Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 20 vom 28.8.2009 Seite 431 bis 440

Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen

20302

Verordnung zur Änderung
arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen

 

Vom 18. August 2009

 

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der
Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen
(Arbeitszeitverordnung - AZVO)

 

Auf Grund des § 60 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird verordnet:

 

Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335) wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 „(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, es sei denn, sie befinden sich in der Funktion von Oberärztinnen und Oberärzten,

2. Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten an Hochschulen des Landes sowie Dozentinnen und Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst,

3. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen,

4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und

5. Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren gemäß § 117 Absatz 2 Halbsatz 2 Landesbeamtengesetz.“

 

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) mit Ablauf des Tages, an dem das 60. Lebensjahr vollendet, oder mit dem Tag, ab dem ein Grad der Behinderung von mindestens 80 festgestellt wird, 39 Stunden,“.

 

b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) mit dem Tag, ab dem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wird, 39 Stunden und 50 Minuten,“.

 

c) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) mit Ablauf des Tages, an dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, 40 Stunden sowie“.

 

d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

 

3. In § 2 Absatz 5 werden die Angaben „§ 78 b Abs. 4 und § 78 d Abs. 2 Landesbeamtengesetz“ ersetzt durch die Angaben „§ 64 und § 65 Absatz 2 Landesbeamtengesetz“.

 

4. In § 4 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.“

 

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Die Anordnungsbefugnis kann der Dienstvorgesetzte auf den unmittelbaren Vorgesetzten übertragen“.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neugefasst: „Sie werden innerhalb von zwölf Monaten zu einem Achtel bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei flexibler Arbeitszeit dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“

 

6. § 9 erhält folgende Fassung:

„ § 9
Dienstbefreiung bei Wechselschichtdienst und Schichtdienst

 

(1) Beamtinnen und Beamte, die ständig Wechselschichtdienst oder ständig Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach § 20 Absätze 1 oder 2 Erschwerniszulagenverordnung
(EZulV) zusteht, erhalten

a) bei Wechselschichtdienst für je zwei zusammenhängende Monate und

b) bei Schichtdienst für je vier zusammenhängende Monate

einen Arbeitstag Dienstbefreiung.

 

(2) Im Falle nicht ständigen Wechselschicht- oder Schichtdienstes (z.B. ständige Vertreterinnen und Vertreter) erhalten Beamtinnen und Beamte einen Arbeitstag Dienstbefreiung für

a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtdienst

geleistet haben, und

b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtdienst geleistet

haben.

 

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinsichtlich des Schichtdienstes sind nur erfüllt, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden stattfindet und der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

 

(4) Es gelten die Bestimmungen der Erholungsurlaubsverordnung NRW (EUV) mit Ausnahme von § 5 Absatz 3 EUV entsprechend.“

 

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 78 a Landesbeamtengesetz“ ersetzt durch die Angabe „§ 61 Landesbeamtengesetz“.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 78 a Abs. 2 Landesbeamtengesetz“ ersetzt durch die Angabe „§ 61 Absatz 2 Landesbeamtengesetz“.

 

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz neu eingefügt:
„(4a) Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann für einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten, deren Eigenart des Dienstes regelmäßige Rufbereitschaft und Dienststunden innerhalb der Nachtdienstzeit vorsieht, an Tagen, an denen aufgrund der Eigenart des Dienstes Dienststunden innerhalb der Nachtdienstzeit anfallen, ein von Absatz 2 abweichender Arbeitszeitrahmen angeordnet werden.“

 

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird gestrichen.

bb) Satz 4 wird Satz 3.

 

9. § 18 Absatz 2 wird wie folgt neugefasst:

„(2) Nach den örtlichen Erfordernissen können abweichende Regelungen von den § 3 Absätze 1 und 2, §§ 13 und 14 sowie durch Dienstvereinbarung von § 11 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 2 getroffen werden.“

 

Artikel 2

Außerkrafttreten

 

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Arbeitszeit für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der Funktion von Oberärztinnen und Oberärzten vom 13. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 806) außer Kraft.

 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Änderung nach Artikel 1 Nr. 6 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 6 tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 18. August 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2009 S. 432