Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 20 vom 28.8.2009 Seite 431 bis 440
Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Gemeindewirtschaftsrechts |
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Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Gemeindewirtschaftsrechts
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Verordnung zur
Änderung von Rechtsverordnungen
auf dem Gebiet des Gemeindewirtschaftsrechts
Vom 5. August 2009
Aufgrund des § 133 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Artikel I
Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
Die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 84“ durch die Wörter „§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81“ ersetzt.
2. In § 3 werden in Absatz 3 Satz 3, 1. Halbsatz die Wörter „Angestellten und Arbeitern“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und „Arbeitnehmern“ ersetzt.
3. In § 5 werden in Absatz 5 Satz 1 die Wörter „benennt die
Prüferin oder den Prüfer für den Jahresabschluss“ durch die Wörter „schlägt der
Gemeindeprüfungsanstalt eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer
oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss vor“ ersetzt.
4. In § 6 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„Bürgermeisterin oder
Bürgermeister sind Dienstvorgesetzte der Bediensteten des Eigenbetriebs. Die
Befugnis zur Einstellung, Ein- oder Höhergruppierung und Beendigung von
Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann, mit Ausnahme
der Betriebsleiterinnen und -leiter, durch die Hauptsatzung (§ 7 Absatz 3 GO NRW) auf die Betriebsleitung übertragen werden. Soweit dies nicht geschieht,
regelt die Betriebssatzung die Mitwirkung der Betriebsleitung bei den in Satz 2
genannten Personalentscheidungen. Der Betriebsleitung ist zumindest ein
Vorschlagsrecht für die in Satz 2 genannten Personalentscheidungen einzuräumen.
Die Zuständigkeit des Rates nach § 4 Buchstabe a bleibt unberührt.“
5. In § 7 wird das Wort
„Vierteljahresübersichten“ durch das Wort „Zwischenberichte“ ersetzt.
6. In § 9 erhält in Absatz 1 Satz 5 folgende Fassung:
„Die Eröffnungsbilanz für den neu
zu errichtenden Eigenbetrieb ist zu prüfen; § 106 Absatz 2 GO NRW findet
entsprechende Anwendung.“
7. In § 15 wird in Absatz 2 Satz
2 das Wort „abgerundeten“ gestrichen.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „Angestellte und Arbeiter“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) In der Stellenübersicht sind
die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni
des Vorjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.“
9. § 20 erhält folgende Fassung:
„§ 20
Zwischenberichte
Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.“
10. In § 22 wird folgender Absatz
3 angefügt:
„(3) Pensionsverpflichtungen nach
den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung von
Beamtinnen und Beamten im Eigenbetrieb als Rückstellung zu bilanzieren, soweit
die Gemeinde den Eigenbetrieb nicht gegen entsprechende Zahlungen von künftigen
Versorgungsleistungen freistellt. § 36 Absatz 1 GemHVO
NRW gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 finden spätestens ab dem
Wirtschaftsjahr 2012 Anwendung.“
11. In § 25 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„(2) Im Lagebericht ist auch auf
Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung gemäß § 106
Absatz 1 Satz 6 GO NRW im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
sein können.“
12. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen. Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.“
13. In § 27 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Des Weiteren ist dann der Erfolgsplan (§ 15) als Ergebnisplan nach § 2 GemHVO NRW und der Vermögensplan (§ 16) als Finanzplan nach § 3 GemHVO auszugestalten. In diesen Fällen ist die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung nach § 18 in die in Satz 3 genannten Pläne einzubeziehen.“
14. Als § 28 wird angefügt:
„§ 28
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.“
Artikel II
Änderung der
Kommunalunternehmensverordnung (KUV)
Die Kommunalunternehmensverordnung vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
„(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Krankenhäuser, die den Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung unterliegen, und für Pflegeeinrichtungen, die den Bestimmungen des 11. Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - unterliegen, soweit in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung, der Pflege-Buchführungsverordnung und der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung andere Regelungen getroffen sind.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 2 die Wörter „Satz 2“ durch die Wörter „Satz 3“ ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Erleidet die Gemeinde oder das Kommunalunternehmen infolge eines Beschlusses des Verwaltungsrates einen Schaden, so gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates § 43 Absatz 4 GO NRW entsprechend.“
3. In § 3 wird in Absatz 1 als neuer Satz 2 eingefügt; der bisherige Satz 2 wird Satz 3:
„Für Schäden haften die Mitglieder des Vorstandes entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.“
4. In § 6 werden in Satz 2 die Wörter „oder verbundenen“ gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Als Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei der Errichtung eines Kommunalunternehmens durch Ausgliederung von Vermögen und Schulden aus dem Haushalt der Gemeinde sind deren Gegenstand und Wert in der Unternehmenssatzung festzusetzen. Gleichzeitig sind in einem Ausgliederungsbericht die für die Angemessenheit der Einbringung wesentlichen Umstände darzulegen.“
6. § 9 erhält folgende Fassung:
„§ 9
Finanzausstattung, Risikofrüherkennung
(1) Die Gemeinde stellt sicher, dass das Kommunalunternehmen
seine Aufgabe dauernd erfüllen kann. Das Kommunalunternehmen ist mit einem
angemessenen Stammkapital auszustatten.
(2) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kommunalunternehmens ist zu sorgen. Hierzu ist u. a. ein Überwachungssystem einzurichten, das es ermöglicht, etwaige bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Zur Risikofrüherkennung gehören insbesondere
1. die Risikoidentifikation,
2. die Risikobewertung,
3. Maßnahmen der Risikobewältigung einschließlich der Risikokommunikation,
4. die Risikoüberwachung/Risikofortschreibung und
5. die Dokumentation.“
7. § 26 erhält folgende Fassung:
„Der Lagebericht muss die in § 289 Absatz 1 und 2 HGB genannten Sachverhalte behandeln. Im Lagebericht ist auch auf Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung gemäß § 27 Absatz 2 im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sein können.“
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Kommunalunternehmen ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften vorzunehmen. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.“
9. In § 29 wird in Satz 2 die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.
Artikel III
Änderung der
Verordnung
über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei
Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
Die Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen vom 9. März 1981 (GV. NRW. S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 175 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Macht die Gemeinde von ihrem Vorschlagsrecht nach § 106 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Gebrauch, soll der Gemeindeprüfungsanstalt der Vorschlag spätestens sechs Monate vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, vorliegen. Absprachen zwischen der Gemeinde und dem vorzuschlagenden Prüfer über eine Begrenzung der Prüfungsdauer sind unzulässig. Im Fall des § 106 Absatz 2 Satz 5 GO NRW hat der Betrieb sicherzustellen, dass die Rechte und Befugnisse der Gemeindeprüfungsanstalt bei der Durchführung der Jahresabschlussprüfung nach dieser Verordnung gewahrt bleiben.“
b) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„§ 319 Absatz 2, 3 und 4 des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung.“
c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen und in Satz 4 werden nach der Zahl „105“ die Buchstaben „GO NRW“ eingefügt.
2. In § 2 Absatz 4 werden in Satz 2 die Wörter „Satz 1“ gestrichen.
3. In § 3 wird jeweils in Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 der letzte Satz gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 gestrichen; die Absatzbezeichnung (1) entfällt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „und diese nicht in den Gesamtabschluss der Gemeinde einzubeziehen sind“ angefügt.
5. In § 6 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.“
Artikel IV
Änderung der Wahlordnung für Eigenbetriebe (Eig-WO)
Die Wahlordnung für Eigenbetriebe vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 771), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
„(4) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG).“
2. In § 3 wird in Absatz 2 nach Buchstabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:
„e) Beschäftigte, die bei Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eintreten.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
„1. am Wahltag seit sechs Monaten bei dem Eigenbetrieb oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, bei einem der Eigenbetriebe beschäftigt sind,“.
b) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und angefügt:
„- wer nach der Wahl Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten bei dem Eigenbetrieb oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, bei einem der Eigenbetriebe wahrnimmt.“
4. In § 13 Satz 2 werden die Wörter „31. Dezember 2009“ durch die Wörter „30. September 2012“ ersetzt; Satz 3 wird gestrichen.
Artikel V
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 5. August 2009
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f MdL
GV. NRW. 2009
S. 438