

Verschwiegenheit

 

2. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

 

§ 7

Prüfungstermine

§ 8

Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

§ 9

Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 10

Anmeldung zur Prüfung

§ 11

Entscheidung über die Zulassung

 

3. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

 

§ 12

Prüfungsgegenstand

§ 13

Gliederung der Prüfung

§ 14

Prüfungsaufgaben

§ 15

Nichtöffentlichkeit

§ 16

Leitung und Aufsicht

§ 17

Ausweispflicht und Belehrung

§ 18

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 19

Rücktritt, Nichtteilnahme

 

4. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

 

§ 20

Bewertung

§ 21

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 22

Prüfungszeugnis

§ 23

Nicht bestandene Prüfung

 

5. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 24

Wiederholungsprüfung

 

6. Abschnitt
Zwischenprüfung

§ 25

Zweck und Zeitpunkt

§ 26

Inhalt und Umfang

§ 27

Durchführung

§ 28

Niederschrift

§ 29

Prüfungsbescheinigung

 

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

§ 30

Berücksichtigung besonderer Belange

§ 31

Rechtsmittel

§ 32

Prüfungsunterlagen

§ 33

Gebühren

§ 34

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses

§ 35

Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse

§ 36

Umschulung

§ 37

Genehmigung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

Erster Abschnitt
Prüfungsausschüsse

 

§ 1
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Abschluss- und Zwischenprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG).

 

(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern oder Prüfungsbewerberinnen, einem großen Einzugsgebiet der zuständigen Stelle oder bei besonderen Anforderungen an die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604) in der jeweils gültigen Fassung.

 

(3) Werden mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen koordinierenden Prüfungsausschuss - im Folgenden „Koordinierungsausschuss“ genannt - zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt sowie ausschussübergreifende Entscheidungen trifft.

 

(4) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen. Hierbei soll jeder Prüfungsausschuss mit der gleichen Anzahl an Mitgliedern im Koordinierungsausschuss vertreten sein. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater oder Beraterinnen hinzuzuziehen. Der Koordinierungsausschuss soll aus mindestens einem bzw. einer Beauftragten der Arbeitgeber, einem bzw. einer Beauftragten der Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule bestehen.

 

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

 

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

 

- drei Beauftragten der Arbeitgeber,

- drei Beauftragten der Arbeitnehmer sowie

- einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.

 

(2) Bei Bedarf können weitere Mitglieder oder Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen - auch eines anderen Prüfungsausschusses im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ - als stimmberechtigte Prüfer oder Prüferinnen hinzugezogen werden. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

 

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

 

(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Ausbildungsstellen des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren Vereinigungen berufen.

 

(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

 

(6) Die Lehrkräfte der berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

 

(7) Werden Mitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

 

(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

 

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).

 

(10) Von Absatz 2 Satz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).

 

§ 3
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

 (1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger oder Angehörige eines Prüfungsbewerbers oder einer Prüfungsbewerberin ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

 

1. Verlobte,

2. Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,

3. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,

4. Geschwister,

5. Kinder der Geschwister,

6. Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder der gesetzlich anerkannten Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,

7. Geschwister der Eltern,

8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

 

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

 

1. in Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder gesetzlich anerkannte Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,

2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,

3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

 

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des oder der Betroffenen.

 

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der oder die Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Ausbilder und Ausbilderinnen sowie Praxisanleiter und Praxisanleiterinnen, die unmittelbar an der Ausbildung der Prüflinge beteiligt sind, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

 

(5) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.

 

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(§ 41 BBiG)

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

 

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

 

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

 

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind alle ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin einzuladen.

 

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von dem Protokollführer oder der Protokollführerin und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. § 21 Abs. 4 bleibt unberührt.

 

§ 6
Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses.

 

(2) Der Berufsbildungsausschuss ist über Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie der hierbei gewonnenen Erfahrungen zu unterrichten (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 BBiG).

 

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

 

§ 7
Prüfungstermine

 (1) Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine für die Zwischen- und Abschlussprüfungen fest. Diese Termine sollen mit dem Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Bei mehreren Prüfungsausschüssen kann diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (vgl. § 1 Abs. 3) übertragen werden.

 

(2) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z. B. Internet) mindestens drei Monate im Voraus.

 

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),

 

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

 

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(§ 45 BBiG)

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der berufsbildenden Schule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. In der Regel sollen die betriebliche Beurteilung, die Noten der fachbezogenen Fächer bzw. Bereiche des Berufsschulzeugnisses sowie das Ergebnis der Zwischenprüfung die Note „gut“ nicht unterschreiten.

 

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ tätig gewesen ist. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

 

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ entspricht.

 

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch die Ausbildenden mit Zustimmung der Auszubildenden zu erfolgen.

 

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 sowie bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

 

(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk

 

- in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,

- in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers oder der Prüfungsbewerberin liegt.

 

Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen.

 

(4) Bei der Anmeldung sind der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:

 

a) in den Fällen des § 8

- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

- schriftliche Ausbildungsnachweise,

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

 

b) in den Fällen des § 9 Abs. 1

- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

- schriftliche Ausbildungsnachweise,

- positive und befürwortende Beurteilung des oder der Ausbildenden,

- eine positive und befürwortende Beurteilung sowie das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

 

c) in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3

- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3,

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

 

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).

 

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

 

(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

 

Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung

 

§ 12
Prüfungsgegenstand
(§ 38 BBiG)

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

 

(2) Die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ in der jeweils gültigen Fassung ist zugrunde zu legen.

 

§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Nach der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ gliedert sich die Prüfung in zwei getrennte Prüfungsteile:

 

- in einen theoretischen Teil (Kenntnisprüfung) und

- in einen praktischen Teil (Fertigkeitsprüfung).

 

(2) Die Kenntnisprüfung ist schriftlich durchzuführen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

 

(3) Die mündliche Prüfung wird durchgeführt, wenn hierdurch in einem oder mehreren Prüfungsbereichen die Punktzahl so verbessert werden kann, dass die Kenntnisprüfung insgesamt bestanden ist. Näheres regelt § 9 der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“.

 

(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung trifft die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.

 

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ die Prüfungsaufgaben.

 

(2) Bei mehreren Prüfungsausschüssen ist die Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss (vgl. § 1 Abs. 3) zu übertragen.

 

(3) Der Koordinierungsausschuss kann die Aufgabenerstellung oder Teile davon einem Unterausschuss übertragen.

 

(4) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in den Aufgabenstellungen oder den Musterlösungen sind vom Prüfungsausschuss oder von den von ihm beauftragten Prüfern bzw. Prüferinnen unverzüglich zu beheben und zu dokumentieren. Gleiches gilt für Fehler, die bei laufender Prüfung festgestellt werden.

 

§ 15
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

 

(2) Der Prüfungsausschuss kann Gäste zulassen. Diese Gäste müssen ein berechtigtes Interesse an der Prüfungsteilnahme nachweisen.

 

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen die zugelassenen Gäste nicht anwesend sein.

 

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds durchgeführt. Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung.

 

(2) Bei der Anfertigung von praktischen Aufgaben ist sicherzustellen, dass Prüfungsausschussmitglieder die Leistungen der einzelnen Prüflinge nach einheitlichen Vorgaben bewerten können.

 

(3) Die Anfertigung von Prüfungsstücken sowie Prüfungsleistungen, bei denen der Arbeitsablauf zu bewerten ist, sind von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe (vgl. § 2 Abs. 1) angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Jeder Prüfer bzw. jede Prüferin berichtet dem Prüfungsausschuss von seinen bzw. ihren Beobachtungen. Diese Beobachtungen sind schriftlich zu dokumentieren.

 

(4) Die Aufsichtsführung muss sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

 

(5) Die mündliche Prüfung ist vom gesamten Prüfungsausschuss abzunehmen.

 

(6) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Aufsichtsführenden zu unterzeichnen.

 

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

 

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschung im Sinne dieser Prüfungsordnung vor.

 

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von den Aufsichtsführenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschung fort.

 

(3) Liegt eine Täuschung vor, wird die entsprechende praktische Arbeit bzw. der entsprechende Prüfungsbereich mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von dem Prüfungsteil oder von der gesamten Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das Gleiche gilt bei Täuschungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres festgestellt werden.

 

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass weder seine noch die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von den Aufsichtsführenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(5) Bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen. Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(6) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling zu hören.

 

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

 

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

 

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber bzw. die Prüfungsbewerberin an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

 

(4) Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

Vierter Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

 

§ 20
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ oder, soweit diese darüber keine Bestimmungen enthält, auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten:

 

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,

 

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut,

 

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,

 

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,

 

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft,

 

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

 

(2) Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Beobachtungen gemäß § 16 Abs. 3 können einbezogen werden.

 

(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von einem Fachlehrer oder einer Fachlehrerin und von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Nach der Begutachtung haben sich beide auf ein gemeinsames Ergebnis zu einigen. Anschließend stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachtens abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig.

 

(4) Die beobachtenden Mitglieder der Fertigkeitsprüfung geben eine eigene Bewertung ab, einigen sich auf ein gemeinsames Ergebnis und teilen dieses anschließend dem Prüfungsausschuss mit. Wird kein gemeinsames Ergebnis erzielt, obliegt die endgültige Entscheidung dem Prüfungsausschuss. Entsprechendes ist auch auf das Fachgespräch anzuwenden.

 

(5) Für die Bewertung der mündlichen Prüfung gibt der Prüfer bzw. die Prüferin für das von ihm bzw. ihr geprüfte Fach eine Vorschlagsnote ab. Die abschließende Bewertung obliegt dem Prüfungsausschuss.

 

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis („bestanden“/„nicht bestanden“) der Prüfung fest. Dabei gewichtet er die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 9 Abs. 6 der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“. Im Kenntnisteil sind für die jeweiligen Prüfungsbereiche die Ergebnisse der schriftlichen und einer eventuellen mündlichen Prüfung nach der Gewichtung zusammenzufassen.

 

(2) Bei der Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist der Prüfungsausschuss nicht an die Beurteilung und Bewertung der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 20 Abs. 2 gebunden. Abweichende Beschlussfassungen sind mit Begründung zu dokumentieren.

 

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden (vgl. § 9 Abs. 7 der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“).

 

(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

 

(5) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung „bestanden” oder „nicht bestanden” hat. Hierüber ist dem Prüfling eine vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

 

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung ihrer Auszubildenden übermittelt (§ 37 BBiG).

 

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

 

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG”,

- die Personalien des Prüflings,

- den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“,

- die Zeit der Ausbildung,

- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen,

- das Datum des Bestehens der Prüfung,

- die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und des oder der Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

 

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsteile oder -bereiche wiederholt werden können.

 

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

 

Fünfter Abschnitt
Wiederholungsprüfung

 

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

 

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in der Kenntnisprüfung in einzelnen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese Bereiche nicht zu wiederholen. Ist die Fertigkeitsprüfung bestanden, wird diese bei einer Wiederholung der Prüfung anerkannt. Diese Regelung gilt nur, sofern sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren - gerechnet ab dem letzten Tag der nicht bestandenen Prüfung - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

 

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

 

(4) Bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sind zusätzlich Ort und Datum der nicht bestandenen Prüfung anzugeben.

 

(5) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 - 11), Durchführung (§§ 12 - 19) sowie Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses (§§ 20 - 23) gelten sinngemäß.

 

(6) Abweichend von § 21 Abs. 5 ist bei Prüflingen mit bereits bestandener Fertigkeitsprüfung als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag in die Prüfungsbescheinigung einzusetzen, an dem der Prüfungsausschuss frühestmöglich das Prüfungsergebnis feststellen kann.

 

Sechster Abschnitt
Zwischenprüfung

 

§ 25
Zweck und Zeitpunkt

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 48 BBiG). Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die §§ 7 (Prüfungstermine) und 10 (Anmeldung zur Prüfung) dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend.

 

§ 26
Inhalt und Umfang

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf der Grundlage des § 8 der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ über Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung.

 

(2) § 14 (Prüfungsaufgaben) dieser Prüfungsordnung gilt entsprechend.

 

§ 27
Durchführung

(1) Die Zwischenprüfung ist nach § 8 der „Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin“ durchzuführen.

 

(2) Die §§ 15 (Nichtöffentlichkeit), 16 (Leitung und Aufsicht), 17 (Ausweispflicht und Belehrung), 18 (Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße) und 19 (Rücktritt, Nichtteilnahme) sowie § 20 Abs. 1 - 4 (Bewertung) dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend.

 

§ 28
Niederschrift

Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Ergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

 

§ 29
Prüfungsbescheinigung

Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und deren Ergebnis wird von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Prüfling, dem oder der Ausbildenden, der berufsbildenden Schule sowie bei minderjährigen Prüflingen, den gesetzlichen Vertretern zuzuleiten ist.

 

Siebter Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

§ 30
Berücksichtigung besonderer Belange

Sofern Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 10) nachzuweisen.

 

§ 31
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin bzw. an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

§ 32
Prüfungsunterlagen

(1) Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfling innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

 

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 21 Abs. 4 und § 28 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

 

§ 33
Gebühren

(1) Die Zwischen- und Abschlussprüfungen sind gebührenpflichtig.

 

(2) Für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelung erhoben und vereinnahmt. Die zuständige Stelle gibt die Gebührenregelung nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z. B. Internet) durch Veröffentlichung bekannt.

 

(3) Für die Prüfung der Auszubildenden ist der oder die Ausbildende Schuldner. Andere Prüflinge sind selbst Gebührenschuldner. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten.

 

§ 34
Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses

Die Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ gilt für den Prüfungsausschuss entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 1 Abs. 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses bzw. des Koordinierungsausschusses anzuwenden.

 

§ 35
Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse

Die in dieser Prüfungsordnung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 1 Abs. 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses bzw. des Koordinierungsausschusses.

 

§ 36
Umschulung

Diese Prüfungsordnung gilt sinngemäß auch für Umschulungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“.

 

§ 37
Genehmigung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung wurde am 22. April 2009 gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BBiG vom Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Sie tritt am 1. Mai 2009 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2014.

 

Gelsenkirchen, den 1. Mai 2009

 

 

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
als zuständige Stelle in Nordrhein-Westfalen
für den Ausbildungsberuf
„Straßenwärter/Straßenwärterin“

Winfried  P u d e n z

 

GV. NRW. 2009 S. 314