Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 19 vom 24.7.2009 Seite 399 bis 430

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes

2331

Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes

 

Vom 30. Juni 2009

 

Aufgrund des § 101 Absatz 1 des Baukammerngesetzes (BauKaG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), wird verordnet:

 

Artikel I

 

Die Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes vom 23. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612), geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2006 (GV. NRW. S. 39), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 4 Absatz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.

 

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

 

b) In Nummer 2 werden die Wörter „und Satz 3“ gestrichen.

 

c) Nummer 4 wird gestrichen.

 

d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Absätze 3 bis 5“ ersetzt.

 

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird hinter dem Wort „Fachrichtung“ der Klammerzusatz wie folgt formuliert:

„(§ 4 Absatz 3 Satz 1 BauKaG NRW)“.

 

b) In Satz 1 wird hinter dem Wort „Eintragungsvoraussetzungen“ der Klammerzusatz wie folgt formuliert:

„(§ 4 Absatz 1 BauKaG NRW)“.

 

c) In Satz 2 wird nach dem Wort „Anerkennung“ der Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 1 Satz 4 BauKaG NRW)“ gestrichen.

 

4. In § 8 wird der Klammerzusatz wie folgt formuliert:

„(§ 4 Absatz 7 Satz 2 BauKaG NRW)“.

 

5. § 10 erhält folgende Fassung:

„§ 10
Bescheinigungen

Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 Satz 5 BauKaG NRW sind beizufügen:

1. Eine Bescheinigung der Fachhochschule oder Gesamthochschule, dass die Studiendauer der antragstellenden Person auf dem Gebiet der Architektur weniger als vier Jahre, mindestens jedoch drei Jahre betragen hat,

2. zum Nachweis einer vierjährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur eigene Arbeiten, die eine überzeugende Anwendung der in Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nummer L255 S. 22) genannten Kenntnisse darstellen (Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2 RL 2005/36/EG).

 

Die in Satz 1 Nummer 2 genannten Tätigkeiten können auch durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers nachgewiesen werden.“

 

6. In § 14 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt formuliert:

„(§ 4 Absatz 7 Satz 1 BauKaG NRW)“.

 

7. In § 17 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2 und 3 BauKaG NRW“ durch die Angabe „§ 30 a BauKaG NRW“ ersetzt.

 

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt formuliert:

„Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung“.

 

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind nach Maßgabe der folgenden Absätze ausreichend haftpflichtversichert im Sinne des § 22 Absatz 2 Nummer 5 und § 46 Absatz 2 Nummer 5 BauKaG NRW.“

 

c) Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Verfügen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie bereits niedergelassen sind, über eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung im Wesentlichen vergleichbare Haftpflichtversicherung, so darf von ihnen nicht der Abschluss einer weiteren Haftpflichtversicherung verlangt werden. Die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherungen ausgestellten Bescheinigungen über das Bestehen eines Versicherungsschutzes sind anzuerkennen.“

 

9. Nach § 22 wird eingefügt:

Fünfter Teil
Fachrichtungen der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

 

§ 23

Gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 2 BauKaG NRW werden die Fachrichtungen „Brandschutz“, „Bau- und Gebäudemanagement“, „Sicherheitstechnik“ und „Bauchemie“ zu Fachrichtungen des Bauwesens im Sinne des § 29 Absatz 2 BauKaG NRW bestimmt.“

 

10. Der bisherige fünfte Teil wird sechster Teil.

 

11. Der bisherige § 23 wird § 24. Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung tritt zum 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

 

GV. NRW. 2009 S. 423