Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 19 vom 24.7.2009 Seite 399 bis 430
Genehmigung der 17 . Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, im Gebiet der Stadt Pulheim |
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Genehmigung der 17 . Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, im Gebiet der Stadt Pulheim
Genehmigung der
17 . Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln,
im Gebiet der Stadt Pulheim
Vom 13. Juli 2009
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2008 die 17. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Pulheim beschlossen (Umwandlung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)).
Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 13. Juli 2009 – 322 – 30.16.04.17 – gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde), dem Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Pulheim zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die 17. Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 16. Juli 2009
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Michael G a e d t k e
GV. NRW. 2009 S. 428