Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 19 vom 24.7.2009 Seite 399 bis 430
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2009 |
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2009
Bekanntmachung
der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2009
Vom 14. Juli 2009
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), hat die Landschaftsversammlung mit Beschluss vom 27. März 2009 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendige Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im
Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf |
2.937.174.068 EUR |
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
2.966.692.738 EUR |
im
Finanzplan mit
Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus |
2.913.066.070 EUR |
Gesamtbetrag
der Auszahlungen aus |
2.893.027.343 EUR |
Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus |
96.886.920 EUR |
|
|
Gesamtbetrag
der Auszahlungen aus |
130.890.747 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 45.917.650 EUR festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 29.518.670 EUR festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Umlage wird auf 15,85 % der für das Haushaltsjahr 2009 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt.
Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.
§ 7
1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 85a und 78b LBG NRW bzw. des § 28 TVöD zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.
2. Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke (ku) werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte freiwerdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe / Entgeltgruppe umzuwandeln ist.
Köln, den 27. März 2009
Dr. W i l h e l m
Vorsitzender der Landschaftsversammlung
V o i g t s b e r g e r
Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführer der Landschaftsversammlung
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 wird gem. § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Gem. § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 27. März.2009 beschlossene Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 10. April 2009 vorgelegt. Das Innenministerium hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 mit Erlass vom 30. Juni 2009 zur Kenntnis genommen.
Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme verfügbar gehalten montags bis freitags bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Köln - Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer F 220.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 14. Juli 2009
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
V o i g t s b e r g e r
GV. NRW. 2009 S. 426