Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 19 vom 24.7.2009 Seite 399 bis 430

Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung von staatlich geprüften Lebensmittelchemikern sowie von Lebensmittelkontrolleuren
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Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung von staatlich geprüften Lebensmittelchemikern sowie von Lebensmittelkontrolleuren

2125

Verordnung zur Änderung
der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung
von staatlich geprüften Lebensmittelchemikern
sowie von Lebensmittelkontrolleuren

Vom 7. Juli 2009

Auf Grund des

1. § 4 des Lebensmittelchemikergesetzes (LChemG) vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 88), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2006 (GV. NRW. S. 87), im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie,

2. § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 220), im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 23) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „Zur Ausbildung gehören sämtliche lebensmittelchemischen und lebensmittelrechtlichen“ ersetzt durch die Wörter „Die Ausbildung erstreckt sich auf lebensmittelchemische und lebensmittelrechtliche“.

b) In Satz 4 Nummer 2 wird das Wort „gegebenenfalls“ gestrichen.

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt“ ersetzt durch „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt)“.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Landesamt erstellt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung einen Ausbildungsrahmenplan und weist die Praktikantinnen und Praktikanten den darin enthaltenen Ausbildungsstellen zu.“

3. § 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. Drei Monate in

a) einem Betrieb der Lebensmittelwirtschaft,

b) einem Handelslabor,

c) einem Hochschullabor oder

d) einer sonstigen Forschungseinrichtung.

2. Bis zu zwei Monate in einer Lebensmittelüberwachungsbehörde (Pflichtausbildungsstelle). In diesem Zeitraum erfolgt eine zweiwöchige Teilnahme am Verwaltungsseminar im Institut für öffentliche Verwaltung.

3. Der übrige Ausbildungszeitraum in einem Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamt oder einer integrierten Untersuchungsanstalt nach § 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes.

Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung kann das Landesamt weitere geeignete Ausbildungsstellen für Hospitationen bis zu fünf Tagen zulassen. Zur Sicherstellung einer gleichwertigen Ausbildung schließt das Landesamt mit der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Vereinbarung über den Ausbildungsort, die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsqualifikation der für die Ausbildung verantwortlichen Person ab.“

4. § 3 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die jeweiligen Ausbildungsstellen erstellen für die berufspraktische Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungsvereinbarung einen Ausbildungsplan.“

5. In § 3 Absatz 9 wird die Angabe „Nrn. 1 bis 3“ gestrichen.

6. § 4 erhält folgende Fassung:

㤠4
Einrichtung von Prüfungsausschüssen

Das Ministerium bildet

1. bei den Universitäten, an denen ein Studium gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 angeboten wird, je einen Prüfungsausschuss für die Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung, dem die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen und die durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben obliegt;

2. einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Zweite Staatsprüfung beim Landesamt unter der Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Zweite Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im Lande Nordrhein-Westfalen“.“

7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils das Wort „Landesdienst“ durch die Wörter „öffentlichen Dienst“ ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. als Stellvertretung für den Vorsitz nach Nummer 1 und die Mitglieder nach Nummer 2 mindestens ein stellvertretendes Mitglied, das die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen hat wie das entsprechende ordentliche Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses.“

8. § 5 Absatz 2 wird gestrichen.

9. § 5 Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Buchstabe b werden die Wörter „Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt“ ersetzt durch das Wort „Landesamt“.

10. § 5 Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bestimmen die“ die Wörter „Prüfer, die“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Vorsitzenden sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Prüfung. Sie bestimmen

1. ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Prüferin oder zum Prüfer für die mündliche Prüfung sowie ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zur Protokollführung (Beisitz);

2. die prüfende Person, welche die schriftlichen Arbeiten bewertet; für die Bewertung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit gilt § 10 Absatz 6.“

11. § 5 Absatz 5 wird Absatz 4.

12. Nach Absatz 4 (neu) wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für andere mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung beauftragte Personen.“

13. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des jeweiligen Prüfungsausschusses“ ersetzt durch die Wörter „der Prüfungsausschüsse für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung“.

14. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 neu angefügt:

„(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung setzt die Prüfungstermine fest und lädt die Prüflinge bis spätestens 14 Tage vor dem ersten Termin.“

15. § 9 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der oder die Vorsitzende kann als Zuhörer zulassen

1. Studierende der Lebensmittelchemie mit bestandener staatlicher Zwischenprüfung, soweit der Prüfling nicht widerspricht,

2. Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht.“

16. In § 9 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einer oder eines Beisitzenden“ durch die Wörter „des Beisitzes“ ersetzt.

17. In § 9 Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.

18. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „die jeweiligen Beisitzenden“ ersetzt durch die Wörter „den Beisitz“.

b) In Satz 2 werden die Wörter „der oder dem Beisitzenden“ ersetzt durch die Wörter „dem Beisitz“.

19. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Beisitzenden“ ersetzt durch die Wörter „des Beisitzes“.

20. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „von der Bezirksregierung“ ersetzt durch „vom Landesamt“.

21. In § 18 wird folgender Absatz 5 neu angefügt:

„(5) In modularisierten Studiengängen können die Prüfungen in den Fächern der Anlage 2 auch studienbegleitend in Form einer oder mehrerer mündlicher oder schriftlicher Modulprüfungen je Fach abgehalten werden; dabei muss für jedes Prüfungsfach der Anlage 2 eine Fachnote im Sinne von § 13 Absatz 1 festgesetzt werden. Die Studienordnungen der einzelnen Hochschulen bestimmen das Nähere und können dabei Abweichungen von den Regelungen des § 7 Absatz 2, § 8 sowie § 16 Absatz 1, 2 und 4 festlegen.“

22. In § 19 wird folgender Absatz 5 neu angefügt:

„(5) In modularisierten Studiengängen können die Prüfungen in den Fächern der Anlage 3 auch studienbegleitend in Form einer oder mehrerer mündlicher oder schriftlicher Modulprüfungen je Fach abgehalten werden; dabei muss für jedes Prüfungsfach der Anlage 3 eine Fachnote im Sinne von § 13 Absatz 1 festgesetzt werden. Die Studienordnungen der einzelnen Hochschulen bestimmen das Nähere und können dabei Abweichungen von den Regelungen des § 7 Absatz 2, § 8 sowie § 16 Absatz 1, 2 und 4 festlegen.“

23. § 22 Absatz 1 wird zu Beginn wie folgt gefasst:

„Ein Diplom im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, das zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittelkontrolle qualifiziert, ist auf Antrag als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wenn“.

24. In § 22 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „die Bezirksregierung“ ersetzt durch die Angabe „das Landesamt“.

25. § 23 erhält folgende Fassung:

㤠23
Zuständigkeiten

Das Landesamt ist zuständig

1. für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 LChemG,

2. für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 LChemG und,

3. für die Einstellung der Praktikantinnen und Praktikanten nach § 3 Absatz 3 Satz 1 dieser Verordnung.“

26. § 24 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 und danach alle fünf Jahre zu berichten.“

Artikel 2

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur vom 30. Juni 2005 (GV. NRW. S. 668) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 1 wie folgt geändert:

Die Wörter „Geltungsbereich und Definition“ werden ersetzt durch „Anwendungsbereich“.

2. § 1 erhält folgende Fassung:

㤠1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure, die für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen (amtliche Lebensmittelkontrolle) in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden.“

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte. Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure können auch von Dienststellen des Landes eingestellt und ausgebildet werden. Die Ausbildungsbehörde weist der oder dem Auszubildenden die Ausbildungsstellen zu.“

4. In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Bezirksregierung“ ersetzt durch die Wörter „Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt)“.

5. In § 6 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „die zuständige Bezirksregierung“ ersetzt durch die Wörter „das Landesamt“.

6. In § 9 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Vor dem ersten Unterrichtsmodul sind praktische Unterweisungen von mindestens drei Monaten vorzusehen.“

7. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Bezirksregierung Düsseldorf“ ersetzt durch die Wörter „Das Landesamt“.

8. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über die Erfahrungen zu dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 und danach alle fünf Jahre zu berichten.“

9. Die Anlage wird neu gefasst.

Artikel 3

Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 1, 2, 25 und 26 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Düsseldorf, den 7. Juli 2009

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2009 S. 419