Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 19 vom 24.7.2009 Seite 399 bis 430

Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung – AKEVO)
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Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung – AKEVO)

20320

Verordnung
über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang
mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt
(Auslandskostenerstattungsverordnung – AKEVO)

Vom 18. Mai 2009

Auf Grund der § 16 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684) und des § 3 Satz 2 des Landesumzugskostengesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1
Geltung des Landesreisekostengesetzes,
Dienstreiseanordnung und -genehmigung

(1) Für Auslandsdienstreisen gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Auslandsdienstreisen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde. Dies gilt nicht für Auslandsdienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung richterlicher Amtsgeschäfte.

§ 2
Flugreisen

Bei Flugreisen in außereuropäische Länder sowie in den asiatischen Teil der Russischen Föderation liegt ein triftiger Grund im Sinne des § 5 Absatz 2 Landesreisekostengesetz für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse nur dann vor, wenn dies aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen erforderlich ist und die mit der Reisedauer verbundenen Beeinträchtigungen nicht durch eine zusätzliche Übernachtung am Zielort ausgeglichen werden können. Die oberste Dienstbehörde kann bei Dienstreisenden des Landes mit Zustimmung des Finanzministeriums bei Flugreisen in Europa sowie bei anderen Flugreisen insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung zulassen.

§ 3
Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld

(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden abweichend von § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Landesreisekostengesetz in der Höhe gezahlt, wie sie sich aus der Anlage ergeben; bei Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld einheitlich 30 Euro je Übernachtung. § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 1 Satz 4 Landesreisekostengesetz gelten mit der Maßgabe, dass für Frühstückskosten ein Betrag von 20 vom Hundert des jeweils zustehenden Auslandstagegeldes in Abzug zu bringen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen Übernachtungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen. § 7 Absatz 3 und § 15 Landesreisekostengesetz gelten entsprechend.

(2) Für die in der Anlage nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld des Mutterlandes maßgebend. Für die in der Anlage und in Satz 1 nicht erfassten Gebiete oder Länder ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend.

§ 4
Grenzübertritt

(1) Für den Tag des Grenzübertritts richtet sich das Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Land, das die Dienstreisenden vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreichen. Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.

(2) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise wird abweichend von Absatz 1 für den Tag des Grenzübertritts zum Inland Auslandstagegeld nach dem Land des letzten Geschäftsortes, Dienstortes oder des dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ortes im Ausland gewährt, wenn nach 16.00 Uhr der Grenzübertritt stattfindet oder der erste Flughafen im Inland erreicht wird.

(3) Bei eintägigen Auslandsdienstreisen wird abweichend von Absatz 1 Tagegeld nach dem Land des letzten Geschäftsortes gezahlt.

§ 5
Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 3 vom 15. Tag an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen absehen.

§ 6
Erkrankung während der Auslandsdienstreise

Dienstreisende, die wegen einer Erkrankung in ein ausländisches Krankenhaus aufgenommen werden, erhalten für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort und 10 vom Hundert des bisherigen Auslandstagegeldes.

§ 7
Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden
und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts

Soweit nach dieser Verordnung durch die oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen getroffen werden können, gelten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. Dies gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 8
Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen

Die Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen des Bundes (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212), gilt im Lande Nordrhein-Westfalen sinngemäß für

1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. Richterinnen und Richter des Landes,

3. in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie in den Dienst des Landes abgeordnete Richterinnen und Richter,

4. im Ruhestand befindliche Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter (Nummer 1 und 2),

5. frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter (Nummer 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,

6. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.

§ 20 AUV (Härtefälle) findet keine Anwendung.

§ 9
Auslandstrennungsgeld

Die Verordnung über das Auslandstrennungsgeld des Bundes (Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212), gilt im Lande Nordrhein-Westfalen sinngemäß für

1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. Richterinnen und Richter des Landes,

3. in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie in den Dienst des Landes abgeordnete Richterinnen und Richter.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2014 außer Kraft.

(2) Die Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARVO -) vom 22. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 743), die Verordnung über die Gewährung von Auslandstrennungsentschädigung (Auslandstrennungsentschädigungsverordnung – ATEVO – ) vom 24. März 2004 (GV. NRW. S. 336) und die Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesumzugskostenverordnung – LAUV –) vom 24. Mai 2004 (GV. NRW. S. 336) werden aufgehoben.

Düsseldorf, den 18. Mai 2009

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Helmut  L i n s s e n

GV. NRW. 2009 S. 411